Urteil
19 U 171/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Pflicht des Franchise-Nehmers zur Übertragung von im Geschäftsverkehr verwendeten Telefonnummern auf den Franchise-Geber kann wirksam sein und ist keine nachvertragliche Wettbewerbsabrede i.S. von § 90a HGB.
• Die Umformulierung oder Zurücknahme von Hauptanträgen zugunsten bereits gestellter Hilfsanträge stellt keine Klageänderung i.S. von § 263 ZPO dar, wenn die Anträge von Anfang an als Haupt- und Hilfsantrag angelegt waren.
• Ein etwaiger Ausgleichsanspruch des ehemaligen Franchise-Nehmers begründet kein Zurückbehaltungsrecht gegen die vertragliche Verpflichtung zur Übertragung der Telefonnummern.
• Die Verpflichtung zur Übertragung von Telefonnummern ist keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 9 AGBG a.F., wenn sie systemgerecht ist und dem wirtschaftlichen Goodwill des Franchise-Systems zuzuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Übertragung systemzugeordneter Telefonnummern nach Franchisevertrag zulässig • Eine vertragliche Pflicht des Franchise-Nehmers zur Übertragung von im Geschäftsverkehr verwendeten Telefonnummern auf den Franchise-Geber kann wirksam sein und ist keine nachvertragliche Wettbewerbsabrede i.S. von § 90a HGB. • Die Umformulierung oder Zurücknahme von Hauptanträgen zugunsten bereits gestellter Hilfsanträge stellt keine Klageänderung i.S. von § 263 ZPO dar, wenn die Anträge von Anfang an als Haupt- und Hilfsantrag angelegt waren. • Ein etwaiger Ausgleichsanspruch des ehemaligen Franchise-Nehmers begründet kein Zurückbehaltungsrecht gegen die vertragliche Verpflichtung zur Übertragung der Telefonnummern. • Die Verpflichtung zur Übertragung von Telefonnummern ist keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 9 AGBG a.F., wenn sie systemgerecht ist und dem wirtschaftlichen Goodwill des Franchise-Systems zuzuordnen ist. Die Klägerin betreibt die Franchise-Kette "I Pizza". Der Beklagte war Franchise-Nehmer für ein Ladengeschäft in Aachen; der Franchise-Vertrag enthielt in §10 Ziff.10.3 eine Verpflichtung zur Übertragung der Telefonnummern des Lokals an die Klägerin nach Vertragsende. Der Beklagte nutzte drei Aachener Rufnummern und zwei 0800-Nummern, letztere auf eine Drittperson registriert. Nach Vertragsende begehrte die Klägerin die Übertragung der drei Aachener Anschlüsse und das Unterlassen der geschäftlichen Nutzung der 0800er-Nummern; das Landgericht gab der Klage statt. Der Beklagte rügte insbesondere Klageänderung, Berufungs- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Übertragung ohne Entschädigung analog §90a HGB sowie Unwirksamkeit nach §9 AGBG a.F. • Verfahrensrecht: Die Zurücknahme der Hauptanträge und die Stellung bzw. sprachliche Klarstellung der Hilfsanträge stellten keine Klageänderung i.S. von §263 ZPO dar, weil die Anträge von Beginn an als Haupt- und Hilfsantrag gestellt waren und die Umformulierungen nur Klarstellungen bezweckten. • Vertragsauslegung: §10 Ziff.10.3 des Franchise-Vertrags verpflichtet den Beklagten zur Übertragung der Telefonnummern, weil der Kundenstamm wirtschaftlich dem Franchise-System zuzurechnen ist und die Telefonnummern systembezogenen Goodwill sichern sollen. • Abgrenzung zu §90a HGB: Die Klausel ist keine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des §90a HGB, da der Franchise-Nehmer nicht primär eigenen Goodwill, sondern den des Systems schafft; daher ist eine analoge Anwendung von §90a HGB zur Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung nicht erforderlich. • Zurückbehaltungsrecht/Ausgleich: Ein möglicher Ausgleichsanspruch des Franchise-Nehmers begründet kein Zurückbehaltungsrecht gegen die Übertragungsverpflichtung; der Rechtsgedanke des §88a Abs.2 HGB ist entsprechend anzuwenden. • AGB-Recht: Die Übertragungspflicht verstößt nicht gegen §9 AGBG a.F., weil die Bestimmung nicht unangemessen benachteiligt, sondern systemgerecht ist. • Unterlassungsanspruch: Die Klägerin kann zudem verlangen, dass die 0800er-Nummern, obwohl auf eine Verwandte eingetragen, nicht mehr geschäftlich im Rahmen des Pizzageschäftes genutzt werden, weil dies dem Schutzzweck der Vertragsregelung entspricht. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgericht hatte zu Recht die Klägerin zur Übertragung der drei Aachener Telefonnummern und zur Unterlassung der geschäftlichen Nutzung der 0800er-Nummern verurteilt. Die Vertragsklausel in §10 Ziff.10.3 ist wirksam und keine nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung, sodass eine Übertragung ohne vorherige Entschädigungszahlung durchsetzbar ist. Ein möglicher Ausgleichsanspruch des Beklagten begründet kein Zurückbehaltungsrecht gegen die Übertragungspflicht. Damit bleibt die Klägerin im Besitz des systembezogenen Goodwills; der Beklagte kann aus diesen Gründen die Nutzung der streitigen Rufnummern nicht fortsetzen.