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Beschluss

16 Wx 5/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache sind Gericht und Rechtsmittelinstanzen geboten, die vorliegenden Kostenanteile nach Billigkeitsgesichtspunkten zuzuordnen. • Bei eigenmächtiger Anbringung einer Parabolantenne trotz negativer Beschlusslage kann der Verursacher zur Tragung jedenfalls eines Teils der außergerichtlichen Kosten verpflichtet werden (§ 47 WEG). • Ein Wohnungseigentümer kann ausnahmsweise ein Anfechtungsinteresse gegen einen "Nichtbeschluss" haben, wenn andernfalls Fristversäumnis als Verzicht auf Grundrechte gedeutet werden könnte. • Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels ist bei zu erwartender höchstrichterlicher Klärung restriktiv vorzunehmen; hiervon kann nicht ohne Weiteres auf die Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten geschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung nach Erledigung bei Streit um Parabolantenne (16 Wx 5/05) • Zur Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache sind Gericht und Rechtsmittelinstanzen geboten, die vorliegenden Kostenanteile nach Billigkeitsgesichtspunkten zuzuordnen. • Bei eigenmächtiger Anbringung einer Parabolantenne trotz negativer Beschlusslage kann der Verursacher zur Tragung jedenfalls eines Teils der außergerichtlichen Kosten verpflichtet werden (§ 47 WEG). • Ein Wohnungseigentümer kann ausnahmsweise ein Anfechtungsinteresse gegen einen "Nichtbeschluss" haben, wenn andernfalls Fristversäumnis als Verzicht auf Grundrechte gedeutet werden könnte. • Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels ist bei zu erwartender höchstrichterlicher Klärung restriktiv vorzunehmen; hiervon kann nicht ohne Weiteres auf die Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten geschlossen werden. Ein Wohnungseigentümer (Beteiligter zu 1.) brachte trotz Ablehnung in der Eigentümerversammlung eine Parabolantenne an der Außenwand seines Sondereigentums an. Die Hausordnung erlaubte Satellitenschüsseln nur in Ausnahmefällen und überwiegend auf dem Flachdach. Der Eigentümer focht den Versammlungsbeschluss an und begehrte die Genehmigung zur Aufstellung der Schüssel; die übrigen Eigentümer beantragten deren Beseitigung. Nach anfänglichen Entscheidungen auf Ebene des Amts- und Landgerichts wurde die Antenne später vom Beteiligten selbst entfernt und die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Es verblieb die Entscheidung über die Kostenverteilung in den Instanzen. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war statthaft nach § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG. • Grundsatz der Billigkeitsentscheidung: Gerichtskosten sind nach dem jeweiligen Obsiegen/Unterliegen zu verteilen; das Landgericht hat dies im Rahmen des § 47 WEG grundsätzlich zutreffend angewandt. • Verpflichtung zur Entfernung: Die Vorinstanzen waren zutreffend davon überzeugt, dass der Beteiligte zur Entfernung verpflichtet war, weil die Anbringung optisch störend und deutlich von der Hausordnung abweichend vorgenommen wurde. • Anfechtungsinteresse: Ein Anfechtungsrecht gegen die Nichtgenehmigung kann ausnahmsweise bestehen, wenn sonst Fristversäumnis als Verzicht auf Grundrechte (z. B. Informationsfreiheit) ausgelegt würde. • Qualität des Empfangs: Soweit der Anspruch auf eine Parabolantenne aufgrund von Informations- oder Religionsfreiheit geltend gemacht wurde, kann dieser bei bestehendem Kabelanschluss (Empfang von 160 Programmen) zurücktreten; eine detaillierte Qualitätsfeststellung des Kabelempfangs war nicht möglich und blieb streitig. • Außergerichtliche Kosten: Die Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 47 S. 2 WEG ist nur ausnahmsweise geboten; bei eigenmächtigem Handeln des Beteiligten erschien die teilweise Kostentragung (Hälfte) gerechtfertigt. • Ermessensfehler des Landgerichts: Die Vorinstanz berücksichtigte nicht hinreichend, dass kurz bevorstehenden höchstrichterlichen Klärungen die Beschwerde begründet erscheinen lassen konnten; deshalb durfte das Rechtsbeschwerdegericht über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens eigenständig neu entscheiden. • Wertfestsetzung: Der Geschäftswert für die Streitigkeit ist nach § 48 Abs. 3 WEG pauschal auf 3.000 EUR festzusetzen, da beiderseitiges Interesse (Aufstellung vs. Beseitigung) zu einem Regelwert führt. Teilerfolg des Beteiligten zu 1.: Das Oberlandesgericht hat die Kostenentscheidung der Vorinstanzen teilweise abgeändert. Der Beteiligte zu 1. trägt die in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten überwiegend (3/4) und hat den übrigen Beteiligten die Hälfte der in diesen beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das weitergehende Rechtsmittel wurde zurückgewiesen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurden die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten aufgeteilt (Beteiligter zu 1. 3/4, Beteiligter zu 2. 1/4); außergerichtliche Kosten der 3. Instanz sind nicht zu erstatten. Als Geschäftswert für die erste Instanz und das Beschwerdeverfahren bis zum 03.11.2004 wurde 3.000,00 EUR festgesetzt; für die weitere Verfahrensdauer ergibt sich der Wert aus der Summe der bis dahin entstandenen Kosten. Damit bleibt der Beteiligte zu 1. zwar im Ergebnis kostenmäßig belastet, es erfolgte aber eine gemäß Billigkeits- und Ermessensgesichtspunkten differenzierte Teilentlastung gegenüber der Entscheidung des Landgerichts.