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Beschluss

20 WF 43/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Prozesskostenhilfe darf nicht wegen angeblicher Mutwilligkeit allein deshalb versagt werden, weil eine Folgeklage außerhalb des kostengünstigeren Verbundverfahrens erhoben wurde. • Die Entscheidung über PKH ist unter Würdigung der Erfolgsaussichten der Anträge und der persönlichen/verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erneut zu treffen; bei Anspruchsgrundlagen ist eine materielle Prüfung vorzunehmen. • Ein Anspruch auf Auskunft über Werte von Endvermögensgegenständen kann sich aus § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben; die Pflicht zur Vorlage von Belegen kann unter bestimmten Voraussetzungen geboten sein.
Entscheidungsgründe
PKH bei isolierter Geltendmachung von Zugewinnausgleich nicht per se mutwillig • Die Prozesskostenhilfe darf nicht wegen angeblicher Mutwilligkeit allein deshalb versagt werden, weil eine Folgeklage außerhalb des kostengünstigeren Verbundverfahrens erhoben wurde. • Die Entscheidung über PKH ist unter Würdigung der Erfolgsaussichten der Anträge und der persönlichen/verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erneut zu treffen; bei Anspruchsgrundlagen ist eine materielle Prüfung vorzunehmen. • Ein Anspruch auf Auskunft über Werte von Endvermögensgegenständen kann sich aus § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben; die Pflicht zur Vorlage von Belegen kann unter bestimmten Voraussetzungen geboten sein. Die Parteien sind geschieden. Die Antragstellerin klagte auf Zugewinnausgleich in einer Stufenklage (Anträge Nr. 1–3) und auf einen Teilbetrag von 12.500 EUR nebst Zinsen (Antrag Nr. 4). Die Klage wurde nicht mehr als Folgesache im Scheidungsverfahren, sondern anschließend eingereicht. Das Amtsgericht Pforzheim versagte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit mit der Begründung, die Klage sei außerhalb des kostengünstigeren Verbundverfahrens anhängig gemacht worden. In einer Folgeentscheidung bestätigte das Amtsgericht die Versagung zum Teil und bemängelte insbesondere die rechtliche Grundlage des Antrags Nr. 2 sowie die Schlüssigkeit des Antrags Nr. 4. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet; die Versagung der PKH wegen Mutwilligkeit nach § 114 ZPO ist für die Stufenklage (Anträge Nr. 1–3) nicht gerechtfertigt. • Die bloße Inanspruchnahme nicht aller möglichen kostenmindernden Verfahrensformen begründet keine Mutwilligkeit; es ist nicht vorwerfbar, wenn eine Partei isoliert vorgeht, insbesondere wenn dies auf der Versuch beruht, ihre eigenen Kostenrisiken zu beschränken (§ 91, § 93a ZPO als rechtliche Bezugspunkte). • Die herrschende Rechtsprechung sieht anders, die Literatur spricht jedoch vielfach gegen eine pauschale Versagung der PKH wegen Außerkraftsetzung des Verbundprinzips; daher ist die Sicht des Amtsgerichts nicht zwingend verbindlich. • Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussichten der Anträge Nr. 1–3 und die persönlichen sowie wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH anhand der vorliegenden Unterlagen neu zu prüfen; die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zurückverwiesen. • Der Antrag Nr. 2 (Auskunft über Werte und Vorlage von Belegen) kann nicht schon mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt werden; § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB begründet einen Anspruch auf Wertermittlung und -angabe, und die Pflicht zur Vorlage von Belegen ist unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. • Die Erfolgsaussicht des Antrags Nr. 4 (bezifferte Geldforderung 12.500 EUR) wurde zu Recht als nicht hinreichend angesehen und bleibt damit ohne Erfolgsaussicht; das OLG schließt sich insoweit der Bewertung des Amtsgerichts an. • Die Kostenentscheidung des OLG beruht auf Nr. 1956 der Anlage 1 zu § 11 GKG; die gerichtliche Verfahrensgebühr wurde halbiert. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist insoweit erfolgreich, als das Amtsgericht die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Stufenklageanträge Nr. 1–3 aufzuheben hat; die Sache wird zur erneuten Prüfung der Erfolgsaussichten und der persönlichen/wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH an das Amtsgericht Pforzheim zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen, weil der bezifferte Zahlungsantrag (Antrag Nr. 4) keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufwies. Das Amtsgericht hat bei der erneuten Prüfung zu beachten, dass die isolierte Geltendmachung von Folgesachen nicht per se mutwillig ist und dass Anspruchsgrundlagen für Auskunft und Wertermittlung sich aus § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben können; die Vorlage von Belegen kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden. Die gerichtliche Verfahrensgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt; die Kostenentscheidung stützt sich auf die einschlägige Gebührenvorschrift.