Beschluss
2 Ss 236/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Das Berufungsgericht hat, wenn es abtrennbare Teile einer in der ersten Instanz verhandelten Tat nach § 154a StPO in die Berufung einbezieht, über die Sache selbst zu entscheiden und darf nicht an das Amtsgericht zurückverweisen.
• Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist nur zulässig, wenn in erster Instanz keine Sachentscheidung über den angeklagten Vorwurf getroffen wurde (bloßes Prozessurteil) oder bei besonderen Verfahrensfehlern, die eine Sachentscheidung ausschließen.
• Die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch eine nicht vorgesehene Verweisung begründet die Beschwer des Angeklagten und ist als Revisionsgrund prüfbar.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Zurückverweisung nach Wiedereinbeziehung gemäß § 154a StPO • Das Berufungsgericht hat, wenn es abtrennbare Teile einer in der ersten Instanz verhandelten Tat nach § 154a StPO in die Berufung einbezieht, über die Sache selbst zu entscheiden und darf nicht an das Amtsgericht zurückverweisen. • Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist nur zulässig, wenn in erster Instanz keine Sachentscheidung über den angeklagten Vorwurf getroffen wurde (bloßes Prozessurteil) oder bei besonderen Verfahrensfehlern, die eine Sachentscheidung ausschließen. • Die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch eine nicht vorgesehene Verweisung begründet die Beschwer des Angeklagten und ist als Revisionsgrund prüfbar. Der Angeklagte wurde im Strafbefehl des Amtsgerichts M. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mehreren Widerstandsdelikten angeklagt. Das Amtsgericht verurteilte ihn nach Einspruch nur wegen fahrlässiger Trunkenheit und schloss die übrigen Vorwürfe nach § 154a StPO von der Verfolgung aus. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und beantragte die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Tatteile. Das Landgericht F. hob im Berufungsverfahren den Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung, auch über die wieder einzubeziehenden Widerstandshandlungen, an das Amtsgericht zurück. Der Angeklagte reichte Revision ein und rügte insbesondere die Zurückverweisung an das Amtsgericht entgegen § 328 Abs. 1 StPO. • Die Revision ist zulässig, weil die Zurückverweisung den Angeklagten in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt; die Aufhebung einer bereits ergangenen erstinstanzlichen Sachentscheidung stellt eine Beschwer dar. • Prozessrechtlich ist die Rüge der Verletzung des § 328 Abs. 1 StPO als Verfahrensrüge verwertbar; unvollständige Darlegung in der Revisionsbegründung ist unschädlich, wenn die Tatsachen aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich sind. • Nach der heute geltenden Rechtslage muss das Berufungsgericht über abtrennbare, in erster Instanz ausgeschiedene Tatteile, die es gemäß § 154a StPO wieder einbezieht, selbst entscheiden; die frühere Möglichkeit der Zurückverweisung nach der bis 1987 geltenden Fassung des § 328 Abs. 2 StPO wurde aufgehoben. • Eine Zurückverweisung bleibt nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn in erster Instanz gar keine Sachentscheidung (bloßes Prozessurteil) ergangen ist oder besondere Verfahrenshindernisse die Sachentscheidung unmöglich machten. • Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht jedoch in der Hauptverhandlung über sämtliche im Strafbefehl enthaltenen Vorwürfe verhandelt und eine sachliche Entscheidung im Rahmen der Beschränkung nach § 154a StPO getroffen; daher durfte das Landgericht nicht an das Amtsgericht zurückverweisen, sondern musste in der Sache selbst entscheiden (vgl. § 328 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Landgerichts F. vom 06.10.2004 wurde aufgehoben. Die Zurückverweisung an das Amtsgericht war rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht die wieder einzubeziehenden Tatteile selbst hätte entscheiden müssen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts F. zurückverwiesen. Damit wird dem Angeklagten der Verfahrensmangel beseitigt und sein Anspruch auf Entscheidung durch das zur Sache berufene Gericht gewahrt; über die Kosten des Rechtsmittels ist ebenfalls neu zu entscheiden.