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Urteil

2 U 168/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Aufrechnungserklärung muss die Gegenforderung hinreichend bestimmen; sonst ist die Aufrechnung unwirksam (§§ 388, 389 BGB). • Aufrechnungen, die erst nach Insolvenzeröffnung erklärt werden und auf einer zuvor vereinbarten Abbedingung der Gegenseitigkeit (sog. Konzernverrechnungsklausel) beruhen, sind insolvenzrechtlich unwirksam (§§ 94, 95, 96 InsO analog). • Konzernverrechnungsklauseln können zudem nach AGB-Recht eine unangemessene Benachteiligung darstellen und damit unwirksam sein (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz / § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.).
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit nachträglicher Konzernaufrechnung bei Insolvenz und unbestimmter Gegenforderung • Eine nachträgliche Aufrechnungserklärung muss die Gegenforderung hinreichend bestimmen; sonst ist die Aufrechnung unwirksam (§§ 388, 389 BGB). • Aufrechnungen, die erst nach Insolvenzeröffnung erklärt werden und auf einer zuvor vereinbarten Abbedingung der Gegenseitigkeit (sog. Konzernverrechnungsklausel) beruhen, sind insolvenzrechtlich unwirksam (§§ 94, 95, 96 InsO analog). • Konzernverrechnungsklauseln können zudem nach AGB-Recht eine unangemessene Benachteiligung darstellen und damit unwirksam sein (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz / § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.). Der Kläger ist Insolvenzverwalter der insolventen Schuldnerin, die Umbauarbeiten an einer Polizeiwache ausgeführt und eine Schlussrechnung über 6.283,02 EUR gestellt hatte. Der Beklagte, vertreten durch ein staatliches Bauamt, teilte dem Kläger mit, die Restforderung betrage 5.808,89 EUR und habe er mit seitens des Finanzamtes geltend gemachten Steuerforderungen aufgerechnet und diese an das Finanzamt überwiesen. Vertragsbestandteil waren besondere Vertragsbedingungen, die unter Ziffer 10.2 eine Verzichtsklausel auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit vorsahen. Der Insolvenzverwalter klagte auf Zahlung des Werklohns; das Landgericht wies ab mit der Begründung, die Aufrechnung habe den Anspruch erlöschen lassen. Der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf Unwirksamkeit der Aufrechnungserklärung und der zugrundeliegenden Klausel; das Verfahren ruhte während einer BGH-Entscheidung. In der Berufungsinstanz behauptete der Beklagte weiterhin die Wirksamkeit der Aufrechnung und berief sich auf § 94 InsO. • Entstehung des Anspruchs: Es steht zwischen den Parteien fest, dass ein Werklohnanspruch der Schuldnerin in Höhe von 5.808,89 EUR nach § 631 Abs. 1 BGB besteht und der Insolvenzverwalter diesen geltend macht. • Formelle Bestimmtheit der Aufrechnung: Nach § 388 BGB muss die Gegenforderung hinreichend bestimmt bezeichnet sein; das Schreiben vom 24.06.2002 nannte nur "wesentlich höhere Steuerforderungen" und war daher bereits formell unwirksam. Eine unzureichende Bestimmtheit verhindert Feststellung der Wirkungen nach § 389 BGB. • Nachträgliche Aufrechnungserklärung: Auch die spätere Aufrechnungserklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 14.01.2004 ist zwar insoweit bestimmbar, als Lohnsteuerforderungen für Dez. 2000 und Jan. 2001 genannt wurden, führt aber nicht zum Erfolg. • Insolvenzrechtliche Unzulässigkeit: Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. IX ZR 224/03) und insoweit angewandt ist eine auf einer Konzernverrechnungsklausel beruhende Aufrechnung, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt wird, nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO analog unzulässig, weil sie die Gleichbehandlung der Gläubiger gefährdet und § 94 InsO keine Rückwirkung für nachträgliche Drittaufrechnungen begründet. • AGB-rechtliche Inhaltskontrolle: Die Klausel in Ziffer 10.2 ist nach der Generalklausel des AGB-Gesetzes (Art. 229 §5 EGBGB / § 9 Abs.2 Nr.1 AGB-Gesetz; künftig § 307 Abs.2 Nr.1 BGB) unangemessen benachteiligend, weil sie dem Verwender erlaubt, sämtliche Forderungen bestimmter Gebietskörperschaften aus beliebigen Rechtsgründen ohne überschaubaren Umfang zur Aufrechnung heranzuziehen; dies erschwert die Durchsetzung und Finanzierung des Auftragsnehmers. • Zins- und Kostenentscheidung: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708, 713 ZPO. • Revisionszulassung: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO sind nicht gegeben; die Entscheidung stützt sich auf bestehende BGH-Rechtsprechung und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch den Revisionsgerichtshof. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Landgerichts wird abgeändert. Der Beklagte hat an den Kläger 5.808,89 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2002 zu zahlen. Die Aufrechnungserklärungen des Beklagten sind entweder formell unbestimmt oder insolvenzrechtlich und nach AGB-Recht unwirksam, sodass der Werklohnanspruch der Insolvenzmasse nicht durch Aufrechnung erloschen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.