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Urteil

13 U 240/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erklärung der Beklagten vom 29.12.2000 ist als Kündigung des Leasingvertrags zu verstehen; der Zugang des Schreibens beim Empfänger im Zeitpunkt, in dem es dessen Machtbereich erreichte, ist maßgeblich (§ 130 BGB). • Eine Vertragsklausel, die im Todesfall des Leasingnehmers sowohl dem Erben als auch dem Leasinggeber ein Kündigungsrecht einräumt, ist nicht per se unangemessen benachteiligend und steht mit § 580 BGB in Einklang. • Der Leasinggeber verletzt seine Schadensminderungspflicht nicht, wenn er die Leasingsache zu einem Erlös veräußert, der den gutachterlichen Schätzwert übersteigt, und dem Leasingnehmer zuvor das Angebot zu denselben Bedingungen angeboten wurde. • Die Verwirkung des Anspruchs der Klägerin liegt nicht vor, da zwischen den Zahlungsaufforderungen nicht der für Verwirkung erforderliche Zeitmoment vorlag.
Entscheidungsgründe
Kündigung im Todesfall und Restwertausgleich bei Leasingvertrag • Die Erklärung der Beklagten vom 29.12.2000 ist als Kündigung des Leasingvertrags zu verstehen; der Zugang des Schreibens beim Empfänger im Zeitpunkt, in dem es dessen Machtbereich erreichte, ist maßgeblich (§ 130 BGB). • Eine Vertragsklausel, die im Todesfall des Leasingnehmers sowohl dem Erben als auch dem Leasinggeber ein Kündigungsrecht einräumt, ist nicht per se unangemessen benachteiligend und steht mit § 580 BGB in Einklang. • Der Leasinggeber verletzt seine Schadensminderungspflicht nicht, wenn er die Leasingsache zu einem Erlös veräußert, der den gutachterlichen Schätzwert übersteigt, und dem Leasingnehmer zuvor das Angebot zu denselben Bedingungen angeboten wurde. • Die Verwirkung des Anspruchs der Klägerin liegt nicht vor, da zwischen den Zahlungsaufforderungen nicht der für Verwirkung erforderliche Zeitmoment vorlag. Die Klägerin ist Leasinggeberin eines Alfa Romeo 156; Leasingnehmer war der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten. Die Beklagte schrieb am 29.12.2000, sie habe die Einzugsermächtigung gekündigt und das Fahrzeug bei einem Vertragshändler abgegeben. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit dieser Erklärung als Kündigung des Leasingvertrags und über einen Restwertausgleich in Höhe von 5.394,85 Euro. Die Klägerin verwertete das Fahrzeug nach Gutachten und erzielte einen Erlös von 24.400 DM. Die Beklagte rügte verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens, die Unwirksamkeit der Kündigungsklausel im Leasingvertrag sowie eine Verletzung der Schadensminderungspflicht bei der Verwertung. Das Landgericht sprach der Klägerin den Restwertausgleich zu; die Beklagte legte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Zugang und Auslegung der Erklärung: Nach §§ 133, 157 BGB und § 130 BGB ist das Schreiben der Beklagten vom 29.12.2000 als eindeutige Kundgabe gewollter Beendigung des Leasingverhältnisses zu verstehen; der Zugang ist im Zeitpunkt festgestellt, in dem das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangte, sodass ein späterer Eingangsstempel der Beklagten nicht nützt. • Klauselprüfung: Die kombinierte Regelung in Ziffer XIII i.V.m. Ziffer XII Nr. 3 der Leasingbedingungen ist nicht unangemessen benachteiligend und verletzt nicht § 9 AGB-Gesetz; sie entspricht im Ergebnis der mietrechtlichen Regelung des § 580 BGB und gewährt dem Rechtsnachfolger ein Kündigungsrecht, das von der Beklagten ausgeübt wurde. • Verbraucherkreditrecht und Verwendungszweck: Die Klausel verstößt nicht gegen das alte Verbraucherkreditgesetz, zumal der Vertrag als gewerblich ausgewiesen ist; die Beklagte ist an die Angaben des verstorbenen Ehemanns über gewerbliche Nutzung gebunden. • Schadensminderungspflicht und Verwertung: Die Klägerin hat das Fahrzeug nach einem Gutachten angeboten und dem Erwerber den Zuschlag zu 24.400 DM nach Einholung mehrerer Angebote erteilt; dies liegt über dem Schätzwert von 20.300 DM und erfüllt die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung nach einschlägiger Rechtsprechung. • Fristsetzung und Mitwirkung: Die Frist zur Benennung eines Drittkäufers war ausreichend; die Klägerin bot der Beklagten die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Verwertung und handelte nicht treuwidrig, als sie das Fahrzeug als Einzelstück veräußerte statt in einer Paketausschreibung. • Verwirkung: Zwischen wiederholten Zahlungsaufforderungen verging keine die Verwirkung begründende Zeitspanne, sodass der Anspruch nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen ist. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil und erkennt der Klägerin den Restwertausgleich in Höhe von 5.394,85 Euro zu. Die Kündigung durch die Beklagte vom 29.12.2000 ist wirksam als Beendigung des Leasingvertrags anzusehen; die einschläglichen Klauseln in den Leasingbedingungen sind zulässig und stehen mit § 580 BGB in Einklang. Weiter besteht kein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht, da der erzielte Verwertungserlös den Gutachterwert überstieg und die Klägerin dem Pflichtenkreis entsprechend gehandelt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.