Beschluss
3 Ws 159/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein tatbeteiligter Antragsteller, der den dem Geschädigten entstandenen Schaden erfüllt hat, kann nicht ohne Weiteres als 'Verletzter' i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB eingestuft werden.
• Dinglicher Arrest nach §§ 111b ff. StPO dient der Rückgewinnungshilfe zugunsten tatsächlicher Opfer; ein Täter oder Teilnehmer darf hierdurch nicht privilegiert werden.
• Die Anordnung eines Arrests zugunsten eines Rechtsnachfolgers des Geschädigten ist unter den besonderen Umständen des Falles ausgeschlossen; zivilrechtliche Ansprüche sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Kein dinglicher Arrest zugunsten tatbeteiligten Schadensregulierers • Ein tatbeteiligter Antragsteller, der den dem Geschädigten entstandenen Schaden erfüllt hat, kann nicht ohne Weiteres als 'Verletzter' i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB eingestuft werden. • Dinglicher Arrest nach §§ 111b ff. StPO dient der Rückgewinnungshilfe zugunsten tatsächlicher Opfer; ein Täter oder Teilnehmer darf hierdurch nicht privilegiert werden. • Die Anordnung eines Arrests zugunsten eines Rechtsnachfolgers des Geschädigten ist unter den besonderen Umständen des Falles ausgeschlossen; zivilrechtliche Ansprüche sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 10.03.2004 dinglichen Arrest in Höhe von EUR 145.332,57 gegen das Vermögen des Angeschuldigten zur Sicherung eines von ihm geltend gemachten Anspruchs. Der Antragsteller selbst war an Manipulationen beteiligt, die dem Land Berlin Schaden zufügten; er hat an das Land Berlin einen Betrag in dieser Höhe gezahlt und damit seine Schadensersatzverpflichtung erfüllt. Er berief sich darauf, als Inhaber des durch Erfüllung übergegangenen Anspruchs auf das Vermögen des Angeschuldigten Zugriff nach §§ 111b ff. StPO zu erhalten. Die Strafkammer lehnte den Arrestantrag ab; dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die das Oberlandesgericht als unbegründet zurückwies. • Die Strafkammer hat zu Recht den Arrestantrag abgelehnt, weil der Antragsteller als Tatbeteiligter den dem Land Berlin entstandenen Schaden beglichen und damit selbst nicht als schutzwürdiger 'Verletzter' i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB anzusehen ist. • Der Begriff des 'Verletzten' ist strafrechtlich auszulegen; schutzwürdig ist nur, wer durch eine fremde Tat einen Vermögensnachteil erlitten hat. Einen Täter bzw. Teilnehmer als Verletzten gleichzustellen widerspräche dem Schutzzweck der Vorschriften (§§ 111b ff. StPO, §§ 73, 73a StGB). • Zwar kann zivilrechtlich ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB entstehen, wenn der Schadensregulierer gezahlt hat; dieser Rechtsnachfolge lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres die strafprozessuale Stellung eines verletzten Opfers zuordnen. • Die Anordnung von Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO obliegt im Übrigen dem Ermessen der Beschlagnahmebehörde; regelmäßig ist ein dinglicher Arrest nur zur Rückgewinnungshilfe des tatsächlichen Opfers angezeigt, nicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zugunsten eines Tatbeteiligten. • Eine Arrestanordnung zugunsten des Antragstellers würde diesem die privilegierte Stellung der verletzten Person verschaffen (u.a. vorrangige Befriedigung nach § 111g StPO), was angesichts seiner Tatbeteiligung nicht sachgerecht ist. • Vorliegend bestehen daher besondere strafrechtliche und strafprozessuale Gründe, die einen Zugriff auf das Vermögen des Angeschuldigten zu Lasten des Antragstellers ausschließen; zivilrechtliche Durchsetzung bleibt möglich. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 09.06.2004 wurde als unbegründet verworfen. Die Anordnung des dinglichen Arrests nach §§ 111b ff. StPO zugunsten des Antragstellers war rechtsfehlerfrei zu versagen, weil der Antragsteller als Tatbeteiligter nicht den schutzwürdigen Status eines 'Verletzten' im strafprozessualen Sinn hat. Eine solche Einstufung würde dem Zweck der Rückgewinnungshilfe und dem Opferschutz zuwiderlaufen und dem Täterkreis unangemessene Privilegien verschaffen. Dem Antragsteller steht es frei, seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Angeschuldigten im ordentlichen Zivilverfahren geltend zu machen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.