Beschluss
2 Wx 23/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Sitzverlegungen einer GmbH über Gerichtsbezirksgrenzen hinweg prüft das Gericht des bisherigen Sitzes ausschließlich die formelle Ordnungsgemäßheit der Anmeldung; das Gericht des neuen Sitzes ist für die materielle Prüfung zuständig (§ 13h Abs.2 HGB).
• Die Prüfung und Verfügung über die Eintragung sämtlicher Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen, bleibt dem Richter vorbehalten (§ 17 Nr.1b RPflG).
• Wurde die formelle Ordnungsgemäßheit der Anmeldung vom bisherigen Registergericht festgestellt, ist das Registergericht des neuen Sitzes zuständig für die weitere Bearbeitung einschließlich Zurückweisung oder Löschung.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Sitzverlegung einer GmbH: formelle Prüfung bisheriges, materielle Prüfung neues Registergericht • Bei Sitzverlegungen einer GmbH über Gerichtsbezirksgrenzen hinweg prüft das Gericht des bisherigen Sitzes ausschließlich die formelle Ordnungsgemäßheit der Anmeldung; das Gericht des neuen Sitzes ist für die materielle Prüfung zuständig (§ 13h Abs.2 HGB). • Die Prüfung und Verfügung über die Eintragung sämtlicher Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen, bleibt dem Richter vorbehalten (§ 17 Nr.1b RPflG). • Wurde die formelle Ordnungsgemäßheit der Anmeldung vom bisherigen Registergericht festgestellt, ist das Registergericht des neuen Sitzes zuständig für die weitere Bearbeitung einschließlich Zurückweisung oder Löschung. Die GmbH war im Handelsregister des AG Köln eingetragen. Der Alleingesellschafter beschloss die Verlegung des Sitzes nach Wilhelmshaven durch Satzungsänderung. Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer meldete die Satzungsänderung zur Eintragung an. Zwischenzeitlich erfolgte eine Löschung und Wiedereintragung des Geschäftsführers sowie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Rechtspflegerin des AG Köln leitete die Akten nach §13h Abs.2 HGB an das AG Wilhelmshaven weiter und trug den Geschäftsführer wieder ein. Das AG Wilhelmshaven beanstandete, dass ein Richter des abgebenden Gerichts die formelle Prüfung hätte vornehmen müssen; das AG Köln hielt die Prüfung für ausreichend und legte den Streit dem Senat vor. • Rechtslage nach §13h Abs.2 HGB: Das Gericht des bisherigen Sitzes hat unverzüglich dem Gericht des neuen Sitzes zu melden; das Gericht des bisherigen Sitzes prüft ausschließlich die formelle Ordnungsgemäßheit der Anmeldung, das Gericht des neuen Sitzes prüft die sachlichen Fragen einschließlich Zurückweisung oder Löschung. • Aus §17 Nr.1b RPflG folgt, dass Verfügungen über die Eintragung sämtlicher Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen, dem Richter vorbehalten sind; damit ist die formelle Prüfung der Anmeldung durch den Richter vorzunehmen und nicht durch den Rechtspfleger. • Die Gesetzesauslegung zeigt, dass keine Differenzierung zwischen formeller und materieller Prüfung in §17 Nr.1b RPflG getroffen wird; jede gerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Satzungsänderungen bleibt dem Richter zugewiesen. • Da die zuständige Richterin die formelle Ordnungsgemäßheit der Anmeldung geprüft und nicht beanstandet hatte, sind die Voraussetzungen für die Übertragung der weiteren materiellen Prüfung an das Gericht des neuen Sitzes erfüllt. • Rechtsfolgen: Nach erfolgter formeller Prüfung durch das abgebende Gericht obliegt dem Gericht des neuen Sitzes die weitere Bearbeitung und Entscheidung über Eintragung, Zurückweisung oder Löschung. Zuständig für die Entscheidung über die Eintragung der Verlegung des Sitzes ist das Amtsgericht Wilhelmshaven. Die formelle Prüfung der Anmeldung oblag dem Richter des bisherigen Sitzes und wurde hier nicht beanstandet; deshalb kann das Registergericht des neuen Sitzes die materielle Prüfung und abschließende Entscheidung übernehmen. Die Verfügung über Eintragungen von Satzungsänderungen, die über die bloße Fassungsänderung hinausgehen, bleibt dem Richter vorbehalten, sodass vorherige formelle Prüfungen durch Rechtspfleger nicht genügen. Ergebnis: das AG Wilhelmshaven ist für die weitere Bearbeitung und Entscheidung zuständig, da das AG Köln die formelle Ordnungsgemäßheit festgestellt hat und somit keine weitere Zuständigkeitshemmung besteht.