Beschluss
1 AK 42/03
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des Auslieferungs-/Weiterlieferungsersuchens der italienischen Justizbehörden vom 11. November 2003 eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Gründe 1 Aufgrund des zum 23.08.2004 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21.07.2004 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 (Europäisches Haftbefehlsgesetz, EuHbG, BGBl. 2004,I, 1748 ff.; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, L 190/1 ff.) beurteilt sich die Zulässigkeit der Weiterlieferung nunmehr nach §§ 83 h IRG n.F. i.V.m. § 83 Nr. 3 IRG n.F. (vgl. auch Art. 5 Nr. 1 d. Rahmenbeschlusses; RiVASt Stand: 23.07.2003, Europäischer Haftbefehl, Anlage B. Eingehende Ersuchen), da es sich bei Spanien und Italien um Mitgliedsstaaten der europäischen Union handelt (§ 1 Abs. 4 IRG n.F. i.V.m. § 83 h Abs.1 IRG n.F.). Ob der Rahmenbeschluss über den europäischen Haftbefehl vom 13.06.2002 auch in Spanien bereits in nationales Recht umgesetzt wurde, ist ohne Belang, da die Bestimmungen der §§ 78 ff. IRG n.F. nicht den Bestimmungen über die Gegenseitigkeit unterfallen (§§ 5, 82 IRG n.F.). 2 1. Nach § 83 h Abs. 1 Nr. 2 IRG n.F. i.V.m. § 83 h Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 IRG n.F. ist bei Auslieferung eines Verfolgten durch einen Mitgliedsstaat eine Weiterlieferung an einen Drittstaat u.a. nur dann zulässig, wenn die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG n.F.), oder der ersuchte Mitgliedstaat darauf verzichtet hat (§ 83 Abs. 2 Nr. 5 IRG n.F.). Beide Alternativen liegen hier ausweislich der Erklärungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.08.2004 und der eingeholten Zustimmungserklärung der spanischen Justizbehörden vom 14.06.2004 vor. 3 2. Auch nach neuem Recht ist eine Weiterlieferung jedoch nur dann zulässig, wenn dieser keine Auslieferungshindernisse entgegenstehen (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 29 f.; GA 1987, 30 f.; Die Justiz 1985, 298 f.), wie sich aus Artikel 21 und 28 Abs. 3 Satz 1 b und Satz 2 des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 ergibt. Danach ist eine Auslieferung dann als nicht zulässig anzusehen, wenn das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren und auf Anwesenheit in der Gerichtsverhandlung, in der der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, eingeräumt wird (§ 83 Nr. 3 IRG n.F. i.V.m. Art 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002). Der Senat hält - wie sich auch aus der Formulierung „persönlich geladen“ in § 83 Nr. 3 IRG n.F. ergibt - daran fest, dass für die Wahrung des rechtlichen Gehörs eine bloße an den Verfolgten oder einen Dritten gerichtete Ladung nicht genügt, sondern es in beiden aufgezeigten Fällen des sicheren Nachweises bedarf, dass die Ladung oder aber eine Unterrichtung auf sonstige Weise den Verfolgten auch persönlich erreicht haben muss und nicht nur die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme für ihn bestand (vgl. ausführlich hierzu Beschluss vom 14.09.2004, 1 AK 6/04). 4 3. Sämtliche zwölf im Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 11.11.2003 aufgeführten und in einer „Strafkumulierungsverfügung“ vom 05.06.2003 der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht C./Italien zusammengefassten Urteile italienischer Gerichte sind nach vorläufiger Beurteilung in Abwesenheit des Verfolgten ergangen, so dass es entsprechender Nachweise nach § 83 Nr. 3 IRG n.F. bedarf. Außerdem wird zu klären sein, ob es sich bei der „Strafkumulierungsverfügung“ um einen sog. Kumulationsbeschluss handelt, welcher aufgrund seiner gestaltenden Wirkung den einzelnen Urteilen ihre eigenständige Bedeutung als Vollstreckungsgrundlage entzogen hat und deshalb ebenfalls ein Auslieferungshindernis darstellen könnte (vgl. Senat a.a.O. und NStZ-RR 1999, 92 ff. = Die Justiz 1999, 116 ff.). 5 4. Hinsichtlich des Auslieferungsersuchens der italienischen Justizbehörden vom 11.11.2003 ist deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und eine Ergänzung der Auslieferungsunterlagen (§ 30 Abs. 1 IRG) notwendig. 6 Hierfür ist insbesondere die Beantwortung folgender Fragen erforderlich: 7 a. Wurde der Verfolgte zu den im Auslieferungsersuchen vom 11.11.2003 genannten und in seiner Abwesenheit durchgeführten Hauptverhandlungsterminen (vgl. Art 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002) persönlich geladen und wenn ja, auf welche Weise? 8 b. Hatte der Verfolgte auf andere Weise sichere Kenntnis von den im Auslieferungsersuchen vom 11.11.2003 genannten Hauptverhandlungsterminen und wenn ja, auf welche Weise? 9 c) Ist davon auszugehen, dass der Verfolgte bezüglich der im Auslieferungsersuchen vom 11.11.2003 genannten Strafverfahren ein neues Verfahren unter Gewährleistung der Rechte der Verteidigung erhalten könnte. Können die italienischen Behörden eine entsprechende Zusicherung nach Art. 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 abgeben? 10 d. Welchen Inhalt hat die „Strafkumulierungsverfügung“ der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht C./Italien vom 05.06.2003 und wäre diese Entscheidung aufhebbar, falls die Auslieferung nur hinsichtlich einzelner im Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden vom 11.11.2003 aufgeführter Urteile als zulässig angesehen werden könnte. Kann eine entsprechende Zusicherung abgegeben werden? 11 Die Generalstaatsanwaltschaft wird um Einholung entsprechender Erklärungen der italienischen Justizbehörden gebeten, wobei für die Beibringung der ergänzenden Auslieferungsunterlagen - der Verfolgte befindet sich nach Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls am 21.04.2004 nicht mehr in Haft - eine Frist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 IRG) von drei Monaten ab Beschlussdatum gesetzt wird.