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Beschluss

16 WF 73/04

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 08. Januar 2004 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bei der dort bestimmten Anrechnung des hälftigen Kindergeldes der Zusatz „soweit es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrags übersteigt“ gestrichen wird. Gründe 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO dem Antragsgegner aufgegeben, an das antragstellende Land Baden-Württemberg an Unterhalt für die Kinder R. P., geb. am ... 1995 und S. P., geb. am ... 1997, zu zahlen: 2 Für R. P. 3 Rückstände aus dem Zeitraum Februar 2000 bis März 2003 von 4.925,76 EUR 4 und ab 01. April 2003 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind, soweit es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages übersteigt; 5 für S. P. 6 Rückstände für den Zeitraum Februar 2000 bis März 2003 von 4.285,88 EUR 7 und ab 01. April 2003 100 % des Regelbetrages der 1. Altersstufe; 8 und ab 01. August 2003 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe, jeweils abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind, soweit es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages übersteigt. 9 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners führt nur zu einer Klarstellung. 10 1. Zutreffend hat das Amtsgericht den Antrag für zulässig gehalten. Zwar ist die Anschrift der Kinder und ihrer Mutter nicht genannt. Diese sind indessen jedoch nicht Partei; Partei ist das Land Baden-Württemberg. Die Kinder sind mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum so bezeichnet, dass der auf das Land Baden-Württemberg übergegangene und noch übergehende Anspruch hinreichend genau bezeichnet ist. 11 2. Zutreffend ist auch das Amtsgericht der Behauptung des Antragsgegners nicht nachgegangen, er sei nicht leistungsfähig. Er hat sich nicht in dem Umfang erklärt, wie dies in § 648 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben ist und auch nicht den in § 659 ZPO vorgeschriebenen Vordruck verwendet. 12 3. In einem ihrem Formularantrag beigegebenen Begleitschreiben hat die Stadt H. erklärt, sie erbringe für die Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von 111 EUR bzw. entsprechend deren Altersfortschritt 151 EUR monatlichen Unterhaltsvorschuss. Diese Beträge errechnen sich, wie dies in § 2 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes vorgeschrieben ist, aus der Differenz zwischen 100 % des Regelbetrages und hälftigem Kindergeld. Hälftiges Kindergeld ist auf den Regelbetrag bei der Bemessung des Unterhaltsvorschusses in jedem Fall anzurechnen. Insoweit bleibt der Unterhaltsvorschuss hinter dem Unterhalt zurück, der - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - an die Kinder unmittelbar gezahlt werden müsste; denn in § 1612 b Abs. 5 BGB ist die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes nur dann erlaubt, soweit es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrags übersteigt. In dem Formularantrag selbst hat sich die Stadt H. indessen auf die Angaben nach § 646 Abs. 1 Nr. 7 ZPO beschränkt und nur die kindergeldbezogenen Leistungen, hier das Kindergeld näher beziffert. In Verbindung mit dem Begleitschreiben konnte dies jedoch so ausgelegt werden, dass die Stadt Heidelberg nur 100 % des Regelbedarfs geltend machen wollte, der in jedem Fall um hälftiges Kindergeld zu vermindern ist. Da insoweit der angefochtene Beschluss über den Antrag hinausgeht, ist er zu korrigieren.