Beschluss
6 U 39/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bildnis i.S.v. § 22 KunstUrhG erfordert erkennbare Bildmerkmale; bloße assoziative Hinweise genügen nicht.
• Die Verwendung eines nur fragmentarisch wiedergegebenen Werbebildes zur Preisgegenüberstellung stellt nicht ohne Weiteres eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, wenn keine erkennbaren personentypischen Merkmale verbleiben.
• Bei Abwägung ist vergleichende Werbung, die authentisch auf die Referenzwerbung Bezug nimmt, zulässig und kann Vorrang vor dem Persönlichkeitsinteresse haben.
• Der Unterlassungsanspruch des Abgebildeten ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung der fragmentierten Darstellung zur Belegfunktion der Vergleichswerbung dient und keine unzulässige Ausnutzung seiner Persönlichkeit erfolgt.
Entscheidungsgründe
Keine Bildnisschutzverletzung bei fragmentarischer Wiedergabe in vergleichender Preiswerbung • Ein Bildnis i.S.v. § 22 KunstUrhG erfordert erkennbare Bildmerkmale; bloße assoziative Hinweise genügen nicht. • Die Verwendung eines nur fragmentarisch wiedergegebenen Werbebildes zur Preisgegenüberstellung stellt nicht ohne Weiteres eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, wenn keine erkennbaren personentypischen Merkmale verbleiben. • Bei Abwägung ist vergleichende Werbung, die authentisch auf die Referenzwerbung Bezug nimmt, zulässig und kann Vorrang vor dem Persönlichkeitsinteresse haben. • Der Unterlassungsanspruch des Abgebildeten ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung der fragmentierten Darstellung zur Belegfunktion der Vergleichswerbung dient und keine unzulässige Ausnutzung seiner Persönlichkeit erfolgt. Der Kläger stellte sein Bildnis für eine Konkurrenzwerbung zur Verfügung. Die Beklagten veröffentlichten am 14.11.2003 eine vergleichende Werbeanzeige, die einen Ausschnitt jener Konkurrenzwerbung zur Preisgegenüberstellung wiedergab. Der Kläger sah hierin eine grobe Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Landgericht Mannheim erließ mit Beschlussverfügung ein Unterlassungsurteil zugunsten des Klägers. Die Beklagten legten Berufung ein. Nach Urteil im Hauptsacheverfahren erklärten die Parteien das Verfügungsverfahren für erledigt und streiten vor dem Senat noch über die Kosten und den Streitwert. Streitpunkt ist, ob die fragmentarische Wiedergabe ein Bildnis i.S.v. § 22 KunstUrhG darstellt und ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Unterlassungsanspruch begründet. • Begriff des Bildnisses: Schutz des § 22 KunstUrhG setzt Erkennbarkeit der dargestellten Person voraus; die Rechtsprechung stellt hier geringe Erkennbarkeitsanforderungen zugunsten des Anonymitätsinteresses. • Fehlen eines Bildnisses: Die wiedergegebene Bildfragmentation enthält weder Gesicht noch erkennbare menschliche Kontur; verbleibende Bildelemente genügen nicht, um beim Betrachter ein vorstellbares Bild des Klägers zu erzeugen. • Abgrenzung zu assoziativen Bildern: § 22 KunstUrhG schützt nicht gegen bloße gedankliche Assoziationen oder Erinnerungsbilder, sondern gegen die tatsächliche Vorführung der äußeren Erscheinung in der Öffentlichkeit. • Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Güterabwägung: Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Einzelfall an einer Abwägung mit den konkurrierenden Grundrechten und wirtschaftlichen Interessen zu messen; hier ist die Sozialsphäre betroffen, jedoch hat der Kläger seine Person bereits kommerziell verwendet. • Zulässigkeit vergleichender Werbung: Die Anzeige diente der zulässigen Preisgegenüberstellung nach UWG; das Fragment belegt authentisch die Referenzwerbung und mindert die Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch Entfernung kennzeichnender Merkmale. • Ergebnis der Abwägung: Die Interessen der Beklagten an einer authentischen Vergleichswerbung überwiegen; es liegt keine unzulässige Ausnutzung oder Vorführung des Klägers gegen dessen Willen vor, sodass kein Unterlassungsanspruch aus § 22 KunstUrhG oder aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegeben ist. • Kostenfolge und Streitwert: Das Verfahren ist erledigt; mangels Obsiegens des Klägers sind ihm die Kosten des Verfügungsverfahrens nach § 91a Abs.1 ZPO aufzuerlegen; der Streitwert für den Berufungsrechtszug wurde festgestellt. Der Senat hebt die landgerichtliche Beurteilung auf: Es liegt kein Bildnis i.S.v. § 22 KunstUrhG vor, weil die wiedergegebene Darstellung keine erkennbare Abbildung der Person enthält und nur associative Erinnerungsbilder hervorrufen könnte. Auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch, da die Anzeige eine zulässige vergleichende Preiswerbung darstellt und die Wiedergabe des Werbeausschnitts ausschließlich Belegfunktion hat; eine unzulässige Ausnutzung der Persönlichkeit des Klägers ist nicht gegeben. Folglich wäre der Kläger im Rechtsstreit unterlegen, weshalb ihm die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen sind. Der Streitwert für den Berufungszug wurde entsprechend festgesetzt.