Beschluss
3 Ws 70/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel ist nach § 300 StPO so auszulegen, dass der erstrebte Erfolg erreichbar wird; hier in eine Anhörungsrüge (§ 33a StPO) umzudeuten.
• Die Überprüfung der Verwerfung einer Berufung durch Beschluss nach §§ 313, 322a StPO durch das Beschwerdegericht ist auf die formellen Voraussetzungen beschränkt; Entscheidungen nach § 313 Abs.1 StPO sind grundsätzlich unanfechtbar (§ 322a Satz 2 StPO).
• Die Strafkammer, an die die Sache zurückverwiesen wird, hat als iudex a quo zu prüfen, ob durch ihre Entscheidung der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde und ob der Angeklagte noch beschwert ist.
Entscheidungsgründe
Umdeutung unzulässiger Beschwerde in Anhörungsrüge und Rückverweisung zur Gehörsprüfung • Ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel ist nach § 300 StPO so auszulegen, dass der erstrebte Erfolg erreichbar wird; hier in eine Anhörungsrüge (§ 33a StPO) umzudeuten. • Die Überprüfung der Verwerfung einer Berufung durch Beschluss nach §§ 313, 322a StPO durch das Beschwerdegericht ist auf die formellen Voraussetzungen beschränkt; Entscheidungen nach § 313 Abs.1 StPO sind grundsätzlich unanfechtbar (§ 322a Satz 2 StPO). • Die Strafkammer, an die die Sache zurückverwiesen wird, hat als iudex a quo zu prüfen, ob durch ihre Entscheidung der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde und ob der Angeklagte noch beschwert ist. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Verteidigerschriftsatz legte er fristgerecht Berufung ein; die Strafkammer verwarf diese Berufung als unzulässig bzw. nahm sie nicht an und erließ einen Verwerfungsbeschluss. Der Angeklagte reichte daraufhin eine beim Landgericht eingegangene "sofortige Beschwerde" ein und rügte, seine Berufungsbegründung sei nicht berücksichtigt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die Beschwerde für unzulässig und sprach sich gegen Wiedereinsetzung aus. Der Senat prüfte den Vorgang und stellte fest, dass die dem Angeklagten zugängliche Berufungsbegründung offenbar nicht in die Akten gelangt oder erst nach Fristablauf zur Akte wurde. • Auslegungsgrundsatz nach § 300 StPO gebietet, das Rechtsmittel so zu verstehen, dass der erstrebte Erfolg erreichbar ist; daher ist die als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe als Anhörungsrüge nach § 33a StPO auszulegen. • Die Überprüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts gegen Entscheidungen über die Annahme oder Verwerfung der Berufung nach §§ 313, 322a StPO ist auf die formellen Voraussetzungen beschränkt; deshalb wäre die unmittelbare Beschwerde unzulässig, wenn sie nicht als Anhörungsrüge gedeutet würde. • Das Anhörungsrügegesetz (§ 33a StPO) stellt einen eigenständigen Rechtsbehelf zur Verfügung, der verfassungskonform die Folgen des Ausschlusses der Beschwerde gegen Verwerfungsbeschlüsse auffängt. • Die Strafkammer hat in eigener Zuständigkeit (iudex a quo) zu prüfen, ob durch ihre Entscheidung der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde und ob der Angeklagte weiterhin beschwert ist; gegebenenfalls ist das Verfahren in den Zustand vor dem Verwerfungsbeschluss zurückzuversetzen. • Soweit streitig ist, ob die Berufungsbegründung des Angeklagten fristgerecht beim Amtsgericht einging, bedarf es diesbezüglich tatsächlicher Aufklärung; nur bei einer effektiven Zurückhaltung der Schrift oder deren Nichtberücksichtigung kann die Gehörsrüge begründet sein. • Die bisherigen Aktenlage ergibt, dass dem Angeklagten vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses in ausreichendem Maße Gehör gewährt worden sein kann; die Strafkammer hat den Beschluss nicht vor Ablauf der Frist des § 317 StPO erlassen und die Möglichkeit der Begründung nach § 317 StPO bestand. • Rechtliche Grundlagen: § 300 StPO, §§ 313, 317, 322a StPO, § 33a StPO; Art. 103 Abs.1 GG. Der Senat hat die Angelegenheit an die Strafkammer zurückgegeben und die als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Eingabe in eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO umgedeutet. Die Strafkammer muss nun prüfen, ob durch ihren Verwerfungsbeschluss vom 19.01.2005 der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde und ob der Angeklagte weiterhin beschwert ist; gegebenenfalls ist das Berufungsverfahren in den vorigen Zustand zurückzuversetzen. Eine unmittelbare Verwerfung der Beschwerde als unzulässig wäre ansonsten geboten, da Verwerfungsentscheidungen nach §§ 313, 322a StPO grundsätzlich unanfechtbar sind. Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.