OffeneUrteileSuche
Urteil

16 UF 238/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der öffentlich-rechtliche Ausgleich betrieblicher Anwartschaften gemäß § 3b VAHRG darf nicht gegen den erklärten Willen der ausgleichsberechtigten Ehegattin durchgeführt werden; sie kann den schuldrechtlichen Ausgleich vorziehen. • Notarielle Ehevertragsregelungen über nachehelichen Unterhalt unterliegen einer Inhaltskontrolle; sie sind nicht generell nichtig nach § 138 BGB, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Abbedingung zentraler Scheidungsfolgen bewirken. • Besteht durch die Entwicklung der Einkommensverhältnisse bei Scheitern der Ehe eine unzumutbare Belastung des verletzten Ehegatten, ist im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) der Vertrag so zu korrigieren, dass ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden.
Entscheidungsgründe
Teilweise Korrektur Ehevertrag: Ausübungskontrolle führt zu erhöhtem nachehelichem Unterhalt • Der öffentlich-rechtliche Ausgleich betrieblicher Anwartschaften gemäß § 3b VAHRG darf nicht gegen den erklärten Willen der ausgleichsberechtigten Ehegattin durchgeführt werden; sie kann den schuldrechtlichen Ausgleich vorziehen. • Notarielle Ehevertragsregelungen über nachehelichen Unterhalt unterliegen einer Inhaltskontrolle; sie sind nicht generell nichtig nach § 138 BGB, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Abbedingung zentraler Scheidungsfolgen bewirken. • Besteht durch die Entwicklung der Einkommensverhältnisse bei Scheitern der Ehe eine unzumutbare Belastung des verletzten Ehegatten, ist im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) der Vertrag so zu korrigieren, dass ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Die Parteien schlossen 1987 Ehe und vereinbarten im notariellen Ehevertrag Gütertrennung und eine Unterhaltsregelung, die den nachehelichen Unterhalt auf das Gehalt eines A3-Beamten begrenzte. Sie haben eine 1988 geborene Tochter; Trennung erfolgte 2002 und Scheidung durch Urteil des AG Heidelberg am 24.10.2003. Das AG regelte Versorgungsausgleich und verurteilte den Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in der Höhe des A3-Grundgehalts. Die Ehefrau rügte hiergegen sowohl den öffentlich-rechtlichen Ausgleich betrieblicher Anwartschaften als auch die Höhe des Unterhalts und begehrte für den Scheidungszeitpunkt einen deutlich höheren konkreten Bedarf. Der Ehemann verteidigte die vertragliche Begrenzung als abschließend und berief sich auf Vertragsfreiheit und Angemessenheit bei Vertragsschluss. • Versorgungsausgleich: Die Klägerin hat erklärt, sie verzichte auf den Schutz des § 3b VAHRG; deshalb darf der öffentlich-rechtliche Ausgleich betrieblicher Anwartschaften nicht gegen ihren Willen durchgeführt werden und beschränkt sich auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften; Splitting nach § 1587b Abs.1 BGB führt zur Übertragung von monatlich 343,22 Euro. • Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrags: Nach BGH-Rechtsprechung ist bei Vereinbarungen über Scheidungsfolgen zunächst zu prüfen, ob sie nach § 138 BGB sittenwidrig sind; hier lag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Abbedingung des Kernbereichs der Scheidungsfolgen vor, weshalb der Vertrag nicht nichtig ist. • Ausübungskontrolle (§ 242 BGB): Maßgeblich sind die Verhältnisse beim Scheitern der Ehe; die wirtschaftliche Entwicklung des Ehemanns und die daraus resultierende eklatante Ungleichheit machten die vertragliche Begrenzung unzumutbar für die Ehefrau. Es ist billigkeitserforderlich, die ehebedingten Erwerbsnachteile auszugleichen; dazu kann auf die bei Vertragsschluss angenommenen Zuverdienstvorstellungen abgestellt werden. • Anwendung auf den Fall: Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist der Vertrag nicht voll wirksam in dem Sinn, dass er den Unterhalt endgültig auf das A3-Grundgehalt beschränkt; vielmehr ist im Wege der Ausübungskontrolle der Unterhalt anzuheben auf das Zweifache des A3-Grundgehalts (2 × 1.746,01 Euro = 3.492,02 Euro). Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt sind mit dieser Anpassung abgegolten. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung ist teilweise begründet, im Übrigen zurückgewiesen; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben bzw. nach § 93a ZPO entschieden; Revision gegen den Unterhaltsausspruch wurde zugelassen. Die Berufung ist teilweise begründet. Im Versorgungsausgleich erfolgt kein öffentlich-rechtlicher Ausgleich der betrieblichen Anwartschaften gegen den erklärten Willen der Ausgleichsberechtigten; ausgeglichen werden nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften (Splitting 343,22 Euro monatlich). Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ist der notarielle Ehevertrag nicht insgesamt nichtig, wohl aber im Wege der Ausübungskontrolle anzupassen, weil die Klägerin durch die positive Einkommensentwicklung des Beklagten und ihre ehebedingten Erwerbsnachteile unzumutbar belastet wäre. Der Beklagte wurde verurteilt, ab 1.4.2004 monatlich 3.492 Euro nachehelichen Unterhalt zu zahlen; Alters- und Krankenvorsorgeansprüche sind durch diese Anpassung abgegolten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision zugelassen.