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Beschluss

2 WF 176/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwangsgeld nach § 33 FGG kann gegenüber der sorgeberechtigten Mutter verhängt werden, wenn sie schuldhaft die Ausübung eines gerichtlich zugebilligten Umgangsrechts des Vaters vereitelt. • Für die Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung genügt, dass aus der Zubilligung des Umgangsrechts hinreichend deutlich folgt, die sorgeberechtigte Elternteil habe das Kind zur Ausübung des Umgangs bereitzuhalten. • Die Androhung und Festsetzung mehrerer Zwangsgelder für mehrere ausgefallene Umgangstermine ist zulässig; eine vorherige Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 52a FGG) ist hierfür nicht Voraussetzung. • Der ablehnende Wille des Kindes steht einer Zwangsgeldfestsetzung nur entgegen, wenn das Kind altersgemäß und unbeeinflusst seinen Willen äußert oder der betreuende Elternteil alle zumutbaren erzieherischen Maßnahmen zur Überwindung des Widerstands ergriffen hat. • Die Neuregelung des § 1631 Abs. 2 BGB verbietet nicht grundsätzlich elterliche Maßnahmen, die zum Abbau eines kindlichen Widerstands gegen Umgangskontakte führen, solange keine seelischen Verletzungen im Sinne der Norm hervorgerufen werden.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld bei Vereitelung gerichtlich angeordneten Umgangsrechts • Zwangsgeld nach § 33 FGG kann gegenüber der sorgeberechtigten Mutter verhängt werden, wenn sie schuldhaft die Ausübung eines gerichtlich zugebilligten Umgangsrechts des Vaters vereitelt. • Für die Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung genügt, dass aus der Zubilligung des Umgangsrechts hinreichend deutlich folgt, die sorgeberechtigte Elternteil habe das Kind zur Ausübung des Umgangs bereitzuhalten. • Die Androhung und Festsetzung mehrerer Zwangsgelder für mehrere ausgefallene Umgangstermine ist zulässig; eine vorherige Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 52a FGG) ist hierfür nicht Voraussetzung. • Der ablehnende Wille des Kindes steht einer Zwangsgeldfestsetzung nur entgegen, wenn das Kind altersgemäß und unbeeinflusst seinen Willen äußert oder der betreuende Elternteil alle zumutbaren erzieherischen Maßnahmen zur Überwindung des Widerstands ergriffen hat. • Die Neuregelung des § 1631 Abs. 2 BGB verbietet nicht grundsätzlich elterliche Maßnahmen, die zum Abbau eines kindlichen Widerstands gegen Umgangskontakte führen, solange keine seelischen Verletzungen im Sinne der Norm hervorgerufen werden. Die Eltern sind deutsch, seit Dezember 2002 getrennt und Eltern der 2000 geborenen Tochter X. Nach schweizerischen Entscheidungen wurde dem Vater begleiteter Umgang an Mittwochnachmittagen zugebilligt. Die Mutter zog mit X. nach Karlsruhe; mehrere vereinbarte Umgangstermine fielen aus mit der Begründung, X. wolle den Vater nicht. Der Vater hatte X. einmal kurzzeitig ohne Zustimmung weggebracht; das Kind wurde wohlbehalten aufgefunden. Das Familiengericht setzte wegen schuldhafter Zuwiderhandlung der Mutter je ausgefallenem Umgangstermin Zwangsgelder fest (insgesamt 9.800 EUR). Die Mutter wandte ein, das Kind sei traumatisiert, ein Aussetzungsantrag laufe, und elterlicher Zwang sei nach § 1631 Abs.2 BGB unzulässig. Das OLG überprüfte die Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung. • Beschwerdegegenstand und Zulässigkeit: Die Beschwerde der Mutter war zulässig, ist jedoch unbegründet; die Voraussetzungen des § 33 FGG für Zwangsgeldfestsetzungen liegen vor. • Vollstreckbarkeit der Verfügung: Die Verfügung des Obergerichts Zug ist vollstreckbar. Auch wenn sie keine ausdrückliche Pflichtformulierung gegenüber der Mutter enthält, folgt aus dem zugesprochenen Umgangsrecht hinreichend deutlich die Verpflichtung, das Kind zur Ausübung des Umgangs bereitzuhalten. • Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG: Das Unterlassen eines solchen Verfahrens steht der Anordnung eines Zwangsgeldes nicht entgegen; Vermittlung und Zwangsmittel sind verfahrensrechtlich unabhängig. • Aussetzungsantrag: Solange die Umgangsregelung nicht ausgesetzt ist, bleibt sie in Kraft und vollstreckbar; ein bloßer Aussetzungsantrag verhindert eine Zwangsgeldfestsetzung nur bei nachträglich entstanden ernsthaften Gründen, die den Verpflichteten in eine unzumutbare Zwangslage versetzen. • Kindeswille und Erziehungspflicht: Der kindliche Widerstand gegen den Umgang schließt Zwangsgeld nur aus, wenn er altersgemäß ernsthaft und unbeeinflusst ist oder wenn die betreuende Elternteil alle zumutbaren erzieherischen Mittel ergriffen hat. Hier bestanden Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindeswillens; zwischenzeitliche Umgangskontakte zeigten, dass die Mutter das Kind zum Umgang motivieren kann. • § 1631 Abs. 2 BGB: Die Vorschrift über gewaltfreie Erziehung steht der Anwendung moderater erzieherischer Mittel zur Förderung des Umgangs nicht entgegen; nicht jede Einflussnahme ist seelische Verletzung im Sinne der Norm. • Wiederholungsgefahr und Verschulden: Es besteht Wiederholungsgefahr, weil die Mutter weiterhin zögerte und der Aussetzungsantrag fortbestand; die Mutter hat sich teilweise auf den Willen des Kindes zurückgezogen, ohne ausreichende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. • Mehrfache Zwangsgeldfestsetzung und Höhe: Mehrere Zwangsgelder für einzelne ausgefallene Termine sind zulässig; die Höhe der festgesetzten Beträge ist vom Gericht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, Verschulden und Intensität der Verstöße zu bemessen und hier unter Berücksichtigung des Einkommens der Mutter nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Mutter gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern wird zurückgewiesen; die Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 9.800 EUR sind zu Recht nach § 33 FGG festgesetzt worden. Das OLG bestätigt, dass die Umgangsregelung vollstreckbar ist und die Mutter verpflichtet war, das Kind zur Ausübung des Umgangs bereitzuhalten; ihr Vorbringen hinsichtlich Kindeswillen, Traumatisierung und laufender Aussetzungsanträge reicht nicht aus, die Zwangsgeldfestsetzung zu verhindern. Es besteht Wiederholungsgefahr und ein Verschulden der Mutter, da sie keine ausreichenden erzieherischen Maßnahmen ergriffen hat, um den Umgang zu ermöglichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Beschwerdewert wird auf 9.800 EUR festgesetzt.