Beschluss
19 W 41/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kanzleiabwickler nach § 55 BRAO ist der Partei kraft Amtes als Rechtsnachfolger i.S. d. § 727 ZPO gleichzustellen, soweit er über Verfügungsbefugnis an Treugut verfügt.
• Die Umschreibung eines Vollstreckungstitels nach § 727 ZPO ist auch möglich, wenn nur einzelne Gegenstände (Anderkonto) vom Kanzleiabwickler verwaltet werden; in diesem Fall ist die Vollstreckungsklausel analog § 748 Abs. 2 ZPO zu ergänzen.
• Für die Umschreibung nach § 727 ZPO bedarf es nicht zwingend öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist und vom Schuldner beziehungsweise Abwickler eingeräumt wurde.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung in Anderkonto bei Kanzleiabwicklung: Titelumschreibung und ergänzende Klausel • Ein Kanzleiabwickler nach § 55 BRAO ist der Partei kraft Amtes als Rechtsnachfolger i.S. d. § 727 ZPO gleichzustellen, soweit er über Verfügungsbefugnis an Treugut verfügt. • Die Umschreibung eines Vollstreckungstitels nach § 727 ZPO ist auch möglich, wenn nur einzelne Gegenstände (Anderkonto) vom Kanzleiabwickler verwaltet werden; in diesem Fall ist die Vollstreckungsklausel analog § 748 Abs. 2 ZPO zu ergänzen. • Für die Umschreibung nach § 727 ZPO bedarf es nicht zwingend öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist und vom Schuldner beziehungsweise Abwickler eingeräumt wurde. Gläubiger betrieben Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil gegen Rechtsanwalt K. Als Kanzleiabwickler wurde Rechtsanwalt T. M. eingesetzt. Die Gläubiger beantragten mit Bestätigung der Rechtsanwaltskammer die Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO zugunsten des Rechtsnachfolgers zur Vollstreckung in die vom Abwickler verwalteten Treuhandmittel. Das Landgericht schrieb den Titel um, erklärte jedoch anschließend die Vollstreckung aus der erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig. Die Gläubiger legten Erinnerung/Beschwerde ein; streitentscheidend war, ob der Kanzleiabwickler als Rechtsnachfolger i.S. d. § 727 ZPO zu behandeln ist und ob und in welcher Form Vollstreckung in das Anderkonto möglich ist. • Kanzleiabwickler ist kraft Amtes Rechtsnachfolger i.S. d. § 727 ZPO: Auch wenn keine Gesamtrechtsnachfolge wie beim Insolvenzverwalter vorliegt, tritt der Abwickler in die Verfügungsbefugnis über das Treugut ein; deshalb ist er einer Partei kraft Amtes vergleichbar. • Einzelnachfolge und Pfändbarkeit des Anderkontos: Die Verwaltung einzelner Gegenstände (hier Anderkonto) steht einer Titelumschreibung nicht entgegen; das Anderkonto ist pfändbar, die berechtigten Treugeber können Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. • Ergänzung der Vollstreckungsklausel analog § 748 Abs. 2 ZPO: Weil die Verfügungsbefugnis nur einzelne Gegenstände betrifft, ist die Klausel so zu ergänzen, dass der Kanzleiabwickler die Vollstreckung in das bezeichnete Anderkonto zu dulden hat; dies entspricht der Vergleichbarkeit mit einem Testamentsvollstrecker, der nur bestimmte Gegenstände verwaltet. • Nachweis der Rechtsnachfolge: Liegen ausdrückliche Einräumungen durch Schuldner und Abwickler vor, ist kein weiterer Nachweis durch öffentliche Urkunden i.S. d. § 727 ZPO erforderlich; die Nachfolge ist als offenkundig zu behandeln. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Erinnerung der Gläubiger war als sofortige Beschwerde zulässig und begründet; dem Landgericht war gemäß § 572 Abs. 3 ZPO die Erteilung der ergänzten Vollstreckungsklausel zu übertragen. Die Beschwerde der Gläubiger ist erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 19.05.2004 wird aufgehoben und das Landgericht angewiesen, das Urteil des Landgerichts in Abänderung der am 19.02.2004 erteilten Vollstreckungsklausel analog §§ 727, 748 Abs. 2 ZPO so zu versehen, dass Rechtsanwalt T. M. als Kanzleiabwickler die Zwangsvollstreckung der Gläubiger in das bezeichnete Rechtsanwalts-Anderkonto zu dulden hat. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Kanzleiabwickler als Rechtsnachfolger i.S. d. § 727 ZPO gilt, die Pfändbarkeit des Anderkontos besteht und kein weiterer öffentlich beglaubigter Nachweis erforderlich ist, weil die Nachfolge offenkundig ist. Die Kosten des Beschwerde- und erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Beschwerdewert werden entsprechend festgesetzt. Damit wurde dem Vollstreckungsinteresse der Gläubiger Rechnung getragen, während der Abwickler verpflichtet wird, die Vollstreckung in das konkret bezeichnete Anderkonto zu dulden.