Beschluss
18 W 29/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Inanspruchnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters nach § 24 GmbHG ist darzulegen und zu beweisen, dass die Verfolgung des ausgeschlossenen Gesellschafters aussichtslos ist.
• Die Inanspruchnahme des ausgeschlossenen Gesellschafters scheidet erst dann aus, wenn dessen Zahlungsfähigkeit nicht nur vorübergehend anzunehmen ist; Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO kann bereits bei längerem Nichterfüllen eines nicht unerheblichen Teils fälliger Verbindlichkeiten vorliegen.
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 GmbHG kann der Anspruch gegen den Gesellschafter nebst Zinsen durchgesetzt werden; Zinsansprüche unterliegen den §§ 286, 288 BGB.
• Im Insolvenzfall treten die Interessen der Insolvenzgläubiger bzw. der Gesellschaftsgläubiger hinter dem Zweck des Verfahrens zurück, die offenen Stammeinlagen schnell zur Masse zu ziehen.
Entscheidungsgründe
Inanspruchnahme ausgeschiedener Gesellschafter nach § 24 GmbHG bei Aussichtslosigkeit der Vollstreckung gegen den Kaduzierten • Zur Inanspruchnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters nach § 24 GmbHG ist darzulegen und zu beweisen, dass die Verfolgung des ausgeschlossenen Gesellschafters aussichtslos ist. • Die Inanspruchnahme des ausgeschlossenen Gesellschafters scheidet erst dann aus, wenn dessen Zahlungsfähigkeit nicht nur vorübergehend anzunehmen ist; Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO kann bereits bei längerem Nichterfüllen eines nicht unerheblichen Teils fälliger Verbindlichkeiten vorliegen. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 GmbHG kann der Anspruch gegen den Gesellschafter nebst Zinsen durchgesetzt werden; Zinsansprüche unterliegen den §§ 286, 288 BGB. • Im Insolvenzfall treten die Interessen der Insolvenzgläubiger bzw. der Gesellschaftsgläubiger hinter dem Zweck des Verfahrens zurück, die offenen Stammeinlagen schnell zur Masse zu ziehen. Der Antragsteller begehrt die Zahlung offener Stammeinlagen gegen den Beklagten nach § 24 GmbHG. Gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter T. war bereits ein tituliertes Versäumnisurteil ergangen; der Antragsteller erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen dessen Arbeitseinkommen. Monatliche Pfändungsbeträge wurden mitgeteilt und in Teilbeträgen vereinnahmt. Für den Restbetrag war die Vollstreckung gegen T. jedoch aussichtslos, da T. nach den Umständen als zahlungsunfähig im Sinne der Insolvenzordnung anzusehen ist. Zudem liegt eine wirksame Kaduzierung vor und eine Veräußerung des kaduzierten Anteils erscheint wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens aussichtslos. Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für die erste Instanz sowie die Beteiligung des Beklagten an der offenen Stammeinlage nebst Zinsen. • Voraussetzung für eine Inanspruchnahme nach § 24 GmbHG ist, dass die Inanspruchnahme des ausgeschlossenen Gesellschafters erfolglos bzw. aussichtslos ist; dies hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. • Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass gegen T. ein vollstreckbarer Titel sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorliegen und bereits Pfändungserträge erzielt wurden, sodass ein Teilbetrag erfolgreich beigetrieben wurde. • Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags ist T. nach den Umständen als zahlungsunfähig i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO einzustufen; die teilweise Nichterfüllung fälliger Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum begründet Zahlungsunfähigkeit. • Es widerspräche dem Sinn des § 24 GmbHG, die Gesellschaftsgläubiger auf ein langwieriges, unsicheres Vollstreckungsverfahren gegen den insolventen Ex-Gesellschafter zu verweisen; daher ist die Inanspruchnahme des Beklagten geboten, wobei der zahlende Gesellschafter Regress gegen den Ausgeschiedenen nehmen kann. • Weitere Voraussetzungen nach § 24, insbesondere wirksame Kaduzierung (§ 21 GmbHG) und Aussichtslosigkeit einer Veräußerung nach § 23 GmbHG wegen eröffneten Insolvenzverfahrens, sind vorliegend gegeben. • Die Zinsforderung ist rechtlich unbedenklich nach §§ 286, 288 BGB. • Aufgrund der vorstehenden Feststellungen war dem Antragsteller für die erste Instanz Prozesskostenhilfe in dem beantragten Umfang zu gewähren. Der Beschluss des Landgerichts wurde teilweise abgeändert: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz für seinen Antrag bewilligt, den Beklagten zur Zahlung von 11.604 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2003 zu verurteilen. Ein Teilbetrag war bereits gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter beigetrieben worden; für den verbleibenden Rest ist dessen Inanspruchnahme mangels Aussicht auf Vollstreckung aussichtslos, sodass die Haftung des Beklagten nach § 24 GmbHG eintritt. Die Zinsforderung bleibt bestehen. Dem zahlenden Gesellschafter steht ein möglicher Regress gegen den Ausgeschiedenen offen.