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Beschluss

Ss 200/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz und Besitzerhaltungsabsicht) erforderlich. • Ein Teilgeständnis des Angeklagten muss im Urteil konkretiert werden, insbesondere ob es sich auf Diebstahl, Fluchtversuch oder auf die in § 252 StGB geforderte Besitzerhaltungsabsicht erstreckt. • Fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Bei Bildung einer Gesamtstrafe sind die Voraussetzungen und die Berücksichtigung früherer Urteilsfeststellungen sowie etwaiger Härteausgleich oder Absehen von Gesamtstrafenbildung darzulegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Besitzerhaltungsabsicht beim räuberischen Diebstahl • Zur Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz und Besitzerhaltungsabsicht) erforderlich. • Ein Teilgeständnis des Angeklagten muss im Urteil konkretiert werden, insbesondere ob es sich auf Diebstahl, Fluchtversuch oder auf die in § 252 StGB geforderte Besitzerhaltungsabsicht erstreckt. • Fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Bei Bildung einer Gesamtstrafe sind die Voraussetzungen und die Berücksichtigung früherer Urteilsfeststellungen sowie etwaiger Härteausgleich oder Absehen von Gesamtstrafenbildung darzulegen. Der Angeklagte entwendete in einem Drogeriemarkt Lebensmittel im Wert von 7,70 Euro und passierte die Kassenzone ohne zu bezahlen. Ein Kaufhausdetektiv (Zeuge I.) sprach ihn an; danach kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der der Angeklagte den Zeugen weggestoßen haben soll. Der Angeklagte gab teilgeständig den Diebstahl zu, bestritt aber einen tätlichen Angriff. Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn wegen räuberischen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung und bezog eine frühere Geldstrafe ein. Der Angeklagte legte Sprungsrevision ein mit der Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung zur inneren Tatseite. • § 252 StGB verlangt Vorsatz hinsichtlich Diebstahl und Nötigungshandlung sowie eine Besitzerhaltungsabsicht; die Gewaltanwendung muss dem Ziel dienen, den Besitz der Beute zu erhalten. • Ein bloßer Fluchtwille reicht nicht ohne weiteres als Anhaltspunkt für Besitzerhaltungsabsicht; es kann zugleich sowohl Flucht- als auch Beuteerhaltungsabsicht geben, dies ist jedoch darzulegen. • Das angefochtene Urteil erläutert nicht, inwieweit das Teilgeständnis des Angeklagten die Besitzerhaltungsabsicht erfasst hat; die Feststellungen bleiben insoweit unvollständig und ermöglichen nicht sicher, dass der subjektive Tatbestand des § 252 StGB vorliegt. • Da die getroffenen Tatfeststellungen (u.a. Mitnahme der Beute in der Hosentasche, Wegstoßen des Zeugen) auch anders zu bewerten sein können, reicht die bestehende Urteilsbegründung nicht, um die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls zu tragen. • Folglich ist eine erneute tatrichterliche Würdigung erforderlich, wobei auch zu berücksichtigen ist, wie sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren eingelassen hat. • Zur Gesamtstrafenbildung sind die früheren Urteilsfeststellungen und Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen; die Entscheidung muss deutlich machen, ob die Voraussetzungen der Gesamtstrafe vorgelegen oder Ausnahmen bzw. Härteausgleich vorzunehmen waren. • Bei Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ist zu prüfen und zu begründen, ob die Gesamtfreiheitsstrafe das schwerere Übel darstellt und ob die erforderliche besondere Begründung vorliegt. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, weil es an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite des § 252 StGB fehlt, insbesondere zur Frage einer Besitzerhaltungsabsicht. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen. In der neuen Verhandlung hat das Tatgericht die Teilgeständnisse und etwaige Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren klar darzustellen und zu prüfen, ob Vorsatz und Beuteerhaltungsabsicht vorlagen. Außerdem sind bei der Gesamtstrafenbildung die Feststellungen und Strafzumessungserwägungen des früheren Urteils zu berücksichtigen und gegebenenfalls besondere Begründungen über Einbeziehung der Geldstrafe vorzunehmen.