Beschluss
2 Ws 183/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiordnung von Pflichtverteidigern allein zur Sicherstellung des Verfahrensablaufs begründet keinen Ausschluss der Erstattung von Wahlverteidigerkosten.
• Wahlverteidigerkosten sind zu erstatten, wenn die Beiordnung von Pflichtverteidigern nicht auf Veranlassung des Beschuldigten oder seines Wahlverteidigers beruht.
• Für die Erstattung von Parteikosten trifft den Kostenerstattungsberechtigten die Darlegungs- und gegebenenfalls Nachweispflicht für konkreten Verdienstausfall bei hoher zeitlicher Inanspruchnahme.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Wahlverteidigerkosten bei aufgedrängter Pflichtverteidigerbeiordnung • Beiordnung von Pflichtverteidigern allein zur Sicherstellung des Verfahrensablaufs begründet keinen Ausschluss der Erstattung von Wahlverteidigerkosten. • Wahlverteidigerkosten sind zu erstatten, wenn die Beiordnung von Pflichtverteidigern nicht auf Veranlassung des Beschuldigten oder seines Wahlverteidigers beruht. • Für die Erstattung von Parteikosten trifft den Kostenerstattungsberechtigten die Darlegungs- und gegebenenfalls Nachweispflicht für konkreten Verdienstausfall bei hoher zeitlicher Inanspruchnahme. Der Beschwerdeführer war in einem seit 1988 geführten Betrugsverfahren zunächst vor dem LG Köln verteidigt, das Verfahren wurde eingestellt; nach Aufhebung durch den BGH erfolgte die Neuverhandlung vor dem LG Bonn, das freisprach. Vor dem LG Köln verteidigte ihn Wahlverteidiger S; der Vorsitzende ordnete jedoch bei Terminierung der HV zwei Pflichtverteidiger bei und gab Gelegenheit, geeignete Anwälte zu benennen. Der Beschwerdeführer ließ sich später auch vor dem LG Bonn teilweise durch Wahlverteidiger vertreten, wurde schließlich aber allein durch die beigeordneten Pflichtverteidiger weiterverteidigt. Nach Beendigung des Verfahrens beantragte Rechtsanwalt T umfangreiche Kostenfestsetzung (Wahlverteidiger-, Pflichtverteidiger- und Parteikosten). Die Rechtspflegerin setzte nur einen Teil fest und lehnte insb. die vollständige Erstattung der Wahlverteidigerkosten sowie weitergehende Parteikosten ab. Dagegen richteten sich die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers. • Zulässigkeit: Die sofortigen Beschwerden sind nach §§ 464b S.3 StPO, 104 Abs.3 S.1, 567 ZPO, 21 Nr.1, 11 Abs.1 RPflG zulässig und teilweise begründet. • Grundsatz der Erstattung: Nach §§ 467, 464a Abs.2 Nr.2 StPO sind grundsätzlich nur die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig; Beiordnung eines Pflichtverteidigers macht Wahlverteidigung regelmäßig entbehrlich. • Ausnahmetatbestand: Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Ausnahme möglich, wenn Pflichtverteidiger dem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung "aufgedrängt" werden, etwa rein vorsorglich zur Sicherstellung des Verfahrensablaufs. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Beiordnung der Pflichtverteidiger in Köln diente erkennbar der Sicherstellung des Verfahrensablaufs und erfolgte nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers oder seines Wahlverteidigers; auch die Anzahl (zwei Pflichtverteidiger) geht nicht zu Lasten des Beschwerdeführers. • Rechtsfolge Wahlverteidigerkosten: Deshalb besteht Anspruch des Beschwerdeführers auf vollständige Erstattung der Wahlverteidigerkosten für Rechtsanwalt S; der Senat hob die ablehnende Festsetzung auf und verwies zur Neubescheidung an das Landgericht Bonn. • Parteikosten und Nachteilsentschädigung: Die Ablehnung weiterer Parteikosten bleibt bestehen. Für die Nachteilsentschädigung (§ 2 Abs.3 ZSEG) gilt, dass ohne nachgewiesenen konkreten Verdienstausfall nur der Mindestsatz (4 DM/h) zu gewähren ist. • Beweis- und Darlegungslast: Bei ungewöhnlich hoher Inanspruchnahme (Hauptverhandlungen, zahlreiche Verteidigerbesuche) muss der Selbständige konkreten oder zumindest bestimmbaren Verdienstausfall darlegen; dies ist hier unterblieben, obwohl der Beschwerdeführer die Nachreichung angekündigt hatte. Der Senat gab die Beschwerden teilweise statt: Die Entscheidung der Rechtspflegerin wurde insoweit aufgehoben, als die Erstattung der Wahlverteidigerkosten für Rechtsanwalt S in der Hauptverhandlung vor dem LG Köln nicht ausgeschlossen werden darf. Die Sache wurde an das Landgericht Bonn zurückverwiesen mit der Weisung, den Antrag auf Erstattung der Wahlverteidigerkosten nicht aus den bisherigen Gründen zurückzuweisen und neu zu entscheiden. Die Beschwerden hinsichtlich der weiteren Parteikosten wurden verworfen, weil der Beschwerdeführer keinen konkreten Verdienstausfall dargelegt hat; deshalb bleibt die Festsetzung der Nachteilsentschädigung beim Mindestsatz bestehen. Außerdem wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise auf die Hälfte reduziert und die Staatskasse anteilig belastet.