OffeneUrteileSuche
Urteil

14 U 103/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Eine testamentarische Verpflichtung, das Grundstück "spätestens im Falle meines Todes" von Grundpfandrechten zu befreien, kann als Auflage im Sinne der §§ 1940, 2192 ff. BGB ausgelegt werden. • Der Begünstigte einer Auflage (hier Erbin) ist nach § 2194 BGB klagebefugt, auch wenn die Vollziehung der Auflage ihm selbst zugutekommt. • Die Auflage ist vollziehbar, wenn die dingliche Freigabe durch die Grundschuldgläubigerin nach Erfüllung der gesicherten Forderung zu erfolgen hat; die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist kein Verfahrenshindernis.
Entscheidungsgründe
Erblasserische Auflage zur Freigabe einer Grundschuld ist vollziehbar; Erbin klagebefugt • Eine testamentarische Verpflichtung, das Grundstück "spätestens im Falle meines Todes" von Grundpfandrechten zu befreien, kann als Auflage im Sinne der §§ 1940, 2192 ff. BGB ausgelegt werden. • Der Begünstigte einer Auflage (hier Erbin) ist nach § 2194 BGB klagebefugt, auch wenn die Vollziehung der Auflage ihm selbst zugutekommt. • Die Auflage ist vollziehbar, wenn die dingliche Freigabe durch die Grundschuldgläubigerin nach Erfüllung der gesicherten Forderung zu erfolgen hat; die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ist kein Verfahrenshindernis. Die Parteien sind Geschwister; die Mutter hatte 1983 eine Grundschuld zur Sicherung von Darlehen der Kinder bestellt. Im Testament verpflichtete die Mutter ihren Sohn (Beklagten), das Grundstück spätestens im Todesfall von den Grundpfandrechten zu befreien, und setzte die Klägerin als Alleinerbin ein. Die Mutter verstarb 1993. Die Sparkasse erklärte, sie werde die Grundschuld freigeben, sobald das Darlehen vollständig zurückgezahlt sei; eine angebotene Ersatzsicherheit lehnte sie ab. Die Klägerin verlangte die Löschung der Grundschuld; das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Herbeiführung der Löschung. Der Beklagte rügte, die testamentarische Formulierung sei keine Auflage und macht geltend, die Freigabe hänge von der Sparkasse bzw. seiner Leistungsfähigkeit ab. • Auslegung des Testaments: Der Wortlaut („verpflichtet“) und die Aussagen von Zeugen und Notar sprechen für eine Auflage nach §§ 1940, 2192 ff. BGB; die Erblasserin wollte, dass das Haus grundpfandrechtsfrei an die Erbin fällt. • Zuordnung von Gleichbehandlungen der Kinder: Dass mehreren nicht erbenden Kindern Vermächtnisse in gleicher Höhe gewährt wurden, steht der Auflage nicht entgegen; die konkrete Sicherung betraf jedenfalls die Verbindlichkeiten der betroffenen Söhne. • Vollziehbarkeit der Auflage: Es ist unschädlich, dass die Mutter zu Lebzeiten keinen Anspruch auf Freigabe hatte; die Auflage wird erst mit dem Erbfall durchsetzbar (§ 2194 BGB). • Abhängigkeit von der Gläubigererklärung: Die Sparkasse ist aufgrund einer früheren Zweckerklärung verpflichtet, die Grundschuld freizugeben, sobald die Forderung erfüllt ist; damit ist die Auflage nicht unmöglich und erfüllbar durch Tilgung des Darlehens. • Klagebefugnis des Begünstigten: Der Senat folgt der Ansicht, dass nach § 2194 BGB auch der Begünstigte (hier die Erbin), dem die Vollziehung zugutekommt, die Vollziehung verlangen kann; das Gesetz beschränkt die Klagebefugnis nicht auf Fälle, in denen der Begünstigte nicht selbst Nutznießer ist. • Vermächtnisannahme: Der Beklagte hat das Vermächtnis angenommen; damit ist eine etwaige Entfallenge der Auflage durch Ausschlagung nicht eingetreten. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil, mit dem der Beklagte zur Herbeiführung der Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld verurteilt wurde, bleibt bestehen. Die Klägerin als Erbin ist nach § 2194 BGB berechtigt, die Vollziehung der testamentarischen Auflage zu verlangen, auch wenn sie selbst von der Auflage profitiert. Die Auflage ist erfüllbar, da die Grundschuld durch Tilgung der gesicherten Darlehensverbindlichkeit freigegeben werden kann; die Frage der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten hindert die Verurteilung nicht. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte; die Revision wird zugelassen.