OffeneUrteileSuche
Urteil

15 U 39/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein vertraglich eingeräumtes freies Rücktrittsrecht bis zu einer Frist hält die Bindung der Vertragsparteien bis zum Fristablauf in Schwebe und verhindert das Entstehen eines Maklerprovisionsanspruchs nach § 652 Abs. 1 BGB. • Ein Rücktritt vom Hauptvertrag beseitigt in der Regel auch die Wirkung einer im Hauptvertrag enthaltenen Maklerklausel zugunsten Dritter; hieran ändert eine standardmäßige Formulierung "mit Vertragsunterzeichnung verdient und fällig" nichts, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung nachgewiesen ist. • Ein Maklervertrag kann konkludent durch Inanspruchnahme weiterer Maklerleistungen nach ausdrücklichem Provisionsverlangen zustande kommen; dies war vorliegend zwischen Zedentin und Beklagtem gegeben, führt aber wegen des vertraglichen Rücktrittsrechts nicht zum durchsetzbaren Honoraranspruch.
Entscheidungsgründe
Freies vertragliches Rücktrittsrecht verhindert Entstehen der Maklerprovision • Ein vertraglich eingeräumtes freies Rücktrittsrecht bis zu einer Frist hält die Bindung der Vertragsparteien bis zum Fristablauf in Schwebe und verhindert das Entstehen eines Maklerprovisionsanspruchs nach § 652 Abs. 1 BGB. • Ein Rücktritt vom Hauptvertrag beseitigt in der Regel auch die Wirkung einer im Hauptvertrag enthaltenen Maklerklausel zugunsten Dritter; hieran ändert eine standardmäßige Formulierung "mit Vertragsunterzeichnung verdient und fällig" nichts, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung nachgewiesen ist. • Ein Maklervertrag kann konkludent durch Inanspruchnahme weiterer Maklerleistungen nach ausdrücklichem Provisionsverlangen zustande kommen; dies war vorliegend zwischen Zedentin und Beklagtem gegeben, führt aber wegen des vertraglichen Rücktrittsrechts nicht zum durchsetzbaren Honoraranspruch. Die Zedentin (abgetretene Maklerforderung) verlangt vom Beklagten Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 29.348,00 EUR aus einem notariellen Kaufvertrag vom 20.06.2002. Die Zedentin hatte dem Beklagten zuvor ein Provisionsverlangen übersandt und mehrere Maklerleistungen (Besichtigungen, Auskünfte, Organisation des Notartermins) erbracht. Im Kaufvertrag ist in § 13 eine Maklerklausel und in § 14 eine Rücktrittsregelung bis zum 31.07.2002 enthalten. Der Beklagte hat vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und trat vom Kaufvertrag zurück. Die Zedentin trat ihre Forderung an die Klägerin ab, die vor dem Landgericht Zahlung begehrte; das Landgericht verurteilte den Beklagten, worauf dieser Berufung einlegte. Streitpunkt ist, ob trotz des Rücktritts ein Anspruch auf Maklervergütung besteht und welche Wirkung die Rücktrittsklausel und die Maklerklausel haben. • Aktive Legitimationsprüfung: Die Klägerin ist als Abtretungsempfängerin aktivlegitimiert; die Abtretungsvereinbarung wirft keine Bedenken auf. • Maklervertrag: Aufgrund des Provisionsverlangens vom 13.05.2002 und der Annahme weiterer Leistungen durch den Beklagten (Besichtigungen, Auskünfte, Organisation des Notartermins) kam zwischen Zedentin und Beklagtem ein Maklervertrag konkludent zustande (§ 652 BGB-rechtlicher Rahmen). • Nachweisleistung: Die Zedentin hat den Nachweis der Kaufgelegenheit erbracht; dies bestätigt die Wirksamkeit der Nachweisleistung und die Bezugnahme in § 13 des Kaufvertrags. • Wirkung des Rücktrittsrechts: Das in § 14 geregelte freie Rücktrittsrecht bis zu einer Frist stellte die Bindung der Kaufvertragsparteien bis zum Fristablauf in Schwebe und ist einer aufschiebenden Bedingung gleichzustellen; deshalb entsteht der Provisionsanspruch erst, wenn das Rücktrittsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. • Auslegung der Klausel: Die Formulierungen im Angebot und in der Maklerklausel („bei Kaufvertragsabschluss“, „mit ... Vertragsunterzeichnung verdient und fällig“, Zahlung als "eigene Schuld") rechtfertigen keine abweichende Vereinbarung, nach der die Provision unabhängig von dem eingeräumten Rücktrittsrecht sofort durchsetzbar wäre. • Vertrag zugunsten Dritter: Selbst wenn die Maklerklausel als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) zu qualifizieren ist, beseitigt der Rücktritt die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag einschließlich der Wirkung der Maklerklausel gemäß § 334 BGB, sofern nicht aus Zweck oder Umständen etwas anderes folgt; eine solche Abweichung ist hier nicht feststellbar. • Keine selbstständige Provisionsvereinbarung: Es sind keine Anhaltspunkte für ein selbstständiges Provisionsversprechen oder eine schuldübernehmende Vereinbarung zu erkennen, die den Rücktrittswirkungen entzogen wären. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Maklerprovision in Höhe von 29.348,00 EUR, weil das im notariellen Kaufvertrag vereinbarte freie Rücktrittsrecht bis zum 31.07.2002 die endgültige rechtliche Bindung der Vertragsparteien in Schwebe hielt und damit das Entstehen des provisionsrelevanten Tatsachenbestands nach § 652 Abs. 1 BGB verhindert hat. Auch die in § 13 enthaltene Maklerklausel begründet keinen durchsetzbaren Anspruch, da der Rücktritt die Wirkung solcher Klauseln in der Regel beseitigt und keine abweichende, für die Klägerin günstige Vereinbarung nachgewiesen wurde. Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.