Urteil
5 U 96/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei groben Behandlungsfehlern im zahnärztlichen Bereich tritt Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ein.
• Verwendung veralteter oder nicht indizierter Behandlungsmittel (Stifte, Toxavit) kann grob fehlerhaft und schadensersatz- sowie schmerzensgeldpflichtig sein.
• Die Haftung des Erstbehandlers für Zahnverlust wird nur ausnahmsweise durch fehlerhafte Nachbehandlung gebrochen; hierfür sind außergewöhnliche Verstöße des nachbehandelnden Arztes erforderlich.
• Fiktive oder noch nicht entstandene Heilbehandlungskosten sind grundsätzlich nicht ersatzfähig; nur tatsächlich angefallene, zweckgebundene Kosten sind erstattungsfähig.
• Ein Anspruch auf Feststellung des Ersatzes materieller Schäden aus einer Fehlbehandlung ist möglich, wenn konkrete erstattungsfähige Schäden streitig sind.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen grober zahnärztlicher Fehlbehandlung; Schmerzensgeld und Schadenserstattung • Bei groben Behandlungsfehlern im zahnärztlichen Bereich tritt Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ein. • Verwendung veralteter oder nicht indizierter Behandlungsmittel (Stifte, Toxavit) kann grob fehlerhaft und schadensersatz- sowie schmerzensgeldpflichtig sein. • Die Haftung des Erstbehandlers für Zahnverlust wird nur ausnahmsweise durch fehlerhafte Nachbehandlung gebrochen; hierfür sind außergewöhnliche Verstöße des nachbehandelnden Arztes erforderlich. • Fiktive oder noch nicht entstandene Heilbehandlungskosten sind grundsätzlich nicht ersatzfähig; nur tatsächlich angefallene, zweckgebundene Kosten sind erstattungsfähig. • Ein Anspruch auf Feststellung des Ersatzes materieller Schäden aus einer Fehlbehandlung ist möglich, wenn konkrete erstattungsfähige Schäden streitig sind. Die Klägerin machte Ansprüche wegen zahnärztlicher Fehlbehandlung geltend. Streitgegenstand waren materielle Schäden und Schmerzensgeld nach Behandlungen im Dezember 1998 an den Zähnen 17, 34, 35 und 36; außerdem begehrte sie Kosten für eine geplante Implantatversorgung. Die Beklagte setzte unter anderem Stifte und das Medikament Toxavit ein. Die Klägerin verlor infolge der Behandlung mehrere Zähne und beanspruchte Ersatz sowie Schmerzensgeld. Der Fall wurde vor dem Landgericht verhandelt; die Klägerin legte Berufung ein. Gutachterliche Befunde ergaben, dass die angewandten Maßnahmen nicht mehr dem Stand der zahnärztlichen Wissenschaft entsprachen und als grobe Fehler zu werten sind. Die Beklagte bestritt kausale Verantwortlichkeit teilweise; eine Nachbehandlung durch einen weiteren Arzt führte zur Extraktion der betroffenen Zähne. • Grobe Behandlungsfehler: Die Verwendung parapulpärer Stiftverankerungen an den Zähnen 35 und 36 sowie an Zahn 34 war nach dem fachlichen Standard 1998 nicht indiziert; es bestanden geeignete Alternativen (haftende Kunststofffüllungen). Die Benutzung der Stifte stellte einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte zahnärztliche Regeln dar und ist deshalb als grob fehlerhaft einzustufen. • Beweislastumkehr: Bei Annahme grober Behandlungsfehlern kehrt die Beweislast um; die Beklagte musste nachweisen, dass die Zähne auch ohne ihre Fehlbehandlung verloren gegangen wären, was ihr nicht gelang. • Unterbrechung des Kausalzusammenhangs: Ein bloß fehlerhaftes Vorgehen des nachbehandelnden Arztes (Zahnextraktion) reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zur Haftungsbefreiung des Erstbehandlers; eine nur in außergewöhnlich hohem Maße pflichtwidrige Zweitschädigung liegt hier nicht vor. • Fehler bei Zahn 17: Die Anwendung von Toxavit (Paraformaldehyd) zur Devitalisierung entsprach nicht dem fachlichen Standard und war nach Auffassung des Sachverständigen grob fehlerhaft, sodass die Beklagte auch für den Verlust von Zahn 17 haftet. • Schmerzensgeldbemessung: Für den Verlust eines Zahns hält der Senat regelmäßig 1.500 DM; angesichts des Verlusts von vier Zähnen sowie erlittenen Schmerzen und erforderlicher Neuversorgung wurde ein Gesamt-Schmerzensgeld von 7.000 DM (3.579,04 EUR) festgesetzt. • Ersatz fiktiver Kosten: Ein Anspruch auf Ersatz noch nicht entstandener Kosten für eine Implantatversorgung nach Kostenvoranschlag besteht grundsätzlich nicht, da Heilbehandlungskosten zweckgebunden sind und nur tatsächlich angefallene Kosten ersetzt werden. • Feststellungsanspruch: Die Klägerin hat subsidiär einen Feststellungsanspruch durchgesetzt, dass die Beklagte zur Erstattung sämtlicher materieller Schäden aus der Fehlbehandlung verpflichtet ist, soweit Ansprüche nicht auf die Krankenkasse übergegangen sind. Der Senat hat der Berufung der Klägerin überwiegend stattgegeben. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.579,04 EUR nebst Zinsen verurteilt und verpflichtet, materielle Schäden an den Zähnen 17, 34, 35 und 36 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf die Krankenkasse übergegangen sind. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der im Kostenvoranschlag für Implantate aufgeführten Beträge wurde abgewiesen, weil fiktive bzw. noch nicht entstandene Heilbehandlungskosten grundsätzlich nicht ersatzfähig sind und hier unklar ist, ob eine Implantatbehandlung tatsächlich durchführbar ist. Die Kosten wurden zwischen den Parteien anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung grober Behandlungsfehler und die daraus folgende Beweislastumkehr, weshalb die Beklagte für den eingetretenen Zahnverlust und das zuerkennende Schmerzensgeld haftet.