Beschluss
2 Ws 370/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei teilweisem Freispruch kann das Urteil eine Auslagenverteilung nach Bruchteilen enthalten; eine Bruchteilsentscheidung ist zulässig.
• § 88 BRAGO ermöglicht eine Überschreitung der Höchstgebühr für Verteidiger bei besonderen, mit Einziehungs- oder Sicherungsmaßnahmen verbundenen Tätigkeiten, sofern die Höchstgebühr für die übrige Verteidigertätigkeit nicht ausreicht.
• Bei Arrestanordnungen ist der Gegenstandswert nicht ohne Weiteres mit dem Arrestbetrag gleichzusetzen; es ist eine Bruchteilsbewertung nach §§ 916 ff. ZPO vorzunehmen.
• Eine Gebührenerhöhung nach § 88 BRAGO kann auch dann geboten sein, wenn kein besonderes extra-umfangreiches Tätigwerden nachgewiesen wird, soweit der Gesamtaufwand die Höchstgebühr übersteigt, sie muss aber verhältnismäßig begrenzt werden.
Entscheidungsgründe
Gebührenerhöhung nach §88 BRAGO bei teilweisem Freispruch und dinglichem Arrest • Bei teilweisem Freispruch kann das Urteil eine Auslagenverteilung nach Bruchteilen enthalten; eine Bruchteilsentscheidung ist zulässig. • § 88 BRAGO ermöglicht eine Überschreitung der Höchstgebühr für Verteidiger bei besonderen, mit Einziehungs- oder Sicherungsmaßnahmen verbundenen Tätigkeiten, sofern die Höchstgebühr für die übrige Verteidigertätigkeit nicht ausreicht. • Bei Arrestanordnungen ist der Gegenstandswert nicht ohne Weiteres mit dem Arrestbetrag gleichzusetzen; es ist eine Bruchteilsbewertung nach §§ 916 ff. ZPO vorzunehmen. • Eine Gebührenerhöhung nach § 88 BRAGO kann auch dann geboten sein, wenn kein besonderes extra-umfangreiches Tätigwerden nachgewiesen wird, soweit der Gesamtaufwand die Höchstgebühr übersteigt, sie muss aber verhältnismäßig begrenzt werden. Der Angeklagte war wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen angeklagt; das Landgericht verurteilte ihn wegen Besitzes kleinerer Mengen und sprach ihn von einer Beteiligung an einem weiteren großen Drogengeschäft frei. In der Kostenentscheidung legte das Urteil eine Bruchteilsverteilung der Auslagen fest (1/4 dem Angeklagten, 3/4 der Staatskasse). Der Wahlverteidiger meldete Auslagen in Höhe von 4.643,40 EUR an, darunter Höchstgebühren nach §§ 83,84 BRAGO und eine beantragte Gebührserhöhung nach § 88 BRAGO gestützt auf einen dinglichen Arrest in Höhe von ca. 242.329 EUR. Der Rechtspfleger setzte notwendige Auslagen nur teilweise (2.242,22 EUR) fest und versagte die Gebührenerhöhung; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 464b StPO i.V.m. Vorschriften des RPflG ist teilweise begründet. • Bruchteilsentscheidung: Die dem Urteil zugrunde liegende Auslagenverteilung ist als Bruchteilsentscheidung nach § 464d StPO zulässig; daher ist eine 3/4-Zuordnung an die Staatskasse nicht zu beanstanden. • Anwendbarkeit § 88 BRAGO: § 88 BRAGO begründet keinen selbständigen Gebührentatbestand, erlaubt aber eine Überschreitung der Höchstgebühren bei zusätzlichen, mit Einziehungs- oder Sicherungsmaßnahmen zusammenhängenden Tätigkeiten, wenn die Höchstgebühr für die übrige Tätigkeit nicht ausreicht. • Gegenstandswert bei Arrest: Wegen der Vorläufigkeit einer Arrestanordnung kann der Gegenstandswert nicht gleich dem Arrestbetrag angesetzt werden; es ist nach der Praxis des Arrestverfahrens eine Bruchteilsbewertung nach §§ 916 ff. ZPO vorzunehmen, wonach bis zu 1/3 des Arrestbetrags als relevanter Streitwert in Betracht kommt. • Bemessung der Erhöhung: Die Höchstgebühren für Vor- und Hauptverfahren waren angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache gerechtfertigt, reichten aber nicht aus, den Mehraufwand wegen der Arrestsicherung zu vergüten. Angemessen ist eine moderate Erhöhung, konkret die Hälfte einer vollen Gebühr für das Vorverfahren bei angesetztem Gegenstandswert von ca. 80.776 EUR (638,50 EUR) und Reduzierung um den Bruchteilsanteil. • Kürzung wegen Bruchteilsentscheidung: Aufgrund der im Urteil gebotenen Bruchteilsverteilung war die erhöhte Gebühr um 1/4 zu kürzen, sodass der erstattungsfähige Mehrbetrag gegenüber den Höchstgebühren 555,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer beträgt. Der Senat hat die sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben und die Entscheidung des Rechtspflegers dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits festgesetzten Beträgen weitere erstattungsfähige notwendige Auslagen in Höhe von 555,50 EUR aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die Beschwerde wurde insoweit verworfen, als sonstige Einwände betroffen waren. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wurde ermäßigt, und die Verteilung der Kosten folgt der landgerichtlichen Bruchteilsentscheidung. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass eine begrenzte Gebührenerhöhung nach § 88 BRAGO wegen der mit dem dinglichen Arrest verbundenen besonderen Bedeutung und des daraus resultierenden Verteidigungsaufwands gerechtfertigt ist, wobei der Gegenstandswert des Arrests nur bruchteilig zu berücksichtigen war.