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Beschluss

2 Ss 60/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten ist nach § 47 StGB eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen; kurze Freiheitsstrafen sind nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Tat- oder Täterumstände zulässig. • Menge und Wirkstoffgehalt können besondere tatbezogene Umstände darstellen, hier jedoch bewegte sich die Sicherstellung (3 Konsumeinheiten, ca. 0,03 g Wirkstoff) noch im Bereich der geringen Menge nach § 29 Abs. 5 BtMG. • Vorstrafen können die Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB begründen, ihre Anzahl, Art, zeitlicher Abstand und Gewicht sind aber im Urteil darzulegen und verhältnismäßig zu gewichten. • Ist das Tatunrecht gering, darf der Vorstrafenbelastung bei der Annahme der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe kein überhöhtes Gewicht beigemessen werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wegen fehlender Darlegung besonderer Umstände • Bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten ist nach § 47 StGB eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen; kurze Freiheitsstrafen sind nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Tat- oder Täterumstände zulässig. • Menge und Wirkstoffgehalt können besondere tatbezogene Umstände darstellen, hier jedoch bewegte sich die Sicherstellung (3 Konsumeinheiten, ca. 0,03 g Wirkstoff) noch im Bereich der geringen Menge nach § 29 Abs. 5 BtMG. • Vorstrafen können die Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB begründen, ihre Anzahl, Art, zeitlicher Abstand und Gewicht sind aber im Urteil darzulegen und verhältnismäßig zu gewichten. • Ist das Tatunrecht gering, darf der Vorstrafenbelastung bei der Annahme der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe kein überhöhtes Gewicht beigemessen werden. Die Angeklagte führte am 16.06.2003 drei Plomben mit je einer Konsumeinheit Heroin (geschätzter Wirkstoffgehalt insgesamt ca. 38 mg) bei sich; es handelte sich um Eigenkonsum. Zuvor war sie 1996 und 1997 wegen BtM-Delikten verurteilt worden; beide Strafen waren zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen. Das Amtsgericht verurteilte sie am 17.12.2003 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu zwei Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angeklagte legte Revision mit der Rüge sachlicher Rechtsverletzung ein. Das OLG überprüfte insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 47 StGB für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe vorlagen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 47 StGB kommt eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur in Betracht, wenn Gesamtwürdigung ergibt, dass sie unverzichtbar ist; hierfür müssen besondere Tat- oder Täterumstände vorliegen. • Tatbezogene Umstände: Die sichergestellte Menge (3 Konsumeinheiten, ca. 0,03 g Wirkstoff) entspricht noch der geringen Menge nach § 29 Abs. 5 BtMG; allein das Vorliegen von Heroin begründet keine außergewöhnliche Tatlage, insbesondere da es sich um Eigenkonsum ohne Gefährdung Dritter handelte. • Täterbezogene Umstände: Vorstrafen können die Ausnahme des § 47 Abs. 1 StGB begründen, erfordern jedoch eine detaillierte Darlegung von Datum, Tatbestand, Art und Höhe der Strafen sowie eine Abwägung von Anzahl, Gewicht und zeitlichem Abstand. • Mangel des Urteils: Das angefochtene Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zu den früheren Verurteilungen, sodass eine Nachprüfung der Bedeutung der Vorstrafen und ihrer Gewichtung nicht möglich ist. • Verhältnismäßigkeit: Angesichts des geringen Tatunrechts durfte den Vorstrafen kein unverhältnismäßig hohes Gewicht beigemessen werden; dies wurde im Urteil nicht erkennbar beachtet. • Rechtsfolgen: Da eine Sachentscheidung nach § 354a StGB n.F. nicht möglich war, hob das OLG den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. • Verfahrensgrundlage: Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO. Die Revision der Angeklagten führte teilweise zum Erfolg: Der Rechtsfolgenausspruch des Urteils des Amtsgerichts vom 17.12.2003 wurde aufgehoben, da die Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unterhalb von sechs Monaten nach § 47 StGB nicht nachvollziehbar dargelegt wurden. Insbesondere fehlen im Urteil die notwendigen Feststellungen zu den früheren Verurteilungen (Datum, Tatbestand, Art und Höhe der Strafen) und eine verhältnismäßige Gewichtung dieser Vorstrafen gegenüber dem vergleichsweise geringen Tatunrecht des Eigenbesitzes von drei Konsumeinheiten Heroin. Das OLG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts F zurückverwiesen. Hinsichtlich der sonstigen Teile der Revision wurde der Antrag verworfen, sodass nur der Rechtsfolgenausspruch neu zu prüfen ist.