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Urteil

7 U 228/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Operationen am Rückenmark gehört die Aufklärung über das Risiko einer Verschlechterung bis hin zur dauerhaften Querschnittslähmung zu den typischen, aufklärungspflichtigen Risiken. • Kommt es vor Gericht auf die Aufklärung an, trifft die Behandlungsseite die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung; ist jedoch bewiesen, dass der Arzt in vergleichbaren Fällen regelmäßig richtig aufgeklärt hat und steht ein Aufklärungsgespräch fest, ist dem Arzt im Zweifel zu glauben. • Eine Aufklärung ist nicht bereits deswegen zu spät, weil der Operationstermin kurz nach dem Aufklärungsgespräch festgelegt wurde, sofern die Einwilligungserklärung bereits vor Festlegung des Termins abgegeben wurde und keine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung wegen unterlassener Aufklärung bei Operation am Rückenmark • Bei Operationen am Rückenmark gehört die Aufklärung über das Risiko einer Verschlechterung bis hin zur dauerhaften Querschnittslähmung zu den typischen, aufklärungspflichtigen Risiken. • Kommt es vor Gericht auf die Aufklärung an, trifft die Behandlungsseite die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung; ist jedoch bewiesen, dass der Arzt in vergleichbaren Fällen regelmäßig richtig aufgeklärt hat und steht ein Aufklärungsgespräch fest, ist dem Arzt im Zweifel zu glauben. • Eine Aufklärung ist nicht bereits deswegen zu spät, weil der Operationstermin kurz nach dem Aufklärungsgespräch festgelegt wurde, sofern die Einwilligungserklärung bereits vor Festlegung des Termins abgegeben wurde und keine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit dargetan ist. Die Kläger sind Erben des verstorbenen K. und verlangen Schmerzensgeld wegen angeblich fehlerhafter Behandlung und unzureichender Aufklärung bei einer Rückenmarkoperation. Das Landgericht hatte keinen Behandlungsfehler festgestellt, aber die Beklagten wegen unzureichender Aufklärung zur Zahlung von 100.000 Euro verurteilt. Die Beklagten legten Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurden der operierende Arzt angehört und ein Zeuge vernommen. Streitpunkt ist vor allem, ob der Beklagte zu 2) den Patienten vor der Operation über das Risiko einer Verschlechterung bis hin zur Querschnittslähmung hinreichend informiert hat. Das Gutachten des Sachverständigen bezeichnete diese Komplikation als ein typisches, wenn auch seltenes Risiko bei der Entfernung eines Cavernoms am Rückenmark. Die Beklagten führten aus, dass ein Gespräch stattgefunden habe und der Patient eingewilligt habe; die Kläger bestritten dies nicht entscheidend. • Grundsatz der Einwilligung: Eine wirksame Einwilligung setzt vorherige hinreichende Aufklärung voraus, damit das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gewahrt wird. • Typische Risiken: Nach dem Sachverständigengutachten gehört das Risiko einer schweren neurologischen Schädigung bis zur Querschnittslähmung zu den typischen Risiken einer Cavernom-Operation am Rückenmark und musste deshalb explizit angesprochen werden. • Beweislast und Beweismaß: Für die Durchführung der erforderlichen Aufklärung trägt die Behandlungsseite die Darlegungs- und Beweislast; an diesen Beweis sind jedoch keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Steht ein Aufklärungsgespräch fest und ist in vergleichbaren Fällen übliche Aufklärung nachgewiesen, kann dem Arzt im Zweifel geglaubt werden. • Tatsächliche Feststellungen: Aufgrund der persönlichen Anhörung des Operateurs und der Zeugenaussage hat der Senat überzeugt festgestellt, dass der Beklagte zu 2) in vergleichbaren Fällen regelmäßig über das Risiko der Querschnittslähmung aufklärte und auch den Verstorbenen am 19.9.1997 in gebotener Weise unterrichtete. • Relevanz weiterer Risiken und Statistik: Die Angabe statistischer Häufigkeiten ist nicht grundsätzlich und ungefragt erforderlich; zudem sind Risiken, die sich nicht verwirklicht haben, für die Haftungsfrage unerheblich. • Zeitpunkt der Aufklärung: Die Aufklärung war nicht zu kurzfristig, weil die Einwilligung vor Festlegung des Operationstermins erteilt wurde und die Kläger keine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit dargetan haben. • Rechtsfolge: Mangels unzureichender Aufklärung fehlt eine Haftungsgrundlage; ein Behandlungsfehler war bereits vom Landgericht verneint und wird nicht angegriffen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg: Die Klage wird abgewiesen, die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Der Senat hat festgestellt, dass der Operateur den Patienten über das für die Entscheidung wesentliche Risiko einer Verschlechterung bis hin zur Querschnittslähmung hinreichend aufgeklärt hat, so dass eine Haftung wegen unterlassener Aufklärung nicht begründet ist. Auf einen hypothetischen Entscheidungsweg des Patienten kommt es nicht mehr an. Das Urteil des Landgerichts wurde im Ergebnis zuungunsten der Kläger geändert; die Revision wurde nicht zugelassen.