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Urteil

6 U 140/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 110 ZPO ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht unmittelbar anwendbar. • § 110 ZPO ist auch nicht analog auf Arrest- und Verfügungsverfahren zu übertragen; der Eilcharakter dieser Verfahren verbietet eine Erweiterung. • Der Antragsgegner kann im einstweiligen Rechtsschutz durch Auflagen des Gerichts (z. B. Sicherheitsleistung nach §§ 921 Satz 2, 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO) geschützt werden; eine Einrede nach § 110 ZPO ist deshalb nicht erforderlich. • Entscheidungen über die Einrede der Prozesskostensicherheit sind in Eilverfahren durch Zwischenurteil möglich, machen aber wegen zusätzlicher Verfahrensverzögerungen den besonderen Eilcharakter dieser Verfahren unvereinbar.
Entscheidungsgründe
§ 110 ZPO nicht anwendbar auf einstweiligen Rechtsschutz (Arrest/Verfügung) • § 110 ZPO ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht unmittelbar anwendbar. • § 110 ZPO ist auch nicht analog auf Arrest- und Verfügungsverfahren zu übertragen; der Eilcharakter dieser Verfahren verbietet eine Erweiterung. • Der Antragsgegner kann im einstweiligen Rechtsschutz durch Auflagen des Gerichts (z. B. Sicherheitsleistung nach §§ 921 Satz 2, 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO) geschützt werden; eine Einrede nach § 110 ZPO ist deshalb nicht erforderlich. • Entscheidungen über die Einrede der Prozesskostensicherheit sind in Eilverfahren durch Zwischenurteil möglich, machen aber wegen zusätzlicher Verfahrensverzögerungen den besonderen Eilcharakter dieser Verfahren unvereinbar. Die Antragstellerin, ein US-Unternehmen mit Sitz in S. L., begehrt im einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Deutschland ansässige Antragsgegnerin Unterlassung werblicher Aussagen. Das Landgericht erließ auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin legte Widerspruch ein und stellte gemäß § 110 Abs. 1 ZPO den Antrag auf Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten. Das Landgericht wies diesen Antrag durch Zwischenurteil zurück. Die Antragsgegnerin erhob Berufung mit der Begründung, § 110 ZPO sei auch im Verfügungsverfahren anzuwenden; sie wiederholte und vertiefte diese Auffassung im Berufungsverfahren. • Die Berufung war zulässig; das Zwischenurteil war gemäß § 280 Abs. 2 ZPO anfechtbar, weil die Entscheidung über die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit die Zulässigkeit der Klage berührt. • Wortlaut und Systematik des § 110 ZPO sprechen gegen dessen unmittelbare Anwendung auf Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren, weil die Vorschrift durchgehend von Kläger, Beklagten und Klagen spricht und das ZPO-System zwischen Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterscheidet. • Die besondere Rechtsnatur der Eilverfahren zeigt sich darin, dass viele prozessuale Regelungen über Klagen (z. B. vorläufige Vollstreckbarkeit, Einwilligung zur Klagerücknahme) nicht ohne Weiteres auf Arrest- und Verfügungsverfahren übertragbar sind; daher widerspräche eine Anwendung von § 110 ZPO dem System der ZPO. • Eine analoge Anwendung von § 110 ZPO ist ebenfalls ausgeschlossen, weil der Eilcharakter der Verfahren eine Verzögerung durch zusätzliche Verhandlungstermine und mögliche Rechtsmittel nicht zulässt; die Entscheidungspflicht über die Einrede nach § 110 ZPO durch Zwischenurteil führt zu zeitlichen Verzögerungen, die dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes entgegenstehen. • Der Schutzzweck des § 110 ZPO (Absicherung des obsiegenden Beklagten bei Auslandsvollstreckung) rechtfertigt keine Ausweitung der Vorschrift auf Eilverfahren, zumal der Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutz anderweitig geschützt werden kann, etwa durch Anordnung von Sicherheitsleistungen nach §§ 921 Satz 2, 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; das Zwischenurteil des Landgerichts, mit dem der Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 110 Abs. 1 ZPO abgelehnt wurde, bleibt bestehen. Der Senat entscheidet, dass § 110 ZPO in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren weder unmittelbar noch analog gilt, weil Wortlaut, Systematik und der besondere Eilcharakter dieser Verfahren einer solchen Anwendung entgegenstehen. Der Antragsgegner ist nicht schutzlos gestellt; das Gericht kann stattdessen Auflagen oder Sicherheitsleistungen nach den einschlägigen Vorschriften anordnen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.