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Beschluss

1 Ss 150/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fahrt in verkehrsberuhigtem Bereich erfordert erhöhte Sorgfalt; der Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass Kinder plötzlich die Fahrbahn betreten. • Verschulden des Tatrichters liegt nicht vor, wenn ein zufälliges Verschließen einer Gerichtstür auf einen individuellen Fehler des Wachtmeisters zurückzuführen ist. • Erhebliche Verfahrensverzögerungen durch Justizbehörden können das Beschleunigungsgebot des Art. 6 EMRK verletzen und zu milderer Sanktion führen.
Entscheidungsgründe
Fahrlässige Körperverletzung in Spielstraße; milderes Rechtsfolgenurteil wegen Verfahrensverzögerung • Fahrt in verkehrsberuhigtem Bereich erfordert erhöhte Sorgfalt; der Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass Kinder plötzlich die Fahrbahn betreten. • Verschulden des Tatrichters liegt nicht vor, wenn ein zufälliges Verschließen einer Gerichtstür auf einen individuellen Fehler des Wachtmeisters zurückzuführen ist. • Erhebliche Verfahrensverzögerungen durch Justizbehörden können das Beschleunigungsgebot des Art. 6 EMRK verletzen und zu milderer Sanktion führen. Der Angeklagte erfasste am 29.06.2001 in einer Spielstraße beim Einfahren ein sechsjähriges Kind, das unvermittelt die Fahrbahn überquerte. Das Kind erlitt Prellungen und Hautabschürfungen; das Fahrzeug kam mit dem linken Vorderrad auf dem Fuß des Mädchens zum Stehen. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zunächst zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 50 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Verfahren verzögerte sich anschließend erheblich, weil die Staatsanwaltschaft Berufung einlegte und diese später zurücknahm; die Akten wurden dem Revisionssenat erst nach mehr als 15 Monaten vorgelegt. Der Angeklagte rügte formelle und materielle Fehler, unter anderem die zeitweise verschlossene Gerichtstür und die Beweiswürdigung der kindlichen Aussage. • Schuld: Der Angeklagte gestand glaubhaft, beim langsamen Einfahren den linken Fahrbahnbereich wegen rechts spielender Kinder nicht ausreichend beobachtet zu haben; ein helles entgegenkommendes Fahrzeug verdeckte die Sicht, sodass ein Kind unerwartet in den Kotflügel lief. In einer Spielstraße gelten nach § 42 Abs. 4a StVO erhöhte Sorgfaltsanforderungen: Schrittgeschwindigkeit, Gefährdungsvermeidung, Rücksicht auf die Nutzung der gesamten Fahrbahn durch Fußgänger und das Zulassen von Kinderspielen; daraus folgte fahrlässiges Verhalten und damit die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB). • Formelles Verfahren: Das zufällige Verschließen der Gerichtstür während der Hauptverhandlung begründet keinen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO, weil kein Verschulden des Tatrichters vorliegt; es handelte sich um einen individuellen Fehler des Justizwachtmeisters. • Verfahrensdauer: Die erhebliche Verzögerung des Verfahrens (Übermittlung der Akten erst nach über 15 Monaten) ist auf das Verhalten der Staatsanwaltschaft zurückzuführen und ist im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot des Art. 6 EMRK erheblich und nicht sachlich gerechtfertigt. • Rechtsfolgen: Wegen der Verfahrensverzögerung hat der Senat von Amts wegen unter Würdigung der Sach- und Rechtslage das Rechtsfolgenurteil gemildert; eine weitergehende mildernde Maßnahme wurde nicht einvernehmlich erreicht, sodass eine Verwarnung mit vorbehaltener Geldstrafe angeordnet wurde (§ 59 StGB; entsprechende Anwendung von § 354 Abs. 2 StPO). • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO; Ermäßigung der Verfahrensgebühr und Teilzuweisung der notwendigen Auslagen an die Staatskasse wurden angeordnet. Der Angeklagte bleibt schuldig der fahrlässigen Körperverletzung. Wegen erheblicher und nicht gerechtfertigter Verfahrensverzögerungen hat der Senat den Rechtsfolgenausspruch abgeändert: Der Angeklagte wird verwarnt; die Verhängung einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je 50 Euro wird für die Dauer von zwei Jahren vorbehalten. Die ursprüngliche Verurteilung zu zehn Tagessätzen wird damit gemildert. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen; die Verfahrensgebühr wird halbiert und notwendige Auslagen zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.