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Beschluss

16 UF 158/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB sind die Anhörungspflichten des FGG zu beachten; Eltern sind grundsätzlich persönlich zu hören. • Das Familiengericht bzw. der nach § 3 Nr. 2 a RPflG zuständige Rechtspfleger hat von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und die Geeignetheit vorgeschlagener Vormünder zu prüfen (§ 12 FGG). • Reichen Hinweise des Jugendamts allein nicht aus, ist die persönliche Anhörung der in Betracht kommenden Personen erforderlich; bei erheblichen Verfahrensmängeln ist Zurückverweisung geboten (analog § 538 ZPO).
Entscheidungsgründe
Verfahren bei Ruhen der elterlichen Sorge: Anhörungspflicht und Zurückverweisung • Bei Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB sind die Anhörungspflichten des FGG zu beachten; Eltern sind grundsätzlich persönlich zu hören. • Das Familiengericht bzw. der nach § 3 Nr. 2 a RPflG zuständige Rechtspfleger hat von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und die Geeignetheit vorgeschlagener Vormünder zu prüfen (§ 12 FGG). • Reichen Hinweise des Jugendamts allein nicht aus, ist die persönliche Anhörung der in Betracht kommenden Personen erforderlich; bei erheblichen Verfahrensmängeln ist Zurückverweisung geboten (analog § 538 ZPO). Die elterliche Sorge für zwei Kinder wurde gemäß § 1674 BGB für ruhend erklärt, weil die Mutter in Untersuchungshaft (Verdacht des Totschlags) und der Vater im Ausland war. Die Mutter schlug ihre Schwester als Vormundin vor; das Amtsgericht bestellte jedoch das Jugendamt als Vormund, nachdem das Jugendamt mitgeteilt hatte, die Schwester wolle die Aufgabe nicht übernehmen. Eine persönliche Anhörung der Mutter und der Schwester fand nicht statt. Die Mutter legte Beschwerde ein und beantragte erneut die Bestellung ihrer Schwester als Vormundin, wobei sie darlegte, die Kinder seien in einer Pflegefamilie und es bestehe keine Eilbedürftigkeit. Das Jugendamt wurde angehört; der Vater war nicht erreichbar. Das Oberlandesgericht überprüfte die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und stellte Verfahrensmängel fest. • Zuständigkeit und Ermittlungsauftrag: Der Rechtspfleger war nach § 3 Nr. 2 a RPflG sachlich zuständig; ein Richtervorbehalt nach § 14 RPflG bestand nicht, jedoch gebot § 12 FGG eine umfängliche investigation von Amts wegen. • Anhören der Eltern: Nach § 50a FGG sind die Eltern persönlich zu hören; davon darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Im vorliegenden Fall lagen keine Hinderungsgründe vor, sodass die Unterlassung der mündlichen Anhörung der Mutter rechtsfehlerhaft war. • Prüfung des Vormunds: Die Geeignetheit der vorgeschlagenen Schwester als Vormund nach § 1776 BGB bzw. die Frage einer möglichen Übernahmeverpflichtung nach § 1785 BGB hätte das Gericht durch persönliche Anhörung und weitere Ermittlungen klären müssen; die bloße Äußerung des Jugendamts genügt nicht. • Weitere Ermittlungen: Das Gericht hätte zudem die Familiensituation der Schwester aufklären und, soweit möglich, den Aufenthaltsort des Vaters feststellen und ihn anhören müssen; auch eine kindesanhörung nach § 50b FGG war nicht von vornherein ausgeschlossen. • Rechtsfolgen der Mängel: Wegen dieser wesentlichen Verfahrensmängel ist eine Zurückverweisung an das Familiengericht erforderlich; die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO liegen vor. • Kosten- und Beschwerdefragen: Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei nach § 131 Abs.3 KostO, sonstige Kostenregelungen ergeben sich aus § 13a FGG; die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs.2 ZPO liegt nicht vor. Die Beschwerde der Mutter wird stattgegeben und der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit dort von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen vorgenommen und die Mutter, die vorgeschlagene Schwester sowie gegebenenfalls der Vater persönlich angehört werden. Die bisherigen Feststellungen sind wegen unterlassener Anhörungen und unzureichender Prüfung der Vormundseignung verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und der Beschwerdewert auf 1.500 Euro festgesetzt. Damit ist die Entscheidung des OLG darauf gerichtet, eine vollständige und rechtlich einwandfreie Feststellung der geeigneten Vormundschaft herbeizuführen.