Beschluss
1 Ss 80/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die ausschließlich auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung sich gegen die Richtigkeit der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen richtet und diese nicht als fehlerhafte Rechtsanwendung darstellt.
• Eine Sachrüge kann nur geltend gemacht werden, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden ist; eine reine andere Würdigung der Beweise ist nicht zulässig.
• Bei Revisionen der Staatsanwaltschaft ist von einer umfassenden Darlegung der von der Anklage für relevant gehaltenen Angriffsgründe auszugehen; spätere Ergänzungen heilen eine unzulängliche Revisionsbegründung nicht, wenn die Frist bereits abgelaufen ist.
Entscheidungsgründe
Revision der Staatsanwaltschaft wegen Sachrüge unzulässig bei reiner Bekämpfung der Beweiswürdigung • Die ausschließlich auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung sich gegen die Richtigkeit der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen richtet und diese nicht als fehlerhafte Rechtsanwendung darstellt. • Eine Sachrüge kann nur geltend gemacht werden, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden ist; eine reine andere Würdigung der Beweise ist nicht zulässig. • Bei Revisionen der Staatsanwaltschaft ist von einer umfassenden Darlegung der von der Anklage für relevant gehaltenen Angriffsgründe auszugehen; spätere Ergänzungen heilen eine unzulängliche Revisionsbegründung nicht, wenn die Frist bereits abgelaufen ist. Die Staatsanwaltschaft legte gegen ein Freispruchsurteil des Landgerichts Revision ein. Die Angeklagten hatten bei einem Protest gegen einen Castortransport Gleise betreten und Schottersteine zu entfernen begonnen; sie wollten nach den Feststellungen des Landgerichts lediglich eine symbolische Aktion durchführen und hielten eine Verhinderung des Transports für aussichtslos. Das Landgericht sprach sie mangels Tatvollendungsvorsatzes vom Vorwurf der versuchten gemeinschaftlichen Nötigung frei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete in der Revisionsbegründung, die Angeklagten hätten doch mit Vollendungsvorsatz gehandelt und beabsichtigten, durch Ankettung den Transport zu verhindern. • Die Revision war allein mit der Sachrüge erhoben und damit nach § 349 Abs. 1 StPO zu prüfen; eine ausschließlich auf die Sachrüge gestützte Revision ist unzulässig, wenn die Rügen sich nicht gegen eine falsche Rechtsanwendung, sondern gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen richten. • Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung nur, wenn sie widersprüchlich, lückenhaft, unklar oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft setzte ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Landgerichts, indem sie ohne konkrete Feststellungen Vollendungsvorsatz behauptete. • Die landgerichtlichen Feststellungen ergaben, dass die Angeklagten mangels Erfolgsaussicht keinen Tatvollendungsvorsatz hatten; die Staatsanwaltschaft ging hingegen von einer anderslautenden subjektiven Tatseite aus und machte damit eine tatsächliche Neubewertung geltend, nicht eine Rechtsfehlanwendung. • Die spätere, umfangreichere Darlegung in der Antragschrift heilte die unzulängliche Revisionsbegründung nicht, weil sie nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte. Bei Revisionen der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die Revisionsbegründung alle angestrebten Angriffspunkte darstellen will; eine weitergehende Auslegung ist hier nicht angezeigt. • Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten sind der Staatskasse aufzuerlegen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde als unzulässig verworfen. Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen fehlenden Tatvollendungsvorsatzes vom Vorwurf der versuchten gemeinschaftlichen Nötigung freigesprochen; die Staatsanwaltschaft suchte in der Revisionsbegründung eine abweichende Beweiswürdigung durchzusetzen, was die Sachrüge nicht zulässt. Mangels darlegbarer Rechtsfehlanwendung der landgerichtlichen Würdigung war die Revision nicht zulässig. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.