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Beschluss

1 Ws 318/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine positive Prognose voraus; bei Taten gegen das Leben sind die Anforderungen an die Prognose erhöht. • Fehlende Tataufarbeitung ist nicht generell prognostisch negativ; entscheidend ist, ob sie Ausdruck eines krankheits- oder persönlichkeitsbedingten Defizits ist, das Rückfälligkeit befürchten lässt. • Bei Vorliegen günstiger Vollzugsfaktoren (erster Freiheitsentzug, einwandfreies Vollzugsverhalten, bestehende Entlassmöglichkeiten, Arbeitsplatz und familiäre Bindung) kann trotz der Schwere der Tat die Aussetzung zur Bewährung angeordnet werden, wenn therapeutische Maßnahmen und Auflagen das Gefährdungsrisiko begegnen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung Restfreiheitsstrafe zur Bewährung trotz lebensgefährlicher Tat bei positiver Prognose • Die Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine positive Prognose voraus; bei Taten gegen das Leben sind die Anforderungen an die Prognose erhöht. • Fehlende Tataufarbeitung ist nicht generell prognostisch negativ; entscheidend ist, ob sie Ausdruck eines krankheits- oder persönlichkeitsbedingten Defizits ist, das Rückfälligkeit befürchten lässt. • Bei Vorliegen günstiger Vollzugsfaktoren (erster Freiheitsentzug, einwandfreies Vollzugsverhalten, bestehende Entlassmöglichkeiten, Arbeitsplatz und familiäre Bindung) kann trotz der Schwere der Tat die Aussetzung zur Bewährung angeordnet werden, wenn therapeutische Maßnahmen und Auflagen das Gefährdungsrisiko begegnen. Der Verurteilte wurde 1998 wegen versuchten Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Tatbestand: Schüsse auf einen ehemaligen Landsmann 1995 mit lebensgefährlicher Verletzung. Er befindet sich seit Dezember 1997 in Haft; zwei Drittel der Strafe waren am 01.08.2004 verbüßt, Reststrafe lief bis Dezember 2007. Die Strafvollstreckungskammer lehnte im August 2004 die Aussetzung zur Bewährung ab mit der Begründung unzureichender Auseinandersetzung mit der Tat und folglich ungünstiger Prognose. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein; das OLG holte ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen und des psychologischen Dienstes ein und gewährte rechtliches Gehör. Psychologischer Dienst und Sachverständiger befürworteten in Ergänzung eine bedingte Entlassung unter Auflagen. Der Verurteilte zeigte sich im Vollzug, im offenen Vollzug und im Freigang bewährt; Wohnmöglichkeit bei der Ehefrau und Arbeitsplatzangebot liegen vor. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Nach § 57 StGB und § 454 StPO ist für die Aussetzung der Restvollstreckung zur Bewährung eine positive Erfolgsprognose erforderlich; bei Taten gegen das Leben gelten erhöhte Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und Prognosebildung. • Abwägung der Gefährdungsinteressen: Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und das Gewicht des gefährdeten Rechtsguts begrenzen das Erprobungsrisiko, schließen aber eine Bewährung nicht grundsätzlich aus. • Tataufarbeitung: Fehlende oder unvollständige Auseinandersetzung mit der Tat ist nicht generell negativ für die Prognose; nur wenn sie Ausdruck eines fortbestehenden krankheits- oder emotionalen Persönlichkeitsdefizits ist, das Rückfälligkeit wahrscheinlich macht, wirkt sie negativ. • Sachverhaltliche Feststellungen: Der Verurteilte leugnet die Tat nicht, zeigte Reue und hat sich in Therapiegesprächen ausführlich mit den Umständen auseinandergesetzt; vorhandene Verharmlosung einzelner Aspekte ist angesichts der konkreten Tatmotivation (persönlicher Konflikt) nicht prognostisch ausschlaggebend. • Positive Prognosefaktoren: Erster Freiheitsentzug, einwandfreies Vollzugsverhalten, erfolgreiche Teilnahme am offenen Vollzug und Freigang, Wohnmöglichkeit bei der Ehefrau und Arbeitsplatzangebot sprechen für eine günstige Prognose. • Therapie und Auflagen: Aufgrund histrionischer und problematischer Persönlichkeitsanteile ordnete das Gericht therapeutische Nachsorge und deliktsorientierte ambulante Behandlung als Bewährungsauflage an; vor Haftentlassung soll der Verurteilte einen geeigneten Therapeuten suchen (§ 454a StPO wurde berücksichtigt). • Ergebnis der Abwägung: Die Strafvollstreckungskammer hat die Bedeutung der günstigen Vollzugs- und Entlassungsfaktoren zu gering bewertet; in Gesamtschau ist die Aussetzung zur Bewährung verantwortbar. Die Beschwerde des Verurteilten ist erfolgreich. Das OLG hebt den Beschluss des Landgerichts auf und setzt die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zum 29.04.2005 zur Bewährung aus; der Verurteilte ist an diesem Tag zu entlassen. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre; dem Verurteilten werden Auflagen und Weisungen auferlegt, insbesondere Mitteilungspflichten zum Wohnsitz und die Verpflichtung, ambulatorische deliktsorientierte Therapie nachzuweisen. Die Anordnung berücksichtigt das erhöhte Schutzinteresse der Allgemeinheit durch spezifische Auflagen und Vorbereitung der therapeutischen Nachsorge, während gleichzeitig die erheblichen positiven Vollzugs- und Entlassungsperspektiven sowie die Aussicht auf soziale und berufliche Integration die positive Prognose tragen.