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Beschluss

16 Wx 194/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abschiebehaft nach §57 Abs.2 S.4 AuslG ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Haftanordnung feststeht, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. • Behörden müssen vor Anordnung von Abschiebehaft die tatsächlichen Erfolgsaussichten einer Abschiebung ermitteln; bloße Vermutungen genügen nicht. • Der Verlust von Passpapieren ist nur dann dem Ausländer zuzurechnen, wenn er schuldhaft gehandelt hat; bei unverschuldetem Verlust greift die Zurechnung nicht ein. • Auch nach Beendigung der Freiheitsentziehung besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Abschiebehaft wegen objektiv zu langer Passbeschaffungsdauer • Abschiebehaft nach §57 Abs.2 S.4 AuslG ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Haftanordnung feststeht, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. • Behörden müssen vor Anordnung von Abschiebehaft die tatsächlichen Erfolgsaussichten einer Abschiebung ermitteln; bloße Vermutungen genügen nicht. • Der Verlust von Passpapieren ist nur dann dem Ausländer zuzurechnen, wenn er schuldhaft gehandelt hat; bei unverschuldetem Verlust greift die Zurechnung nicht ein. • Auch nach Beendigung der Freiheitsentziehung besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Der Betroffene, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste ohne Pass und Visum nach Deutschland ein und verfügte über keinen festen Wohnsitz oder Einkommen. Das Amtsgericht ordnete am 01.04.2004 Abschiebehaft bis zum 30.06.2004 an. Das Landgericht wies sofortige Beschwerden des Betroffenen mehrfach zurück; das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidungen wiederholt auf und verwies zurück zur weiteren Ermittlung. Es blieb streitig, ob bei fehlenden Identitätspapieren und Mitwirkung des Betroffenen eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich sei. Nachdem das Landgericht weitere Ermittlungen vorgenommen hatte, beantragte der Betroffene nach Ablauf der Haftdauer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Der Senat prüfte, ob die Voraussetzungen des §57 Abs.2 AuslG vorlagen und ob die Frist zur Abschiebung realistisch eingehalten werden konnte. • Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde und Begründetheit: Trotz Zeitablaufs besteht wegen des Rehabilitierungsinteresses ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse. • Tatbestandliche Feststellungen rechtfertigen Haftgrund nach §57 Abs.2 S.1 Nr.1 AuslG (vollziehbar ausreisepflichtig nach unerlaubter Einreise). • Die Sicherungshaft war nach §57 Abs.2 S.4 AuslG unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Haftanordnung feststand, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht durchführbar war. • Ermittlungen des Landgerichts ergaben, dass die Beschaffung marokkanischer Ersatzpapiere in der Regel länger als drei Monate dauert; praktische Fälle zeigten etwa fünfmonatige Verfahrensdauern und das Generalkonsulat bestätigte, dass Identifizierung über Fingerabdrücke die Ausnahme ist. • Die Rechtfertigung des Landgerichts, der Betroffene habe die Verzögerung selbst zu vertreten, scheiterte, weil der Betroffene den Pass unverschuldet verloren habe; schuldhafte Mitwirkung ist daher nicht gegeben. • Weitere Ermittlungen waren nicht erforderlich, die Sache war entscheidungsreif, daher konnte das Oberlandesgericht die Haftanordnung aufheben und die Rechtswidrigkeit feststellen. • Nach §16 FEVG waren dem Antragsteller die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, weil der Antrag nicht hinreichend begründet war und die Behörde vor Antragstellung hätte ermitteln müssen. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegburg und des Landgerichts Bonn werden aufgehoben; es wird festgestellt, dass die am 01.04.2004 angeordnete Abschiebehaft rechtswidrig war. Die Haftanordnung verstieß gegen §57 Abs.2 Satz4 AuslG, weil zum Zeitpunkt der Anordnung feststand, dass eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hatte, nicht möglich war. Dem Betroffenen steht damit die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu; seine Beschwerde ist erfolgreich. Die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen, einschließlich der Rechtsbeschwerde, werden dem Antragsteller (der Behörde) auferlegt; der Streitwert wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.