OffeneUrteileSuche
Urteil

11 U 33/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil ist nach § 514 Abs. 2 ZPO nur zulässig, soweit geltend gemacht wird, die Säumnis sei nicht schuldhaft gewesen. • Ein Ablehnungsgesuch muss sich gegen namentlich benannte Richter richten; ein pauschaler Antrag gegen einen gesamten Spruchkörper ist unzulässig und kann als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. • Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO begründet nicht zwingend die Besorgnis der Befangenheit; mögliche Verfahrensfehler können durch eine sachgerechte Prüfung oder Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung gegen Versäumnisurteil wegen nicht substantiiert geltend gemachter Befangenheit • Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil ist nach § 514 Abs. 2 ZPO nur zulässig, soweit geltend gemacht wird, die Säumnis sei nicht schuldhaft gewesen. • Ein Ablehnungsgesuch muss sich gegen namentlich benannte Richter richten; ein pauschaler Antrag gegen einen gesamten Spruchkörper ist unzulässig und kann als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. • Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO begründet nicht zwingend die Besorgnis der Befangenheit; mögliche Verfahrensfehler können durch eine sachgerechte Prüfung oder Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs geheilt werden. Der Beklagte legte am 05.01.2004 ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ein, nannte dabei jedoch ausdrücklich nur bestimmte Richter der 18. Zivilkammer (H, U, Dr. L, Q). Am 07.01.2004 wurde der zuständige Einzelrichter H krankgemeldet; die Richterin V vertrat ihn gemäß Geschäftsverteilungsplan. In der mündlichen Verhandlung am 08.01.2004 erließ die Richterin V gegen den ordnungsgemäß geladenen Beklagten ein Versäumnisurteil. Der Beklagte rügte daraufhin, das Befangenheitsgesuch habe sich auch gegen die Richterin V gerichtet, weshalb das Urteil verfahrensfehlerhaft sei. Die 18. Zivilkammer erklärte die Ablehnungsgesuche für nicht gerechtfertigt; der Beklagte erhob Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil mit dem Ziel, dieses aufzuheben und die Klage abzuweisen. • Zulässigkeit: Nach § 514 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen ein Versäumnisurteil nur hinsichtlich der Frage zulässig, ob die Säumnis schuldhaft war; damit kommt es auf den Befangenheitsvorwurf an. • Auslegung des Ablehnungsgesuchs: Das Schriftstück des Beklagten benannte namentlich einzelne Richter der 18. Kammer. Prozesserklärungen sind so auszulegen, dass sie prozessual zulässigen Anforderungen genügen; daher richtete sich das Gesuch nicht gegen die bislang nicht verfahrensbeteiligte Richterin V. • Verbot pauschaler Ablehnung: Ein Ablehnungsgesuch muss sich gegen bestimmte Richter richten und darf nicht pauschal gegen ein ganzes Kollegialorgan gerichtet werden; ein entgegenstehendes Verhalten ist gegebenenfalls rechtsmissbräuchlich. • Befangenheit und Wartepflicht (§ 47 ZPO): Der Beklagte legte keinen konkreten Befangenheitsgrund gegen Richterin V dar. Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht begründet nicht zwangsläufig Besorgnis der Befangenheit; unter den gegebenen Umständen war ein solcher Vorwurf nicht ausreichend. • Heilung des Verfahrensfehlers: Objektive Verfahrensfehler durch Verletzung der Wartepflicht sind heilbar, insbesondere wenn das Ablehnungsgesuch nach Überprüfung als unbegründet zurückgewiesen wird; daher bleibt das Versäumnisurteil bestehen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr.10, 713 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil wird als unzulässig verworfen, weil die Berufung nur im Umfang möglich ist, in dem die Schuldhaftigkeit der Säumnis bestritten wird, und der Beklagte keinen nachvollziehbaren Ablehnungsgrund gegen die Richterin V dargetan hat. Das Ablehnungsgesuch bezog sich nach zutreffender Auslegung auf namentlich genannte Richter und nicht auf die Vertreterin; ein etwaiger einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht begründet keine ausreichende Besorgnis der Befangenheit. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.