Beschluss
16 WF 34/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterhaltsbeklagter, der trotz Aufforderung außergerichtlich keine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt und dadurch einen Stufenklageprozess provoziert, handelt mutwillig im Sinne der Rechtshilfe und kann Prozesskostenhilfe versagt bekommen.
• Bei Erwartung der Anwendung von § 93d ZPO ist eine getrennte Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung in Auskunfts- und Leistungsstufe unzulässig; die mutwillige Verlagerung der Rechtsverteidigung in das gerichtliche Verfahren rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe.
• Kosten für außergerichtliche Tätigkeiten sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten; eine Kostenentscheidung kann unterbleiben.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei bewusst unterlassener Auskunftserteilung (Stufenklage) • Ein Unterhaltsbeklagter, der trotz Aufforderung außergerichtlich keine Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt und dadurch einen Stufenklageprozess provoziert, handelt mutwillig im Sinne der Rechtshilfe und kann Prozesskostenhilfe versagt bekommen. • Bei Erwartung der Anwendung von § 93d ZPO ist eine getrennte Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung in Auskunfts- und Leistungsstufe unzulässig; die mutwillige Verlagerung der Rechtsverteidigung in das gerichtliche Verfahren rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe. • Kosten für außergerichtliche Tätigkeiten sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten; eine Kostenentscheidung kann unterbleiben. Die Klägerin nahm den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch. Vor Klageerhebung forderte die Klägerin den Beklagten zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf; der Beklagte reagierte nicht. Die Auskunft wurde erst im Prozess erteilt. Die Klage auf Trennungsunterhalt zog die Klägerin zurück; über den bezifferten Kindesunterhalt wurde mittels Anerkenntnisurteil entschieden. Nach Zustellung der Stufenklage beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung; das Amtsgericht lehnte dies nach Erlass des Anerkenntnisurteils ab. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Der Beklagte hat durch das Unterlassen der außergerichtlichen Auskunftserteilung den gerichtlichen Unterhaltsstreit provoziert; nach dem Zweck von § 93d ZPO sollen Unterhaltsansprüche möglichst außergerichtlich geklärt werden. • Wer die außergerichtliche Auskunftspflicht verletzt und dadurch die Klärung in ein gerichtliches Stufenklageverfahren verlagert, verursacht Kosten, die vermeidbar gewesen wären; dies rechtfertigt die Annahme von Mutwilligkeit seiner Rechtsverteidigung. • Erwartet die Anwendung von § 93d ZPO, so ist eine getrennte Bewertung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung für Auskunfts- und Leistungsstufe unzulässig; eine solche Aufspaltung würde die Feststellung von Mutwilligkeit in unzumutbarer Weise erschweren. • Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht zu Recht die Prozesskostenhilfe insgesamt versagt, weil der Beklagte durch sein Verhalten die Prozesskosten verursacht und damit die Voraussetzungen für Gewährung nicht erfüllt hat. • Zuletzt entfallen Erstattungsansprüche für außergerichtliche Kosten nach § 127 Abs. 4 ZPO; eine gesonderte Kostenentscheidung wurde deshalb nicht getroffen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat mutwillig gehandelt, weil er trotz Aufforderung keine außergerichtliche Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt und damit den Stufenklageprozess provoziert hat. Wegen dieses Verhaltens war mit der Anwendung von § 93d ZPO zu rechnen, sodass eine Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt war. Eine separate Prüfung der Erfolgsaussichten in Auskunfts- und Leistungsstufe ist hier ungeeignet; deshalb ist die Versagung insgesamt zulässig. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; die für die erfolglose Beschwer vorgesehene Gebühr wird ohne gesonderte Kostenentscheidung erhoben.