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Beschluss

16 WF 24/04

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 01. August 2003 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Rechtsverfolgung des Antragstellers ist insgesamt mutwillig. Von Mutwilligkeit einer Partei im Sinne des § 114 ZPO spricht man auch dann, wenn sie nicht im Verfahren mitwirkt und dadurch die Gefahr des Prozessverlustes heraufbeschwört (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rn. 36 m.w.N.). Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Über seinen Scheidungsantrag wird das Gericht gem. § 629 ZPO nur einheitlich mit der Regelung des Versorgungsausgleichs entscheiden. Der Antragsteller hat eine Anfrage der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2004 über Lücken in seinem Versicherungsverlauf bislang nicht beantwortet. Dadurch verursacht er, solange die Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegen, eine theoretisch endlose Verzögerung des Verfahrens, welche einem Prozessverlust gleich kommt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 04. Juni 2003 - 16 WF 32/03 - für eine Folgesache elterliche Sorge). 2 Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die für die erfolglose Beschwerde in Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Gebühr von 25 EUR erhebt der Kostenbeamte von Amts wegen.