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Urteil

7 U 26/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Urteil des Landgerichts ist aufzuheben und zurückzuverweisen, weil entgegen § 29 S.1 DRiG zwei nicht planmäßige Richterinnen mitgewirkt haben, was einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr.1 ZPO begründet. • Die nicht ordnungsgemäße Besetzung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.v. § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO dar und betrifft das angefochtene Urteil insgesamt; daher ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich. • Ein Teil des landgerichtlichen Urteils, der von der Beklagten nicht angegriffen wurde, bleibt wirksam und wird nicht aufgehoben; eine Erweiterung der Berufung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist ausgeschlossen (§ 528, § 520 ZPO). • Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO); Gerichtskosten für den Berufungsrechtszug werden gemäß § 8 GKG nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht ordnungsgemäßer Richterbesetzung • Das Urteil des Landgerichts ist aufzuheben und zurückzuverweisen, weil entgegen § 29 S.1 DRiG zwei nicht planmäßige Richterinnen mitgewirkt haben, was einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr.1 ZPO begründet. • Die nicht ordnungsgemäße Besetzung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.v. § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO dar und betrifft das angefochtene Urteil insgesamt; daher ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich. • Ein Teil des landgerichtlichen Urteils, der von der Beklagten nicht angegriffen wurde, bleibt wirksam und wird nicht aufgehoben; eine Erweiterung der Berufung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist ausgeschlossen (§ 528, § 520 ZPO). • Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO); Gerichtskosten für den Berufungsrechtszug werden gemäß § 8 GKG nicht erhoben. Die Klägerin verlangte gerichtliche Ansprüche, das Landgericht Mosbach entschied zu ihren Gunsten in mehreren Teilen. Die Beklagte wandte sich mit Berufung allein gegen einen Teil der Verurteilung und beantragte dessen Abweisung. Im ersten Rechtszug hatten entgegen den Vorschriften zwei nicht planmäßige Richterinnen an der Entscheidung mitgewirkt. Aufgrund dessen rügte die Beklagte die fehlerhafte Besetzung und berief sich auf die daraus folgenden Rechtsfolgen. Der Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe prüfte die Zulässigkeit der Berufungsteilerstreckung und die Folgen der fehlerhaften Besetzung für das Gesamturteil. Die Beklagte hatte einen Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht angegriffen und diesen ausdrücklich anerkannt. Das OLG entschied über Aufhebung, Zurückverweisung und Kostenfragen. • Verfahrensfehler: Entgegen § 29 S.1 DRiG wirkten zwei nicht planmäßige Richterinnen an der Entscheidung mit; dies begründet nach § 547 Nr.1 ZPO einen absoluten Revisionsgrund, der von Amts wegen zu beachten ist (§ 529 Abs.2 ZPO). • Wesentlicher Mangel: Die nicht ordnungsgemäße Besetzung ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO, weil das angefochtene Urteil grundsätzlich insgesamt betroffen ist und ordnungsgemäße tatsächliche Feststellungen fehlen, auf die sich das Berufungsgericht stützen könnte (§ 513 ZPO). • Folgen: Die Wiederholung der Beweisaufnahme und der abschließenden mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren ist erforderlich; deshalb erfolgt Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht Mosbach gemäß § 538 Abs.2 ZPO. Eine eigene Sachentscheidung des Senats wurde wegen des erforderlichen Aufwands unterlassen. • Teilweiser Bestand des Urteils: Ein Teil des landgerichtlichen Urteils, der von der Beklagten nicht angegriffen wurde, bleibt gemäß § 528 ZPO verbindlich und wird nicht aufgehoben; eine nachträgliche Erweiterung der Berufung ist ausgeschlossen (§ 520 ZPO). • Kosten und Revision: Die Gerichtskosten für den Berufungsrechtszug werden nach § 8 GKG nicht erhoben; die Revision wurde gemäß § 543 Abs.2 ZPO zugelassen. Das Urteil des Landgerichts Mosbach wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszugs an das Landgericht zurückverwiesen, weil in erster Instanz entgegen § 29 S.1 DRiG zwei nicht planmäßige Richterinnen mitgewirkt haben, was einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr.1 ZPO darstellt und einen wesentlichen Mangel i.S.v. § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO begründet. Ein Teil des erstinstanzlichen Urteils, den die Beklagte nicht angegriffen hat, bleibt jedoch wirksam und wird nicht aufgehoben (§ 528 ZPO). Die Gerichtskosten für den Berufungszug werden nach § 8 GKG nicht erhoben. Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO).