Beschluss
2 Ws 540/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile durch das NS-AufhG macht ein Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 359 ff. StPO unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand (rechtskräftiges Urteil) entfällt.
• Die Feststellungsbescheinigung nach § 6 Abs.1 NS-AufhG hat nur deklaratorische Wirkung; die Aufhebungswirkung tritt kraft Gesetzes ein.
• Die Generalklausel des § 1 NS-AufhG erfasst auch Standgerichtsentscheidungen, die nicht in den beispielhaften Fällen des § 2 genannt sind.
• Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorrangwirkung des NS-AufhG gegenüber §§ 359 ff. StPO bestehen nicht; der Gesetzgeber durfte eine Schlussstrichlösung treffen.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme unzulässig bei gesetzlicher Aufhebung nationalsozialistischer Urteile • Die Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile durch das NS-AufhG macht ein Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 359 ff. StPO unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand (rechtskräftiges Urteil) entfällt. • Die Feststellungsbescheinigung nach § 6 Abs.1 NS-AufhG hat nur deklaratorische Wirkung; die Aufhebungswirkung tritt kraft Gesetzes ein. • Die Generalklausel des § 1 NS-AufhG erfasst auch Standgerichtsentscheidungen, die nicht in den beispielhaften Fällen des § 2 genannt sind. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorrangwirkung des NS-AufhG gegenüber §§ 359 ff. StPO bestehen nicht; der Gesetzgeber durfte eine Schlussstrichlösung treffen. Im September 1944 wurden die damals 14-jährigen K. S. und J. H. in Aachen von Wehrmachtsangehörigen festgenommen, vor ein Standgericht gestellt, wegen angeblicher Plünderung zum Tode verurteilt und erschossen. Ein Ermittlungsverfahren der 1950er Jahre wurde eingestellt. Angehörige beantragten 2003 bei der Staatsanwaltschaft Aachen Bescheinigungen zur Aufhebung der Urteile nach dem NS-AufhG; die Staatsanwaltschaft bestätigte mit Bescheid die Aufhebung und versandte ein erläuterndes Begleitschreiben. Die Angehörigen forderten ergänzende Feststellungen und stellten sodann beim Landgericht Aachen einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens mit dem Ziel eines Freispruchs der Getöteten, gestützt auf neues Zeugnis eines Augenzeugen. Das Landgericht ließ die Wiederaufnahme zu. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein; die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich an. • Die Beschwerde ist statthaft (§ 372 S.1 StPO). • Voraussetzung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist das Vorliegen eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 ff. StPO). Durch das NS-AufhG werden einschlägige nationalsozialistische Urteile kraft Gesetzes aufgehoben (§ 1 NS-AufhG), die staatsanwaltliche Bescheinigung nach § 6 NS-AufhG ist deklaratorisch; damit fehlt der erforderliche Anfechtungsgegenstand für §§ 359 ff. StPO. • Die Generalklausel des § 1 NS-AufhG erfasst auch Standgerichtsurteile, auch wenn sie nicht ausdrücklich in § 2 genannt sind; § 2 enthält nur Regelbeispiele zur Konkretisierung. • Die Entscheidung des Landgerichts, die Wiederaufnahme zuzulassen, übersieht, dass das vereinfachte Verfahren nach dem NS-AufhG die Anwendung des klassischen Wiederaufnahmewegs ausschließt; ein parallel geführtes Wiederaufnahmeverfahren ist deshalb unzulässig. • Verfassungsrechtliche Einwände (Rechtsweggarantie Art.19 Abs.4 GG, Recht auf gesetzlichen Richter Art.101 GG, Gewaltenteilung) sind unbegründet: Der Gesetzgeber darf durch Gesetz Urteile aufheben und eine bundeseinheitliche Schlussstrichregelung treffen; effektiver Rechtsschutz bleibt gewahrt, und gegen ablehnende Bescheide ist gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet. • Die Interessen der Angehörigen an einer weitergehenden Rehabilitation (Freispruch) sind verständlich, der Gesetzgeber hat jedoch bewusst die Lösung der Verfahrenseinstellung vorgesehen; dies ist verfassungsgemäß. • Mangels Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags war der angefochtene Beschluss aufzuheben; Kostenentscheidung erfolgt aus Billigkeits- und Verfahrensgründen (u.a. § 21 Abs.1 Satz3 GKG, § 473 Abs.6 Nr.1 StPO). Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Aachen wird aufgehoben und der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen. Die Urteile gegen die beiden Jugendlichen sind nach dem NS-AufhG aufgehoben, wodurch der Anfechtungsgegenstand für ein Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO entfällt. Die Bescheinigung der Staatsanwaltschaft nach § 6 Abs.1 NS-AufhG hat nur deklaratorische Wirkung; ein gerichtliches Wiederaufnahmeverfahren konnte deshalb nicht zugelassen werden. Verfassungsrechtliche Einwände gegen diese Rechtsfolge sind unbegründet. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die Antragsteller tragen ihre eigenen notwendigen Auslagen.