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Urteil

13 U 103/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine notariell beurkundete Geschäftsbesorgungsvereinbarung und die ihr zugehörige Vollmacht sind unwirksam, wenn der Treuhänder ohne die nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis tätig wird. • Die Unwirksamkeit einer durch einen unerlaubt beratenden Treuhänder erteilten prozessualen Unterwerfungserklärung kann dem Vertretenen wegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verwehrt sein, wenn er sich vertraglich zur Abgabe solcher Erklärungen verpflichtet hat. • Die Rechtsscheinhaftung (§§ 171 ff. BGB) und die gutgläubige Behandlung einer Vollmacht durch den Vertragspartner sind auch dann anzuwenden, wenn die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, sofern der Dritte eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht hatte und gutgläubig war. • Eine finanzierende Bank ist nur unter engen Voraussetzungen zu weitergehenden Aufklärungs- oder Warnpflichten verpflichtet; bloße Kenntnis von Vertriebs- oder Innenprovisionen begründet keine allgemeine Aufklärungspflicht. • Ein Einwendungsdurchgriff gegen die Bank wegen Mängeln im zugrundeliegenden Erwerbsgeschäft scheitert bei Realkrediten regelmäßig; eine Überschreitung der Kreditgeberrolle ist darzulegen und nach außen erkennbar zu sein.
Entscheidungsgründe
Treuhandvollmacht unwirksam, aber Unterwerfung wegen Treu und Glauben bindend • Eine notariell beurkundete Geschäftsbesorgungsvereinbarung und die ihr zugehörige Vollmacht sind unwirksam, wenn der Treuhänder ohne die nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis tätig wird. • Die Unwirksamkeit einer durch einen unerlaubt beratenden Treuhänder erteilten prozessualen Unterwerfungserklärung kann dem Vertretenen wegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verwehrt sein, wenn er sich vertraglich zur Abgabe solcher Erklärungen verpflichtet hat. • Die Rechtsscheinhaftung (§§ 171 ff. BGB) und die gutgläubige Behandlung einer Vollmacht durch den Vertragspartner sind auch dann anzuwenden, wenn die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, sofern der Dritte eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht hatte und gutgläubig war. • Eine finanzierende Bank ist nur unter engen Voraussetzungen zu weitergehenden Aufklärungs- oder Warnpflichten verpflichtet; bloße Kenntnis von Vertriebs- oder Innenprovisionen begründet keine allgemeine Aufklärungspflicht. • Ein Einwendungsdurchgriff gegen die Bank wegen Mängeln im zugrundeliegenden Erwerbsgeschäft scheitert bei Realkrediten regelmäßig; eine Überschreitung der Kreditgeberrolle ist darzulegen und nach außen erkennbar zu sein. Der Kläger erwarb 1994 eine Eigentumswohnung im Rahmen eines Bauträgermodells; die D. (Steuerberatungsgesellschaft) wurde als Treuhänderin mittels notarieller Geschäftsbesorgungsvollmacht bestellt. Die D. vertrat den Käufer und schloss in dessen Namen Darlehens- und Kaufverträge mit der damaligen Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank (Rechtsnachfolgerin: Beklagte) ab. Der Kläger unterwarf sich in notariellen Urkunden der sofortigen Zwangsvollstreckung und übernahm persönliche Haftungen; die Bank gewährte Zwischen- und Endfinanzierungen. Später rügte der Kläger die Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und machte Schadensersatz- sowie Bereicherungsansprüche geltend; er wehrte sich gegen die Zwangsvollstreckung. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die notariell beurkundete Geschäftsbesorgung und die dazugehörige Vollmacht der D. sind wegen fehlender Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nichtig und damit materiell unwirksam (§ 134 BGB). • Die prozessualen Unterwerfungserklärungen sind formell unwirksam, weil sie durch einen ohne Erlaubnis handelnden Treuhänder abgegeben wurden; gerade wegen der Vollstreckungsfolgen ist § 134 BGB anzuwenden. • Der Kläger ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfung zu berufen, weil er sich kraft der Darlehensverträge (Ziffern 10.2, 10.3) zur Abgabe solcher Erklärungen verpflichtet hat; diese Verpflichtung ist nicht durch die Fälligstellung der Darlehen erloschen. • Die Darlehensverträge wurden von der Bank unter dem Schutz des Rechtsscheins (§§ 171, 172 BGB) als wirksam behandelt, weil der Bank eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat und die Bank gutgläubig war (§ 173 BGB). • Die Beklagte haftet nicht für Beratungsfehler Dritter oder für die Rentabilitätsprognosen der Vermittler, weil diese außerhalb ihres Pflichtenkreises lagen; allgemeine Aufklärungs- und Warnpflichten der Bank bestehen nur unter engen Voraussetzungen (z. B. konkreter Wissensvorsprung, Überschreiten der Kreditgeberrolle, schwerwiegender Interessenkonflikt), die hier nicht vorliegen. • Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG kommt wegen Realkredit-Ausnahme nicht in Betracht; auch ein Durchgriff nach § 242 BGB scheitert mangels wirtschaftlicher Einheit zwischen Finanzierungs- und Erwerbsgeschäft. • Die weitergehenden Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche sind nicht substantiiert dargetan und daher unbegründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt damit in vollem Umfang rechtskräftig. Zwar ist die Geschäftsbesorgungsvereinbarung mit der D. und die hiervon abgeleitete Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, ebenso sind die durch die D. abgegebenen Unterwerfungserklärungen formell unwirksam. Gleichwohl kann sich der Kläger nicht auf diese Unwirksamkeit berufen, weil er sich durch die Darlehensverträge zur Abgabe solcher Unterwerfungen verpflichtet hat und die Bank die Vollmacht gutgläubig im Vertrauen auf eine notarielle Ausfertigung behandelt hat; deswegen sind die titulierten Forderungen durchsetzbar. Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche des Klägers wurden verneint, da keine hinreichenden Aufklärungs- oder Haftungstatbestände der Bank vorliegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.