OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 Wx 13/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG statthaft und zulässig, wenn Form und Frist gewahrt sind. • Fehlt die Begründung eines Beschlusses zu den außergerichtlichen Kosten, ist dieser Rechtsfehler, das Rechtsbeschwerdegericht kann aber den Sachverhalt aufklären und selbst über die Kostentragung entscheiden. • Bei Zurücknahme eines Rechtsmittels ist eine Erstattungsanordnung nach § 47 S. 2 WEG die Ausnahme; sie setzt besondere Umstände voraus, die hier nicht vorliegen. • Es entspricht der Billigkeit (§ 47 S. 1 WEG), dass die unterlegene Partei die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt, Erstattung außergerichtlicher Kosten kann unterbleiben.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsanordnung nach Zurücknahme des Rechtsmittels; Gerichtskosten trägt unterlegene Partei • Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG statthaft und zulässig, wenn Form und Frist gewahrt sind. • Fehlt die Begründung eines Beschlusses zu den außergerichtlichen Kosten, ist dieser Rechtsfehler, das Rechtsbeschwerdegericht kann aber den Sachverhalt aufklären und selbst über die Kostentragung entscheiden. • Bei Zurücknahme eines Rechtsmittels ist eine Erstattungsanordnung nach § 47 S. 2 WEG die Ausnahme; sie setzt besondere Umstände voraus, die hier nicht vorliegen. • Es entspricht der Billigkeit (§ 47 S. 1 WEG), dass die unterlegene Partei die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt, Erstattung außergerichtlicher Kosten kann unterbleiben. Die Antragsteller legten gegen einen Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.09.2003 eine sofortige weitere Beschwerde ein. Der zuvor eingelegte Rechtsbehelf war formmangelhaft verworfen worden; das nunmehr erhobene Rechtsmittel erfüllte die Formerfordernisse und war fristgerecht, da der angefochtene Beschluss nicht förmlich zugestellt worden war. Streitig war insbesondere die Frage der Kostenerstattung für das Rechtsbeschwerdeverfahren und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Zurücknahme eines Rechtsmittels. Die Antragsgegner hatten die Entscheidung des Amtsgerichts über die Wirksamkeit einer Vollmacht verteidigt. Das Landgericht traf im angefochtenen Beschluss eine Kostentragungsentscheidung, die keine ausreichende Begründung zu den außergerichtlichen Kosten enthielt. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG statthaft; Form- und Fristvoraussetzungen sind erfüllt, da der ursprüngliche Beschluss nicht förmlich zugestellt wurde (§§ 16 Abs.2, 22 Abs.1 FGG relevant). • Überprüfungsumfang: Die Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt überprüfbar ist. Fehlt jedoch eine zumindest knappe Begründung, liegt ein Rechtsfehler vor. • Rechtsfolge des Begründungsmangels: Da der Sachverhalt vollständig ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht gemäß seiner Befugnis das Ermessen des Landgerichts ersetzen und selbst über die Kostentragung entscheiden (vgl. §§ 27 FGG, 546 ZPO Einschränkungen beachten). • Materiell-rechtliche Erwägung: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Erstattungsanordnung bei Zurücknahme eines Rechtsmittels (§ 47 S. 2 WEG maßgeblich) nicht die Regel, sondern nur bei besonderen Umständen wie offensichtlicher Unbegründetheit oder Missbrauch des Rechtsmittels gerechtfertigt. • Anwendung auf den Fall: Solche besonderen Umstände sind nicht gegeben. Die Antragsgegner haben substantiiert gegen die Rechtsauffassung der Antragsteller vorgebracht; aus der Akte ergeben sich keine Anhaltspunkte für missbräuchliches Verhalten. • Billigkeitsentscheidung: Es ist gerecht und entspricht § 47 S. 1 WEG, die Gerichtskosten dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen, während außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. • Geschäftswert: Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgte nach § 48 Abs. 3 WEG. Die sofortige weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten, die durch das Rechtsmittel entstanden sind, werden nicht erstattet. Eine Erstattungsanordnung nach Zurücknahme des Rechtsmittels kommt mangels besonderer Umstände nicht in Betracht. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses war zwar unzureichend, das Rechtsbeschwerdegericht setzte jedoch sein Ermessen ein und entschied materiell, dass die Kostenlast der Billigkeit entspricht. Der Geschäftswert für das Verfahren wurde auf 1.270,66 EUR festgesetzt.