Beschluss
4 WF 14/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgrund des Richters liegt nur vor, wenn aus der Sicht eines vernünftigen Dritten die Besorgnis besteht, der Richter sei nicht unvoreingenommen.
• Rein subjektive oder unvernünftige Befürchtungen des Ablehnenden genügen nicht; konkrete Tatsachen müssen die Befangenheit begründen.
• Die konkrete Rechtsanwendung durch den Richter begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit und ist im Ablehnungsverfahren nicht zu prüfen.
• Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte, etwa Nötigung eines Sachverständigen, rechtfertigen keine Ablehnung.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Richters: konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit erforderlich • Ein Ablehnungsgrund des Richters liegt nur vor, wenn aus der Sicht eines vernünftigen Dritten die Besorgnis besteht, der Richter sei nicht unvoreingenommen. • Rein subjektive oder unvernünftige Befürchtungen des Ablehnenden genügen nicht; konkrete Tatsachen müssen die Befangenheit begründen. • Die konkrete Rechtsanwendung durch den Richter begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit und ist im Ablehnungsverfahren nicht zu prüfen. • Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte, etwa Nötigung eines Sachverständigen, rechtfertigen keine Ablehnung. Die Antragsgegnerin beantragte gegenüber dem Richter am Amtsgericht die Ablehnung desselben mit der Behauptung mangelnder Unvoreingenommenheit. Sie machte geltend, der Richter habe Antworten des gegnerischen Anwalts nicht zur Kenntnis genommen, erforderliche Hinweise nach § 1684 Abs. 2 BGB unterlassen und dem Antragsteller trotz Prozessbelastung Prozesskostenhilfe gewährt. Weiter behauptete sie, der Richter habe einen Sachverständigen zur Erstellung eines zugunsten des Antragstellers ausfallenden Gutachtens genötigt und das Verfahren verzögert. Das Amtsgericht wies den Ablehnungsantrag zurück. Die Antragsgegnerin erhob daraufhin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln. • Zulässigkeit: Die Beschwerdefrist begann mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten; die Beschwerde war daher fristgerecht. • Rechtliche Maßstäbe: Ein Ablehnungsgrund liegt nur vor, wenn ein vernünftiger Betrachter die Besorgnis hat, der Richter entscheide nicht unvoreingenommen; bloß subjektive oder unvernünftige Vorstellungen genügen nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Die vorgetragenen Vorwürfe betreffen überwiegend die Rechtsanwendung (Nichtbeachtung von Schriftsätzen, Unterlassen einer Belehrung, Gewährung von Prozesskostenhilfe). Allein die konkrete Rechtsanwendung begründet keine Befangenheitsvermutung im Ablehnungsverfahren. • Weitere Einwände: Die angebliche Nötigung des Sachverständigen wurde nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegt und bleibt damit reine Vermutung. • Verfahrensrechtliche Besonderheiten: Die Vorschrift § 138 ZPO findet im Sorgerechts- und Umgangsverfahren wegen §§ 621a Abs.1 ZPO, 12 FGG keine Anwendung, und eine Belehrungspflicht der Verfahrensordnungen besteht nicht. • Vorherige Entscheidungen: Frühere Entscheidungen desselben Senats hatten letztlich bereits festgestellt, dass aus früherer Verfahrensverzögerung kein Ablehnungsgrund folgt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die vorgebrachten Gründe keine hinreichenden, objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit des abgelehnten Richters liefern und größtenteils die reine Rechtsanwendung betreffen, die im Ablehnungsverfahren nicht überprüfbar ist. Mutmaßungen ohne konkrete Belege, insbesondere die Behauptung einer Nötigung des Sachverständigen, sind nicht geeignet, Ablehnungstatbestände zu begründen. Damit bleibt der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts, den Ablehnungsantrag zurückzuweisen, in Kraft und die Verfahrensführung des Richters steht nicht zur Aufhebung wegen Befangenheit. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg gehabt.