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Urteil

12 U 329/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schädigungen der Bandscheibe sind nach § 2 III. (2) AUB 95 grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen; Versicherungsschutz besteht nur, wenn ein versichertes Unfallereignis die überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung ist. • Die Klausel des Ausschlusses mit Wiedereinschluss ist für den verständigen Versicherungsnehmer klar und verstößt nicht gegen § 9 AGBG (nun § 307 BGB). • Trifft den Versicherer der Nachweis, dass es sich um eine Bandscheibenschädigung handelt, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache war (Beweislastverteilung). • Lag eine erhebliche Vorschädigung der Bandscheibe vor, kann ein nur als ‚letzter Anstoß‘ wirkendes Unfallereignis nicht die überwiegende Ursache sein; eine überwiegende Ursache liegt bei einem Verursachungsanteil von mehr als 50 % vor.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von Bandscheibenschäden in AUB 95; Wiedereinschluss nur bei überwiegender Unfallverursachung • Schädigungen der Bandscheibe sind nach § 2 III. (2) AUB 95 grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen; Versicherungsschutz besteht nur, wenn ein versichertes Unfallereignis die überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung ist. • Die Klausel des Ausschlusses mit Wiedereinschluss ist für den verständigen Versicherungsnehmer klar und verstößt nicht gegen § 9 AGBG (nun § 307 BGB). • Trifft den Versicherer der Nachweis, dass es sich um eine Bandscheibenschädigung handelt, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache war (Beweislastverteilung). • Lag eine erhebliche Vorschädigung der Bandscheibe vor, kann ein nur als ‚letzter Anstoß‘ wirkendes Unfallereignis nicht die überwiegende Ursache sein; eine überwiegende Ursache liegt bei einem Verursachungsanteil von mehr als 50 % vor. Der Kläger verlangt Invaliditätsentschädigung aus einer privaten Unfallversicherung wegen eines Bandscheibenvorfalls, den er auf ein Nachfassen eines wegrutschenden Rasenmähers am 18.07.1999 zurückführt. Der Versicherungsvertrag wurde am 01.12.1996 unter Einbeziehung der AUB 95 geschlossen. Die Beklagte lehnte die Leistungspflicht mit Schreiben vom 08.12.1999 ab und berief sich auf den Ausschluss von Bandscheibenschäden nach § 2 III. (2) AUB 95, der nur bei überwiegender Unfallursache wieder einschließt. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit der Rüge, die Klausel sei unklar und die überwiegende Verursachung liege vor. In der Beweisaufnahme erstattete ein Sachverständiger Gutachten, wonach eine längerfristige degenerative Vorschädigung der Bandscheibe bestand und das Unfallereignis nur als letzter Anstoß wirkte. Der Kläger beantragt Zahlung von Versicherungsleistungen, die Beklagte die Zurückweisung der Berufung. • § 2 III. (2) AUB 95 stellt einen Ausschluss mit Wiedereinschluss dar: Grundsätzlich sind Bandscheibenschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen; Ausnahme besteht, wenn ein versichertes Unfallereignis im Sinne des § 1 III AUB 95 überwiegend Ursache der Schädigung ist. • AVB sind aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers auszulegen; danach ist die Regelung in § 2 III. (2) AUB 95 klar erkennbar und verfolgt das legitime Interesse des Versicherers, typischerweise krankheitsbedingte Bandscheibenschäden vom Schutz auszunehmen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen § 9 AGBGB liegt nicht vor. • Zur Beweislast: Der Versicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass es sich um eine Bandscheibenschädigung handelt; wenn ihm dies gelingt, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache war. Die Klausel selbst regelt nicht die Beweislast, diese folgt aus der materiellen Regelung. • Sachverständigengutachten ergab, dass beim Kläger eine längerfristige degenerative Vorschädigung vorlag, erkennbar an knöchernen Vorwölbungen. Zwar war der Unfall der unmittelbare Auslöser des Vorfalls (letzter Anstoß), jedoch überwiegt nach Überzeugung des Senats die Vorschädigung mit einem Anteil von etwa 2/3 zu 1/3. Eine überwiegende Unfallverursachung (>50 %) wurde nicht nachgewiesen. • Folgerung: Da die Vorschädigung die überwiegende Ursache war, greift der Ausschluss des § 2 III. (2) AUB 95; die Beklagte ist daher nicht leistungspflichtig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Kläger kann von der Versicherung keine Leistungen für den Bandscheibenvorfall beanspruchen, weil nach der Beweisaufnahme die vorbestehende degenerative Vorschädigung die überwiegende Ursache der Schädigung war. Die Klausel in § 2 III. (2) AUB 95 ist wirksam und hinreichend klar formuliert; die Beweislastverteilung ist so, dass nach Feststellung der Bandscheibenschädigung durch den Versicherer der Versicherungsnehmer den Nachweis der überwiegenden Unfallursache zu führen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.