OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 386 /04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung war unbegründet und wird verworfen. • Die Verjährungsfrist der Vollstreckung beträgt gemäß §79 Abs.3 Nr.3 StGB zehn Jahre; sie ruhte während der Teilverbüßungen und trat nicht ein. • Die Vollstreckungsverjährung ruht gem. §79a Nr.3 StGB auch während der laufenden Vollstreckung derselben Sache; damit war die weitere Vollstreckung zulässig.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung ruht während laufender Freiheitsvollstreckung; Beschwerde verworfen • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung war unbegründet und wird verworfen. • Die Verjährungsfrist der Vollstreckung beträgt gemäß §79 Abs.3 Nr.3 StGB zehn Jahre; sie ruhte während der Teilverbüßungen und trat nicht ein. • Die Vollstreckungsverjährung ruht gem. §79a Nr.3 StGB auch während der laufenden Vollstreckung derselben Sache; damit war die weitere Vollstreckung zulässig. Der Verurteilte wurde 1992 wegen Diebstahls, Betrugs und Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu insgesamt 14 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Bewährung wurde 1993 wegen einer anderen Straffälligkeit widerrufen. Teile der Strafe wurden vollstreckt, danach wurde der Verurteilte zweimal in sein Heimatland abgeschoben. 1997 und 2004 kam es zu illegaler Wiedereinreise und erneuter Festnahme; die Staatsanwaltschaft hatte 1997 von weiterer Vollstreckung abgesehen. 2004 verweigerte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln die erneute Aussetzung der Restvollstreckung zur Bewährung. Dagegen legte der Verurteilte Beschwerde ein und berief sich teils auf ein vermeintliches Recht zur Durchreise. Das Landgericht wies die Aussetzung ab; der Senat prüft insbesondere die Frage der Vollstreckungsverjährung. • Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der vom Verurteilten als "Einspruch" bezeichnete Vortrag ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auszulegen (§300 StPO); Form- und Fristvorschriften sind eingehalten. • Keine durchgreifenden Einwendungen: Das Beschwerdevorbringen betrifft die tragenden Gründe der Entscheidung nicht substanziell. Die Behauptung, der Verurteilte habe auf ein "Recht zur Durchreise" vertraut, erklärt die wiederholte illegale Wiedereinreise nicht, zumal er zuvor belehrt und bereits wegen Wiedereinreise inhaftiert worden war. • Veränderung der Persönlichkeit: Die erneute illegalen Einreise und frühere strafrechtliche Sanktionen sprechen gegen eine grundlegende Änderung des Verhaltens, die eine Aussetzung der Restvollstreckung rechtfertigen würde. • Vollstreckungsverjährung: Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §79 Abs.3 Nr.3 StGB zehn Jahre. Unter Anrechnung der bereits erfolgten Teilverbüßungen wäre Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten oder wäre am 10.06.2004 erreicht worden; das Ruhen der Frist während der seit 08.06.2004 andauernden Vollstreckung verhindert aber das Eintreten der Verjährung. • Ruhen der Verjährungsfrist: Der Senat folgt der überwiegenden Auffassung, dass die Vollstreckungsverjährung nach §79a Nr.3 StGB auch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in derselben Sache ruht. Daher fehlt ein Anknüpfungspunkt für den Weiterlauf der Verjährung während der Vollstreckung. • Schlussfolgerung zur Zulässigkeit der Vollstreckung: Da die Vollstreckung nicht verjährt ist und das Verhalten des Verurteilten keinen Anlass zur Aussetzung der Reststrafe gibt, ist die Fortsetzung der Vollstreckung rechtlich zulässig. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird verworfen; die Ablehnung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung bleibt bestehen. Die Fortsetzung der Vollstreckung ist zulässig, weil die Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten ist und während der seit 08.06.2004 andauernden Vollstreckung die Verjährungsfrist gemäß §79a Nr.3 StGB ruht. Die Wiedereinreise des Verurteilten trotz vorheriger Belehrungen und vollstreckter Teilstrafen spricht gegen eine positive Prognose und rechtfertigt keine erneute Aussetzung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.