Urteil
6 U 17/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf Zahlung aufgrund eines Vertragsstrafeversprechens ist abzuweisen, wenn ein erforderlicher strafbewehrter Unterlassungsvertrag nicht besteht.
• Eine bereits rechtskräftig getroffene Feststellung in einem anderen Verfahren, dass ein Vertragsstrafevertrag nicht zustande gekommen ist, bindet das Gericht auch in einem späteren Verfahren gegen die identische Gesellschaft.
• Die Aufhebung eines früheren Berufungsurteils durch das Bundesverfassungsgericht und Zurückverweisung erlaubt dem Berufungsgericht eine vollständige Neubewertung des Sach- und Streitstandes, sofern das Verfassungsgericht keine Beschränkung der Rechtsfolgenanordnung vorgenommen hat.
Entscheidungsgründe
Abweisung eines Zahlungsanspruchs mangels bestehendem strafbewehrten Unterlassungsvertrag • Die Klage auf Zahlung aufgrund eines Vertragsstrafeversprechens ist abzuweisen, wenn ein erforderlicher strafbewehrter Unterlassungsvertrag nicht besteht. • Eine bereits rechtskräftig getroffene Feststellung in einem anderen Verfahren, dass ein Vertragsstrafevertrag nicht zustande gekommen ist, bindet das Gericht auch in einem späteren Verfahren gegen die identische Gesellschaft. • Die Aufhebung eines früheren Berufungsurteils durch das Bundesverfassungsgericht und Zurückverweisung erlaubt dem Berufungsgericht eine vollständige Neubewertung des Sach- und Streitstandes, sofern das Verfassungsgericht keine Beschränkung der Rechtsfolgenanordnung vorgenommen hat. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung von Vertragsstrafen für zwei behauptete Verstöße (insgesamt 40.000 DM) aus einem angeblichen strafbewehrten Unterlassungsvertrag. Die Parteien streiten über das Zustandekommen dieses Vertrags. In einem früheren Verfahren hatte der Senat rechtskräftig festgestellt, dass ein solcher Vertragsstrafevertrag nicht bestehe; die ehemalige S. Q. Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG ist durch Umfirmierung zur heutigen Beklagten geworden. Der Kläger rügt Bindungswirkung der früheren Aufhebung seiner Berufungsentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht und verlangt erneute Prüfung. Das Bundesverfassungsgericht hob eine frühere Senatsentscheidung wegen Grundrechtsverletzung auf und verwies zurück, ohne jedoch die Rechtsfolgen zu beschränken. Daraufhin entschied der Senat erneut über das Zustandekommen des Vertrags und die Zahlungsansprüche. • Die Zahlungsansprüche nach § 339 BGB setzen einen wirksamen strafbewehrten Unterlassungsvertrag voraus; daran fehlt es im Streitfall. • Im Verfahren 6 U 227/00 hat der Senat rechtskräftig festgestellt, dass ein Vertragsstrafevertrag nicht zustande gekommen ist; diese Feststellung ist wegen Identität der beteiligten Gesellschaften auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. • Die Identität der Gesellschaften ist anhand von Umfirmierung und anwachsungsbedingter Rechtsnachfolge belegt, weshalb die frühere Feststellung unmittelbar Wirkung entfaltet. • Die Aufhebung des früheren Senatsurteils durch das Bundesverfassungsgericht und die Rückverweisung erlauben zwar eine umfassende Neubewertung, doch hat das Bundesverfassungsgericht keine Begrenzung der Rechtsfolgenanordnung vorgenommen, sodass die Rechtskraft der Feststellung in dem anderen Verfahren fortwirkt. • Eine vom Kläger beanspruchte Bindung des Senats an seine aufgehobene erstinstanzliche Auffassung ist unzutreffend; das Gericht ist an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden, nicht aber an die aufgehobene Entscheidung selbst. • Mangels Vorliegens eines wirksamen Unterlassungsvertrags sind die auf § 339 BGB gestützten Ansprüche nicht durchsetzbar. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1; §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 ZPO). Die Klage wird insgesamt abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos, die Berufung der Beklagten führt zur Abweisung. Die Zahlungsansprüche des Klägers bestehen nicht, weil ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag nicht zustande gekommen ist und in einem früheren Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass ein solcher Vertrag nicht besteht. Die Identität der ehemals S. Q. Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG mit der heutigen Beklagten wurde festgestellt, sodass die frühere Feststellung Bindungswirkung hat. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.