Beschluss
19 W 11/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
11mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine formularmäßige Bürgschaft auf erstes Anfordern mit Verbrauchern ist unwirksam, weil sie den Bürgen unangemessen benachteiligt und in AGB unzulässig sein kann.
• Der Ausschluss der Einreden aus § 770 BGB in einem Formularvertrag ist einer AGB-Prüfung nicht gewachsen und unwirksam.
• Wenn die Bürgschaftsvereinbarung im Verhältnis zum Hauptvertrag nicht als Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgestaltet ist, spricht dies gegen die Durchsetzbarkeit einer solchen Forderung gegen den Bürgen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Bürgschaft auf erstes Anfordern gegenüber Nichtkaufleuten • Eine formularmäßige Bürgschaft auf erstes Anfordern mit Verbrauchern ist unwirksam, weil sie den Bürgen unangemessen benachteiligt und in AGB unzulässig sein kann. • Der Ausschluss der Einreden aus § 770 BGB in einem Formularvertrag ist einer AGB-Prüfung nicht gewachsen und unwirksam. • Wenn die Bürgschaftsvereinbarung im Verhältnis zum Hauptvertrag nicht als Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgestaltet ist, spricht dies gegen die Durchsetzbarkeit einer solchen Forderung gegen den Bürgen. Der Kläger verlangt gegenüber dem Beklagten Zahlung aus einer Bürgschaft, die im Zusammenhang mit einem Darlehens- und Getränkebezugsvertrag zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner G steht. Der Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Bürgschaft und beantragt Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung. Das Landgericht verweigerte Prozesskostenhilfe mit der Begründung fehlender Erfolgsaussicht, weil der Beklagte sich wirksam für die Ansprüche der Klägerin verbürgt habe. Der Beklagte war nicht als Kaufmann oder gesellschaftlich organisierter Vertragspartner anzusehen. Die Klägerin hatte im Bürgschaftsformular die Einreden des § 770 BGB ausgeschlossen. Im Vertrag mit dem Hauptschuldner war lediglich eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart, nicht ausdrücklich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern. • Das Oberlandesgericht hält die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für unbegründet, weil die Verteidigung des Beklagten Erfolgsaussichten hat. • Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine besonders belastende Bürgschaftsform, bei der der Bürge sofort zahlen muss und spätere Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden; deshalb sind solche Klauseln in AGB gegenüber Verbrauchern und Nicht-Kaufleuten unzulässig, soweit die §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. • Der Ausschluss der Einreden aus § 770 BGB in einem Formularvertrag steht ebenfalls einer AGB-Prüfung nicht entgegen und ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. • Da im Vertrag mit dem Hauptschuldner nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft, nicht jedoch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart war, besteht erheblicher Zweifel an der Durchsetzbarkeit der behaupteten sofort fälligen Bürgschaftsansprüche. • Folglich ist die Rechtsverteidigung des Beklagten als aussichtsreich zu beurteilen, so dass Prozesskostenhilfe nicht allein wegen mangelnder Erfolgsaussicht zu versagen ist. • Der Beklagte muss jedoch noch hinreichende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen nachreichen; unterbleibt dies, kann Prozesskostenhilfe trotz Erfolgsaussicht versagt werden. Die Beschwerde des Klägers führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung: Die Prozesskostenhilfe des Beklagten darf nicht wegen angeblich fehlender Erfolgsaussicht verweigert werden, weil die formularmäßige Bürgschaft auf erstes Anfordern gegenüber einem nichtkaufmännischen Bürgen und der Ausschluss der Einreden des § 770 BGB einer AGB-Prüfung nicht standhalten und somit erhebliche Erfolgsaussichten der Verteidigung bestehen. Die Entscheidung fordert den Beklagten auf, binnen vom Landgericht zu setzender Frist fehlende persönliche Angaben nachzureichen; unterbleibt dies, kann trotz der nun bejahten Erfolgsaussicht die Prozesskostenhilfe versagt werden. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.