Beschluss
22 W 27/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Streithelferin kann gemäß § 494a ZPO die Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a Abs.1 ZPO beantragen und daraus die Kostenerstattung nach § 494a Abs.2 Satz 1 ZPO herleiten.
• Kosten nach § 494a Abs.2 Satz 1 ZPO sind nur zuzuweisen, wenn die Streithilfe berechtigt war; unrechtmäßige oder zurückgenommene Streitverkündungen rechtfertigen keine Kostentragung des Antragstellers.
• Fehlte von Anfang an ein Streitverkündungsgrund und lagen die Voraussetzungen des § 66 ZPO für einen Beitritt nicht vor, entfällt die Grundlage für eine Kostenauferlegung nach § 494a ZPO gegenüber dem Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Keine Kostentragung nach § 494a ZPO bei unberechtigter Streitverkündung • Eine Streithelferin kann gemäß § 494a ZPO die Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a Abs.1 ZPO beantragen und daraus die Kostenerstattung nach § 494a Abs.2 Satz 1 ZPO herleiten. • Kosten nach § 494a Abs.2 Satz 1 ZPO sind nur zuzuweisen, wenn die Streithilfe berechtigt war; unrechtmäßige oder zurückgenommene Streitverkündungen rechtfertigen keine Kostentragung des Antragstellers. • Fehlte von Anfang an ein Streitverkündungsgrund und lagen die Voraussetzungen des § 66 ZPO für einen Beitritt nicht vor, entfällt die Grundlage für eine Kostenauferlegung nach § 494a ZPO gegenüber dem Antragsteller. Die Antragstellerin pachtete eine Gaststätte; ihr Unterpächter minderte den Pachtzins wegen Feuchtigkeits- und Lüftungsmängeln. In einem selbständigen Beweisverfahren wurde die Lüftungsanlage begutachtet; die Anlage erwies sich als mangelfrei. Die Antragsgegnerin verkündete zunächst der Fa. L GmbH, als Subunternehmerin der Fa. G, den Streit; später nahm sie die Streitverkündung zurück und verkündete stattdessen die Fa. G. Die Fa. L GmbH war zeitweise als Streithelferin auf Seiten der Antragsgegnerin beteiligt. Nachdem die Antragstellerin keine Hauptsacheklage erhoben hatte, setzte das Landgericht ihr eine Klagefrist gemäß § 494a Abs.1 ZPO und ordnete sodann nach Fristablauf die Kostentragung der Antragstellerin gemäß § 494a Abs.2 Satz 1 ZPO an; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. • Zulässigkeit: Der Senat bestätigt, dass Streithelfer die Anträge nach § 494a Abs.1 und Abs.2 Satz 1 ZPO stellen können, weil ihnen gegenüber dem Antragsgegner nicht schlechterer Schutz vor Kostenbelastungen zukommen darf. • Beschränkung auf berechtigte Streithilfe: Eine Kostenauferlegung nach § 494a Abs.2 Satz 1 ZPO kommt nur für berechtigte Streithilfe in Betracht; unberechtigte oder vom Antragsgegner veranlasste Einbeziehungen Dritter dürfen nicht dem Antragsteller zugerechnet werden. • Fehlende Streitverkündungsvoraussetzungen: Nach § 72 ZPO durfte die Antragsgegnerin die Fa. L GmbH nicht streitverkünden, weil zwischen ihr und der Fa. L kein unmittelbares vertragliches Verhältnis bestand; daher lag kein objektiver Grund für die Streitverkündung vor. • Unzulässiger Beitritt: Mangels Streitverkündungsgrund und fehlender persönlicher Rechtsbindung fehlte der Fa. L GmbH das rechtliche Interesse i.S.v. § 66 ZPO, sodass ihr Beitritt nach § 74 Abs.1 ZPO nicht gerechtfertigt war; die Rücknahme der Streitverkündung hat die Interventionswirkung zusätzlich entfallen lassen. • Rechtsfolge: Wegen der Unzulässigkeit von Streitverkündung und Beitritt entfällt die Grundlage für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 Satz 1 ZPO zugunsten der Streithelferin; der Antrag auf Kostenerstattung ist zurückzuweisen. • Kostenverteilung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Streithelferin zu tragen; die landgerichtliche Entscheidung insoweit wurde abgeändert. • Normen: § 72 ZPO, § 66 ZPO, § 74 ZPO, § 494a ZPO, § 91 ZPO. Der Beschluss des Landgerichts wurde abgeändert: Der Antrag der Streithelferin auf Auferlegung ihrer im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gemäß § 494a Abs.2 Satz 1 ZPO gegen die Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgt, weil die Streitverkündung an die Fa. L GmbH von Anfang an nicht gerechtfertigt war und deshalb kein rechtliches Interesse für ihren Beitritt nach § 66 ZPO bestand; die Voraussetzungen für eine Kostenzuweisung nach § 494a ZPO lagen folglich nicht vor. Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; etwaige materiell-rechtliche Ansprüche der Streithelferin bleiben ihr vorbehalten, sie handelte jedoch jedenfalls im eigenen Kostenrisiko.