Beschluss
6 W 127/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berichtigung eines Schreibfehlers im Tenor ist nach §§ 319 Abs.1, 525 ZPO möglich.
• Eine berichtigte Angabe kann sowohl den Vornamen einer Partei als auch die Benennung des zuständigen Zivilgerichts betreffen.
• Wenn der Tenor keine weiteren Entscheidungsausführungen enthält, bleibt der Inhalt der Berichtigung auf die im Tenor genannten Fehler beschränkt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung von Schreibfehlern im Tenor nach §§ 319 Abs.1, 525 ZPO • Berichtigung eines Schreibfehlers im Tenor ist nach §§ 319 Abs.1, 525 ZPO möglich. • Eine berichtigte Angabe kann sowohl den Vornamen einer Partei als auch die Benennung des zuständigen Zivilgerichts betreffen. • Wenn der Tenor keine weiteren Entscheidungsausführungen enthält, bleibt der Inhalt der Berichtigung auf die im Tenor genannten Fehler beschränkt. Der Senat erließ am 23.12.2004 einen Beschluss (6 W 127/04). In diesem Tenor lagen zwei Schreibfehler vor: die falsche Wiedergabe des Vornamens des Antragstellers und die fehlerhafte Bezeichnung der zuständigen Zivilkammer beziehungsweise des Landgerichts. Es bestand kein weiterer Entscheidungstext in der Entscheidung. Der Antrag auf Berichtigung richtete sich ausschließlich gegen diese unzutreffenden Bezeichnungen im Tenor. Es ging nicht um die inhaltliche Überprüfung einer inhaltlichen Entscheidung, sondern um formale Korrekturen im schriftlichen Tenor. Die berichtigten Angaben sollen die korrekte Identifikation der Partei und des zuständigen Gerichts sicherstellen. • Die Berichtigung von Schreibfehlern in gerichtlichen Entscheidungen ist nach §§ 319 Abs.1, 525 ZPO zulässig, soweit es sich um offenkundige Unrichtigkeiten handelt. • Vorliegend betreffen die Mängel im Tenor ausschließlich die Schreibweise des Vornamens einer Partei und die Bezeichnung der zuständigen Zivilkammer; es handelt sich damit um rein formale Fehler, die die inhaltliche Entscheidung nicht berühren. • Die Korrektur dient der Klarstellung und der Vermeidung von Verwechslungen bei der Identifikation von Verfahrensbeteiligten und der zuständigen Kammer. • Da die Entscheidung keinen weiteren Entscheidungstext enthält, ist die Berichtigung auf die genannten Angaben im Tenor beschränkt und ändert nicht das Ergebnis des Verfahrens. Der Senatsbeschluss vom 23.12.2004 (6 W 127/04) wurde gemäß §§ 319 Abs.1, 525 ZPO berichtigt. Korrigiert wurde die Schreibweise des Vornamens des Antragstellers von "H" auf "H2" sowie die Benennung der zuständigen Kammer von "11. Zivilkammer des Landgerichts Köln" auf "11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen". Es liegt kein weiterer Entscheidungstext vor; damit beschränken sich die Änderungen ausschließlich auf diese formalen Berichtigungen. Die Berichtigung stellt die richtige Identifikation der Partei und des zuständigen Gerichts sicher und ändert nicht den materiellen Inhalt einer Entscheidung.