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Beschluss

16 UF 134/03

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Kläger wird als Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Er hat Raten nicht zu erbringen. Dem Kläger wird Rechtsanwältin ... beigeordnet. Gründe 1 Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 06. Juni 2003, ihm zugestellt am 16. Juni 2003 Berufung eingelegt und für das Berufungsverfahren um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger zugestellt am 06. Oktober 2003. Am 30. Oktober 2003 hat auch der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt und zwar für die Berufungserwiderung und einen Anschlussberufungsantrag. Der Anschlussberufungsantrag wurde in der Anschlussberufungsschrift begründet. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger am 03. Dezember 2003 vorgelegt. 2 Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Januar 2004 dem Beklagten Prozesskostenhilfe versagt, woraufhin der Beklagte am 20. Februar 2004 die Berufung zurückgenommen hat. 3 1. Dem Kläger ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu bewilligen zur Erwiderung auf die Berufung - § 119 S. 2 ZPO. Für die Anschlussberufung ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich zu bewilligen, da diese Aussicht auf Erfolg hatte; wegen der mit der Anschlussberufung weiter verfolgten Unterhaltsrückstände sei insbesondere auf § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB hingewiesen. 4 2. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Kostenantrag und einen Antrag, den Beklagten seiner Berufung für verlustig zu erklären, kommt nicht in Frage. Zwar hat der Beklagte seiner Berufung ein Prozesskostenhilfegesuch beigegeben. Auch hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 28. Januar 1956 - IV ZR 225/55 - LM, ZPO § 119 Nr. 3 - ausgesprochen, dass auch noch nach dem Eingang der Revisionsbegründung zur Gewährung des Armenrechts an den Revisionsbeklagten regelmäßig so lange kein Anlass bestehe, als über ein von dem Revisionskläger eingelegtes Armenrechtsgesuch noch nicht entschieden, auch noch kein Verhandlungstermin anberaumt ist und nicht feststeht, ob die Revision durchgeführt werde. Indessen hat er diese Aussage in seinem Beschluss vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80 - FamRZ 1982, 59 mit der Begründung in Frage gestellt, dass in einem solchen Fall dem Revisionsbeklagten unter Umständen nur eine kurze Frist zur anwaltlichen Vorbereitung seiner Rechtsverteidigung belassen werde. Der Senat muss gleichwohl die Frage nicht entscheiden, ob dem Berufungsbeklagten schon dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn auch der Berufungskläger Prozesskostenhilfe beantragt hat und mangels Bewilligung derselben noch nicht feststeht, ob die Berufung durchgeführt wird. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist dem Kläger durch den Vorsitzenden nicht nur eine Frist zur Stellungnahme auf das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten gesetzt worden, sondern auch eine solche zur Erwiderung auf die Berufung. Der Kläger musste deshalb, um Rechtsnachteile zu vermeiden, auch im Berufungsverfahren selbst tätig werden. Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe in dem oben angedeuteten Sinne kommt deswegen nicht in Frage.