Beschluss
11 Wx 81/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterlassungsanspruch gegen ein anderes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit §§ 861, 869 oder § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ergeben.
• Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach § 43 Abs.1 Nr.1 WEG bemisst sich nach dem inneren Zusammenhang des geltend gemachten Rechts mit dem Gemeinschaftsverhältnis; daraus folgt aber keine Bindungswirkung dahingehend, dass der Anspruch zwingend aus dem Gemeinschaftsverhältnis abzuleiten sein muss.
• Bei behaupteter widerrechtlicher Entfernung von Briefen durch einen Miteigentümer kommen Besitzschutzansprüche des mittelbaren Besitzers (Vermieter) nach §§ 861, 869 BGB und Abwehransprüche nach § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr.1 WEG in Betracht.
• Eine endgültige Entscheidung ist mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen (Tathergang, Einverständnis des Mieters, Wiederholungsgefahr) nicht möglich; das Landgericht muss nach neuer Verhandlung ergänzend feststellen.
• Die Festsetzung des Geschäftswerts auf 1.000 EUR ist nach § 48 Abs.3 S.1 WEG angemessen und bleibt bestehen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch bei behaupteter Entnahme von Mietpost: Besitz- und WEG-Rechte möglich • Ein Unterlassungsanspruch gegen ein anderes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit §§ 861, 869 oder § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ergeben. • Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach § 43 Abs.1 Nr.1 WEG bemisst sich nach dem inneren Zusammenhang des geltend gemachten Rechts mit dem Gemeinschaftsverhältnis; daraus folgt aber keine Bindungswirkung dahingehend, dass der Anspruch zwingend aus dem Gemeinschaftsverhältnis abzuleiten sein muss. • Bei behaupteter widerrechtlicher Entfernung von Briefen durch einen Miteigentümer kommen Besitzschutzansprüche des mittelbaren Besitzers (Vermieter) nach §§ 861, 869 BGB und Abwehransprüche nach § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr.1 WEG in Betracht. • Eine endgültige Entscheidung ist mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen (Tathergang, Einverständnis des Mieters, Wiederholungsgefahr) nicht möglich; das Landgericht muss nach neuer Verhandlung ergänzend feststellen. • Die Festsetzung des Geschäftswerts auf 1.000 EUR ist nach § 48 Abs.3 S.1 WEG angemessen und bleibt bestehen. Antragsteller und Antragsgegnerin sind Mitglieder einer Wohnungsgemeinschaft. Der Antragsteller hat seine Wohnung an den Mieter T. vermietet. Er behauptet, die Antragsgegnerin habe aus dem Briefkasten seines Mieters mehrere Briefe entwendet und verlangt Unterlassung. Das Amtsgericht gab dem Antrag nach Beweisaufnahme statt; das Landgericht hob diesen Beschluss auf und wies den Antrag zurück. Der Antragsteller erhob sofortige weitere Beschwerde und rügte auch die Festsetzung des Geschäftswerts von 1.000 EUR. Strittig sind, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, ob die Antragsgegnerin die Briefe entnommen hat und ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Außerdem ist relevant, dass die Briefkastenanlage Gemeinschaftseigentum ist, die einzelnen Briefkästen jedoch Sondernutzungsrechte besitzen. Der Antragsteller beruft sich auf Besitzschutz und WEG-rechtliche Abwehrrechte zugunsten seines Mieters bzw. des mittelbaren Besitzes. • Zuständigkeit: Für die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach § 43 Abs.1 Nr.1 WEG ist auf den inneren Zusammenhang des geltend gemachten Rechts mit dem Gemeinschaftsverhältnis abzustellen; dies begründet aber keine materielle Bindungswirkung für die Anspruchsgrundlage. • Anspruchsgrundlagen: Bei der unterstellten Sachlage kommen sowohl Besitzschutzansprüche des mittelbaren Besitzers nach § 861 i.V.m. § 869 BGB als auch Ansprüche aus § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr.1 WEG in Betracht, weil durch die Entnahme die tatsächliche Sachherrschaft über den Briefkasten und damit die Rechte des Mitbesitzers verletzt werden können. • Sondernutzung/Teilbesitz: Die Briefkastenanlage ist Gemeinschaftseigentum; die Zuordnung einzelner Kästen begründet ein Sondernutzungsrecht und damit unmittelbaren Teilbesitz des Mieters und mittelbaren Teilbesitz des Vermieters/Antragstellers. • Relevanz der Beeinträchtigung: Eine Beeinträchtigung ist nicht als völlig unerheblich anzusehen; entscheidend ist die Gefahr, dass wichtige Postempfänge vereitelt werden, unabhängig vom Wert der jeweils entnommenen Sendung. • Beweis- und Feststellungsmängel: Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich die Briefe entnommen hat, ob vorher Einverständnis des Mieters bestand und ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt; deshalb ist eine materielle Entscheidung nicht möglich und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Verfahrensrecht: Die sofortige weitere Beschwerde nach § 45 WEG ist zulässig; vorinstanzliche Feststellungen sind für das Revisionsgericht nicht eigenständig zu ersetzen. • Geschäftswert: Nach § 48 Abs.3 S.1 WEG ist ein Geschäftswert von 1.000 EUR angemessen; eine Heraufsetzung auf 4.000 EUR ist unbegründet. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat vorläufigen Erfolg: Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, damit dort die erforderlichen Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen, zum Einverständnis des Mieters und zur Wiederholungsgefahr getroffen werden. Materiell ist ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers denkbar, sowohl aus Besitzschutz nach §§ 861, 869 BGB als auch aus § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr.1 WEG, weil die Entnahme von Briefen die Sachherrschaft am Briefkasten und die Nutzungsrechte des Mieters beeinträchtigen kann. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts wird zurückgewiesen; der Geschäftswert für das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat in der neuen Verhandlung auch über die Kosten der weiteren Beschwerde zu entscheiden.