Beschluss
16 WF 24/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann zurückgewiesen werden, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist.
• Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO liegt auch vor, wenn die Partei nicht mitwirkt und dadurch eine faktische Verfahrensverlängerung bis zum Prozessverlust herbeiführt.
• Bei einem Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich kann die Untätigkeit des Antragsstellers gegenüber der Rentenversicherung zu einer theoretisch unendlichen Verzögerung führen und damit mutwillig sein.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei Mitwirkungsverweigerung und Verzögerung des Versorgungsausgleichs • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann zurückgewiesen werden, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist. • Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO liegt auch vor, wenn die Partei nicht mitwirkt und dadurch eine faktische Verfahrensverlängerung bis zum Prozessverlust herbeiführt. • Bei einem Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich kann die Untätigkeit des Antragsstellers gegenüber der Rentenversicherung zu einer theoretisch unendlichen Verzögerung führen und damit mutwillig sein. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe in einem Scheidungsverfahren, in dem der Versorgungsausgleich mitentscheidend ist. Das Amtsgericht Mannheim hatte die Prozesskostenhilfe versagt. Der Antragsteller beantwortete eine Anfrage der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein zu Lücken im Versicherungsverlauf nicht. Ohne die Klärung durch die Rentenversicherung kann das Gericht den Versorgungsausgleich nicht abschließend regeln. Die Untätigkeit des Antragstellers führt damit zu einer theoretisch unendlichen Verzögerung des Verfahrens. Gegen die Versagung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Das Oberlandesgericht hat über die Beschwerde entschieden. • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers insgesamt mutwillig ist (§ 114 ZPO). • Mutwilligkeit liegt auch vor, wenn die Partei durch Nichtmitwirkung die Gefahr des Prozessverlustes heraufbeschwört; die hier unterlassene Beantwortung der Anfrage der Landesversicherungsanstalt führt zu einer solchen Nichtmitwirkung. • Im Scheidungsverfahren ist der Versorgungsausgleich gem. § 629 ZPO einheitlich mit der Scheidung zu entscheiden; für die Entscheidung sind die ermittelten Rentenzeiten der Rentenversicherung erforderlich. • Solange die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegen, kann die Untätigkeit des Antragstellers eine theoretisch endlose Verzögerung des Verfahrens bewirken und damit einem Prozessverlust gleichkommen. • Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). • Die Gebühr für die erfolglose Beschwerde wird vom Kostenbeamten nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil seine Rechtsverfolgung als mutwillig einzustufen ist. Die Entscheidung stützt sich auf seine Nichtmitwirkung gegenüber der Rentenversicherung, wodurch eine abschließende Regelung des Versorgungsausgleichs verhindert und eine theoretisch unendliche Verfahrensverzögerung herbeigeführt wird. Deshalb besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Kostenregelungen bleiben bei Gerichtsbeschluss unbeanstandet; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und die Gebühr für die erfolglose Beschwerde wird vom Kostenbeamten festgesetzt.