Beschluss
1 Ws 152/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Nichtaufnahme von Ermittlungen ist zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft aus rechtlichen Gründen ohne nähere Sachaufklärung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht.
• Eine Hochschule kann als "Unternehmen" i.S. von § 206 StGB gelten, wenn sie Telekommunikationsanlagen unterschiedlicher Nutzergruppen zur Verfügung stellt und damit nicht ausschließlich hoheitlich tätig wird.
• Das technische Ausfiltern oder anderweitige Sperren von E-Mails kann den Tatbestand des Unterdrückens i.S. von § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllen, wenn die Sendung dem System anvertraut und ohne Einwilligung der Beteiligten zurückgehalten wird.
Entscheidungsgründe
Ermittlungsanordnung bei Ausfiltern von E-Mails; Hochschule als Unternehmen i.S. von §206 StGB • Beschwerde gegen die Nichtaufnahme von Ermittlungen ist zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft aus rechtlichen Gründen ohne nähere Sachaufklärung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht. • Eine Hochschule kann als "Unternehmen" i.S. von § 206 StGB gelten, wenn sie Telekommunikationsanlagen unterschiedlicher Nutzergruppen zur Verfügung stellt und damit nicht ausschließlich hoheitlich tätig wird. • Das technische Ausfiltern oder anderweitige Sperren von E-Mails kann den Tatbestand des Unterdrückens i.S. von § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllen, wenn die Sendung dem System anvertraut und ohne Einwilligung der Beteiligten zurückgehalten wird. Der Kläger C. war früher wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule (H.) und richtete Ende 2003 Strafanzeige gegen X., Y. und Z. wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie weiterer Delikte. Nach Mitteilung von X. vom 24.10.2003 wurde ihm die Nutzung fakultärer Kommunikationsmittel untersagt; kurz darauf kam es zu Störungen beim E-Mail-Verkehr. C. schildert, dass eingehende und ausgehende E-Mails, die in der Kopfzeile seinen Namen enthielten, von den Fakultätsservern angenommen, aber fakultätsintern ausgefiltert wurden, sodass Empfänger nichts erhielten. Auch E-Mails von Fakultätsmitarbeitern an C. seien betroffen gewesen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Anfangsverdachts ein; die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte dies mit der Begründung, die Hochschule sei kein Unternehmen i.S.v. § 206 StGB. C. beantragte daraufhin gerichtliche Entscheidung und Weiterverfolgung der Ermittlungen. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 172 Abs. 3 StPO ist zulässig, soweit er sich gegen X. richtet; das Klageerzwingungsverfahren greift auch, wenn die Staatsanwaltschaft aus rechtlichen Gründen die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt hat, weil dadurch das Legalitätsprinzip berührt wird. • Erforderlichkeit von Ermittlungen: Die Staatsanwaltschaft hätte Ermittlungen aufnehmen müssen, weil zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses vorlagen und sie ohne näheren Sachaufklärung die Strafbarkeit aus Rechtsgründen verneint hat. • Unternehmensbegriff (§ 206 StGB): Der Begriff ist weit auszulegen; eine Hochschule, die ihre Telekommunikationsanlage verschiedenen Nutzergruppen (Mitarbeiter, Vereine, Dritte) zur Verfügung stellt und damit nicht ausschließlich hoheitlich tätig ist, kann als Unternehmen i.S.v. § 206 StGB angesehen werden. • Tatbestand des Unterdrückens: Eine E-Mail gilt als dem Unternehmen "anvertraut", sobald der empfangende Mailserver die Daten angenommen hat; das fakultätsinterne Ausfiltern solcher E-Mails erfüllt das Merkmal des Unterdrückens, weil die Weiterleitung an den Empfänger verhindert wurde. • Unbefugtheit und Einwilligung: Ohne ausdrückliches Einverständnis aller am Kommunikationsvorgang Beteiligten fehlt eine Rechtfertigung; nach Vortrag des Anzeigeerstatters lag keine Einwilligung der beteiligten Mitarbeiter vor. • Rechtfertigungsgründe: Rechtfertigungen sind nur durch spezielle gesetzliche Erlaubnissätze oder in besonderen Fällen durch allgemeine Rechtfertigungsgründe möglich; hier fehlten Anhaltspunkte (z.B. Virenbefall), die das Herausfiltern zu rechtfertigen vermocht hätten. • Ermittlungsauftrag: Angesichts der vorliegenden Indizien ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Ermittlungen wegen Verdachts der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB) gegen X. aufzunehmen. • Unzulässigkeit gegen Y. und Z.: Der Antrag ist insoweit unzulässig, weil die Darlegungen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Beteiligung von Y. oder Z. enthalten; es bleiben Vermutungen. Der Antrag des Anzeigeerstatters wird insoweit verworfen, als er sich gegen Y. und Z. richtet; diese Ausführungen sind unzulässig, weil konkrete Tatsachen zur Beteiligung fehlen. Im Übrigen ist der Antrag begründet: Es besteht ein nicht ausgeschlossen erscheinender Anfangsverdacht der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gegen X., sodass die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, Ermittlungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB aufzunehmen. Entscheidend war, dass nach dem Vortrag des Antragstellers E-Mails vom Fakultätsserver angenommen und dann fakultätsintern ausgefiltert wurden, dies den Tatbestand des Unterdrückens erfüllen kann und die Hochschule wegen ihrer Nutzung der Systeme durch verschiedene Nutzergruppen als Unternehmen im Sinne der Norm eingeordnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hätte die tatsächlichen Anhaltspunkte aufklären müssen, bevor sie aus rechtlichen Gründen die Einleitung von Ermittlungen verneint; daher ist die Anordnung zur Ermittlungsaufnahme getroffen worden.