Beschluss
2 Ws 6/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Maßregelunterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nach § 67d Abs.5 StGB nur dann abzubrechen, wenn der Zweck der Maßregel aus personenbedingten Gründen nicht mehr erreicht werden kann.
• Erfolgte Suchttherapie kann zur Erledigung der Maßregel führen; bei erreichten Therapiezielen ist die Maßregel analog § 67c Abs.2 S.5 StGB für erledigt zu erklären.
• Bei zusammenstehenden Reststrafen ist nach § 454b StPO eine einheitliche Entscheidung über alle verbleibenden Strafreste erforderlich, insbesondere zur Prognose nach § 57 Abs.1 StGB.
• Bei Ablehnung der Reststrafenaussetzung ist zu prüfen, ob verbleibende Strafreste im Maßregelvollzug oder im Strafvollzug zu vollstrecken sind; zu beachten sind dabei die Erhaltung des Therapieerfolgs und Verlegungsgründe.
Entscheidungsgründe
Erledigung der Unterbringung nach erfolgreicher Suchttherapie; Rückverweisung zur Entscheidung über Reststrafen • Die Maßregelunterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nach § 67d Abs.5 StGB nur dann abzubrechen, wenn der Zweck der Maßregel aus personenbedingten Gründen nicht mehr erreicht werden kann. • Erfolgte Suchttherapie kann zur Erledigung der Maßregel führen; bei erreichten Therapiezielen ist die Maßregel analog § 67c Abs.2 S.5 StGB für erledigt zu erklären. • Bei zusammenstehenden Reststrafen ist nach § 454b StPO eine einheitliche Entscheidung über alle verbleibenden Strafreste erforderlich, insbesondere zur Prognose nach § 57 Abs.1 StGB. • Bei Ablehnung der Reststrafenaussetzung ist zu prüfen, ob verbleibende Strafreste im Maßregelvollzug oder im Strafvollzug zu vollstrecken sind; zu beachten sind dabei die Erhaltung des Therapieerfolgs und Verlegungsgründe. Der Untergebrachte wurde mehrfach wegen Betrugs und Fahrerlaubnisdelikten verurteilt; es bestehen Freiheitsstrafen aus Urteilen von 1997 und 2002. Das Landgericht ordnete 2002 seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Seit dem 23.12.2002 befindet er sich dort; durch Anrechnung war ein Großteil der Strafe bereits verbüßt. Die Strafvollstreckungskammer stellte im angefochtenen Beschluss den Vollzug der Maßregel nach § 67d Abs.5 StGB ein und lehnte die Aussetzung eines verbleibenden Strafrestes ab, entschied jedoch nicht über alle noch offenen Strafreste. Der Untergebrachte legte sofortige Beschwerde ein. Gutachterlich wurde eine stabile Abstinenz und geringe Rückfallgefahr bescheinigt; die dissoziale Persönlichkeitsproblematik wurde therapeutisch noch nicht aufgearbeitet. • Anwendbarkeit § 67d Abs.5 StGB: Die Vorschrift setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel aus Gründen in der Person des Untergebrachten nicht mehr erreicht werden kann; dies ist hier nicht der Fall. • Erreichtes Therapieziel: Gutachterlich ist bei dem therapiemotivierten Untergebrachten eine stabile und dauerhafte Abstinenz erreicht worden, sodass der Zweck der Unterbringung (Suchtbehandlung) erfüllt ist. • Abgrenzung der Ziele: Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt dient allein der Suchtbehandlung, nicht der Bearbeitung dissozialer Persönlichkeitsdefizite; das Fehlen therapeutischer Arbeit an Dissozialität steht dem Erreichen des Suchttherapieziels nicht entgegen. • Folge der Erledigung: Da der Zweck erreicht ist, war der Vollzug der Maßregel nicht abzubrechen; vielmehr ist die Maßregel für erledigt zu erklären, analog § 67c Abs.2 S.5 StGB. • Notwendige Gesamtentscheidung über Reststrafen: Nach § 454b StPO ist bei zusammentreffenden Verurteilungen eine einheitliche Entscheidung über alle noch zu vollstreckenden Strafreste erforderlich; die Strafvollstreckungskammer hätte auch über den Reststrafenstand aus dem Urteil von 1997 entscheiden müssen. • Weiteres Verfahren nach Rückverweisung: Die Sache ist an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die nach ggf. ergänzender gutachterlicher Beratung und Anhörung der Beteiligten über Aussetzung der Reststrafen gemäß §§ 67 Abs.5 i.V.m. 57 Abs.1 StGB zu entscheiden hat. • Prüfung der Vollstreckungsart: Sollte die Aussetzung abgelehnt werden, hat die Kammer zu prüfen, ob der verbleibende Strafrest im Maßregelvollzug verbleibt oder in den Strafvollzug zu verlegen ist, wobei der Erhalt des Therapieerfolgs zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde des Untergebrachten hat Erfolg; der Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird aufgehoben. Die Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist für erledigt zu erklären, weil das Therapieziel der Suchtbehandlung nach gutachterlicher Feststellung erreicht wurde und eine stabile Abstinenz besteht. Die Sache wird zur gemeinsamer Entscheidung über die Aussetzung der verbleibenden Freiheitsstrafen aus den betreffenden Urteilen an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen; diese hat über alle noch offenen Strafreste einheitlich zu entscheiden und dabei die Prognosegesichtspunkte des § 57 Abs.1 StGB sowie die Entlassungssituation zu berücksichtigen. Ferner hat die Kammer, falls eine Aussetzung abgelehnt wird, zu prüfen, ob der verbleibende Strafrest im Maßregelvollzug verbleiben oder in den Strafvollzug verlegt wird, wobei der Erhalt des Therapieerfolgs maßgeblich zu bewerten ist.