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Beschluss

16 UF 213/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Aufhebung einer Ehe wegen Bigamie sind die Vorschriften zum Versorgungsausgleich entsprechend anzuwenden, es sei denn, die Anwendung wäre wegen grober Unbilligkeit unzumutbar (§ 1318 Abs.3 BGB). • Die bloße Bigamie reicht nicht automatisch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs; es müssen besondere Umstände bei der Eheschließung vorliegen, die grobe Unbilligkeit begründen. • Wenn die Ehefrau bei der Eheschließung bewusst eine Doppelehe einging und den Ehegatten arglistig täuschte, kann dies die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ausschließen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei vorsätzlicher Bigamie und Täuschung • Bei Aufhebung einer Ehe wegen Bigamie sind die Vorschriften zum Versorgungsausgleich entsprechend anzuwenden, es sei denn, die Anwendung wäre wegen grober Unbilligkeit unzumutbar (§ 1318 Abs.3 BGB). • Die bloße Bigamie reicht nicht automatisch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs; es müssen besondere Umstände bei der Eheschließung vorliegen, die grobe Unbilligkeit begründen. • Wenn die Ehefrau bei der Eheschließung bewusst eine Doppelehe einging und den Ehegatten arglistig täuschte, kann dies die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ausschließen. Die Parteien schlossen 1991 in Sri Lanka eine Ehe. Später stellte sich heraus, dass die Antragstellerin damals noch mit ihrem ersten Ehemann verheiratet war. Das Amtsgericht hob die Ehe 2003 auf. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich, indem es Rentenanwartschaften des Antragsgegners teilweise auf die Antragstellerin übertrug. Der Antragsgegner beantragte die Beschwerde mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen und machte geltend, die Antragstellerin habe die Ehefähigkeit arglistig verschleiert und eine Doppelehe eingegangen. Die Antragstellerin behauptete, sie sei bereits früher geschieden gewesen; sie beantragte die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das Oberlandesgericht prüfte den Nachweis des Eheverhältnisses und die Umstände der Eheschließung. • Rechtsgrundlage ist § 1318 Abs.3 BGB i.V.m. den §§ 1587a ff. BGB; diese Vorschriften gelten entsprechend, soweit nicht wegen grober Unbilligkeit Ausnahmen gerechtfertigt sind. • Die Ausnahme vom Versorgungsausgleich ist eng auszulegen; die Partei, die die Nichtanwendung geltend macht, trägt die Beweislast. • Die bloße Feststellung der Bigamie genügt nicht; hinzu müssen besondere Umstände bei der Eheschließung treten, z.B. vorsätzliches Eingehen einer zweiten Ehe und arglistige Täuschung. • Das Oberlandesgericht hielt die vorgelegten singhalesischen Gerichtsakten für echt und folgerte, dass ein Scheidungsverfahren 1989/1990 nicht stattgefunden hat; Indizien (Ort der Trauung, falsche Angaben, Zeugenauswahl, fehlende Belege der Antragstellerin) stützten die Schlussfolgerung, die Antragstellerin habe bewusst eine Doppelehe begründet. • Die vom Antragsgegner vorgetragenen Umstände (Täuschung, kurzzeitige Veranlassung zur Heirat, Selbstmorddrohungen als Vortrag) rechtfertigen nach würdigungsgemäßer Prüfung das Vorliegen grober Unbilligkeit im Sinne des § 1318 Abs.3 BGB. • Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsgegner nicht zumutbar, seine Rentenanwartschaften mit einer Person zu teilen, die ihn bei der Eheschließung in Kenntnis der Bigamie täuschte. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht ändert das amtsgerichtliche Urteil insoweit, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (§ 1318 Abs.3 BGB). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; der Gegenstandswert wird festgesetzt. Begründend führte das Gericht aus, die Antragstellerin habe bewusst eine zweite Ehe eingegangen und den Antragsgegner über ihre Ehefähigkeit getäuscht; diese besonderen Umstände bei der Eheschließung begründen grobe Unbilligkeit, sodass die Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist. Der Antragsgegner muss daher seine Rentenanwartschaften nicht mit der täuschenden Antragstellerin teilen.